DRGSystemDeutschland

Abschnitt O I 7

Computertomographie

Technischer Rahmen 1,0–2,5, Schwelle 1,8

Allgemeine Bestimmungen2

Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.

Bestimmungen der übergeordneten Abschnitte

O I Strahlendiagnostik

1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

Nr.LeistungSchwelle
5369
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374
1,0–2,5Höchstwert2 Regeln6 Fundstellen
314,75 €
5371
241,31 €
5372
272,78 €
5375
209,83 €

Fundstellen zu diesem Abschnitt30

BÄK-Empfehlung12.03.2021

Mehrfachansatz der Nr. 5377 beim Ganzkörper-CT

Den CT-Zuschlag Nr. 5377 gibt es nach dieser BÄK-Empfehlung im Regelfall nur einmal für die Leistungen der Nrn. 5370 bis 5375. Wird bei mehreren CT-Untersuchungen (Nrn. 5370 bis 5374), etwa beim Ganzkörper-CT, der Höchstwert Nr. 5369 abgerechnet, darf Nr. 5377 entsprechend mehrfach angesetzt werden.

Nr. 5377, 5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375, 5369O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.04.2021

Mehrfachansatz der Nr. 5377 GOÄ beim Ganzkörper-CT

Der Zuschlag Nr. 5377 ist grundsätzlich einmal je CT-Leistung (Nrn. 5370 bis 5375) berechenbar. Wird der Höchstwert Nr. 5369 für mehrere CT-Untersuchungen angesetzt, kann Nr. 5377 so oft berechnet werden, wie Einzeluntersuchungen mit computergesteuerter Analyse im Höchstwert enthalten sind; mehrere Analysen derselben CT-Leistung ergeben nur einen Ansatz.

Nr. 5369, 5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375, 5377Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3053: CT-Perfusionsmessung (Zuschlag)

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben den Grundleistungen Nr. 5369 bis 5375 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5376 originär einschlägig (A 3053, Basis Nr. 3053).

Nr. 3053, 5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375, 5376Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
UrteilBGHIII ZR 241/2122.09.2022

BGH, 22.09.2022 - III ZR 241/21 (Zuschlag computergesteuerte Analyse bei CT)

Der Zuschlag für die computergesteuerte Analyse (Nr. 5377) kann neben dem Höchstwert nach Nr. 5369 für CT-Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 mehrfach berechnet werden, wenn zu mehreren eigenständig berechenbaren CT-Grundleistungen jeweils eigenständige Analysen erfolgen. Mehrere Analysen zur selben Grundleistung rechtfertigen den Zuschlag nur einmal.

Nr. 5377, 5369, 5370, 5371, 5372, 5373, 5374Zuschläge, MehrfachberechnungQuelle ↗
Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 1.4: Leistungen mit medizinischen Großgeräten (CT)

Bei Leistungen mit medizinischen Großgeräten wie der Computertomographie (Nrn. 5369 bis 5375) steckt in der Gebühr ein hoher Sachkostenanteil, auf den sich auch der Steigerungssatz erstreckt. Die ärztliche Mehrleistung bei der Auswertung lässt sich deshalb meist innerhalb der Regelspanne abgelten; ein Überschreiten wird regelmäßig als nicht gerechtfertigt angesehen.

Nr. 5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375BegründungQuelle ↗
BÄK-Empfehlung01.11.2024

Abrechnung einer Computertomographie des Herzens und/oder der kontrastmittelgestützten CT-Angiographie der Herzkranzgefäße (nicht-invasive Koronarangiographie)

Für CT des Herzens und/oder kontrastmittelgestützte CT-Koronarangiographie empfiehlt die BÄK Nr. 5371, für ergänzende Serien Nr. 5376, für die computergesteuerte Analyse Nr. 5377 sowie Nr. 346 für die Kontrastmittelgabe und Nr. 347 für jede weitere. Wegen der vielen Schnittbilder und der aufwendigen Auswertung hält sie einen Faktor bis zum Höchstsatz für gerechtfertigt.

Nr. 5371, 5376, 5377, 346, 347O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber24.01.2025

Abrechnung einer KM-gestützten CT-Angiografie der Herzkranzgefäße (nichtinvasive Koronarangiografie) gemäß GOÄ

Die CT-Koronarangiografie wird originär nach Nr. 5371 berechnet, ergänzende Serien nach Nr. 5376 (je Sitzung und Verfahren nur einmal, bis zum Höchstsatz möglich) und die computergesteuerte Analyse mit Nr. 5377 zum Einfachsatz. Die erste Kontrastmitteleinbringung wird mit Nr. 346, jede weitere mit Nr. 347 berechnet.

