DRGSystemDeutschland

Abschnitt O I 5

Angiographie

Technischer Rahmen 1,0–2,5, Schwelle 1,8

Allgemeine Bestimmungen2

Die Zahl der Serien im Sinne der Leistungsbeschreibungen der Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 wird durch die Anzahl der Kontrastmittelgaben bestimmt.

Die Leistungen nach den Nummern 5300, 5302, 5303, 5305 bis 5313, 5315, 5316, 5318, 5324, 5325, 5327, 5329 bis 5331, 5338 und 5339 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Bestimmungen der übergeordneten Abschnitte

O I Strahlendiagnostik

1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

Nr.LeistungSchwelle
5309
188,85 €
5310
62,95 €
5312
62,95 €
5315
230,82 €
5316
314,75 €
5318
62,95 €
5327
104,92 €
5329
167,87 €
5330
78,69 €
5338
104,92 €

Fundstellen zu diesem Abschnitt2

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5329: Venographie des Schädels

Der PKV-Verband sieht für die Venographie des Schädels keinen Analogbedarf; sie wird über die Serienangiographie ab Nr. 5300 abgerechnet (A 5329, Basis Nr. 5329).

Nr. 5329, 5300Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5328: TOF-Angiographie (Time-of-Flight-MRA, Blutflussrichtungsmessung)

TOF-Angiographie ist laut PKV-Verband lediglich eine weitere MRT-Sequenz und mit Nr. 5733 abgegolten; ein Zuschlag analog Nr. 5328 entfällt (A 5328).

Nr. 5328, 5733Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