Nr. 5371, 5376, 5377, 346, 347Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber24.01.2014

Abrechnung der tiefen Hirnstimulation

Bei der tiefen Hirnstimulation sind Stereotaxierahmen und Planungs-CT nach Nr. 5378 und 5377, die Bildfusion nach Nr. 2562, Trepanation mit Elektrodenimplantation nach Nr. 2561 berechenbar; bei beidseitigem Eingriff mit zwei Zugängen 2561 und 2562 je Seite. Die elektrophysiologische Ableitung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 sind je Elektrode und Sitzung ansetzbar, ferner Durchleuchtung (5295), Kontroll-CT (5370), Aggregatimplantation analog 3095 und Aggregatwechsel analog 3096.

Nr. 5378, 5377, 2562, 2561, 828, 839, 5295, 5370, 3095, 3096Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
▸ noch 22 Fundstellen
BÄK-Empfehlung18.02.2011

Intensitätsmodulierte Strahlentherapie/Fraktionierte, stereotaktische Präzisionsbestrahlung

Intensitätsmodulierte Strahlentherapie mit Bildführung wird je Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 berechnet (höchstens 1,8facher Satz, ohne Leistungen aus O IV sowie 5377, 5378, 5733, A 5830 im selben Behandlungsfall); die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm je drei Fraktionen analog Nr. 5855, höchstens fünfmal in sechs Monaten; die 3-D-Planung dazu analog 1,75 × Nr. 5855 einmal in sechs Monaten.

Nr. 5855, 5377, 5378, 5733O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung15.05.2026

Abrechnungsempfehlungen zum Lungenkrebsscreening (Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung)

Gemeinsame Empfehlung für Leistungen nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung, gültig ab 1. April 2026: Der Erstbefunder rechnet die Niedrigdosis-CT des Thorax nach Nr. 5371 (ggf. plus 5377) sowie Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und ausführlichen Bericht (Nr. 75); der Zweitbefunder rechnet die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3fachen Satz, dazu Konsil (60) und Bericht (75).

Nr. 5371, 5377, 60, 1, 75, 85Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Berechnung der lichtoptischen Wirbelsäulenvermessung (Optrimetrie)

Die lichtoptische Wirbelsäulenvermessung wird mit Nr. 5378 berechnet; der Zuschlag Nr. 5377 ist daneben nicht berechenbar.

Nr. 5378, 5377L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung20.04.2018

Abrechnungsempfehlung PET/CT und iFOBT

Bei kombinierten PET/CT-Untersuchungen werden die Gebühren der jeweiligen Leistungen nebeneinander berechnet (z. B. Ganzkörper-PET/CT: Nr. 5369 neben Nr. 5489; Teilkörper: statt 5369 die jeweilige CT-Nummer wie 5371). Der immunologische Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT) wird quantitativ analog Nr. 3735, qualitativ analog Nr. 3736 berechnet.

Nr. 5369, 5489, 5371, 3735, 3736O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.05.2026

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und der Beihilfe zur Abrechnung von Leistungen nach der LuKrFrühErkV

Bei der Lungenkrebs-Früherkennung per Niedrigdosis-CT (LuKrFrühErkV) berechnet der Erstbefunder bei Privatversicherten Nr. 5371 und gegebenenfalls den Zuschlag Nr. 5377; bei kontroll- oder abklärungsbedürftigem Befund zusätzlich Nr. 1, 60 (Konsil) und 75 (ausführlicher Bericht). Der Zweitbefunder setzt Nr. 85 analog zum Regelhöchstsatz an, dazu Nr. 60 und 75. Die vorgeschriebene computerassistierte Detektion und die Datenübertragung zwischen Erst- und Zweitbefunder sind nicht gesondert berechenbar.

Nr. 1, 60, 75, 85, 5371, 5377Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.07.2025

Abrechnung einer 4-D-Wirbelsäulenvermessung

Die 4-D-Wirbelsäulenvermessung (dynamische lichtoptische Messung) wird als technische Weiterentwicklung der 3-D-Vermessung analog nach Nr. 5378 (1 000 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5373 (CT des Skeletts, 1 900 Punkte).

Nr. 5373, 5378Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.05.2011

Abrechnung der IMRT

Nach Empfehlung der BÄK wird die bildgeführte IMRT als Komplexleistung pro Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 abgerechnet, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina; Planung und Ausblendungen sind darin enthalten. Im selben Behandlungsfall können dann weder andere Leistungen aus O IV noch die Nrn. 5377, 5378, 5733 oder A 5830 zusätzlich angesetzt werden, und der Steigerungsfaktor darf 1,8 nicht übersteigen.

Nr. 5377, 5378, 5733, 5855Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.11.2018

Abrechnung von kombinierten PET-/CT-Untersuchungen

Nach der BÄK-Empfehlung vom April 2018 werden PET und CT bei der kombinierten Untersuchung nebeneinander abgerechnet: Ganzkörper-PET/CT mit Nr. 5489 und dem CT-Höchstwert Nr. 5369, bei Teilkörper-Untersuchungen statt Nr. 5369 die CT-Einzelleistung (z. B. Nr. 5371 für Hals oder Thorax).

Nr. 5369, 5371, 5489Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.03.2014

Digitale Volumentomographie (DVT)

Die DVT wird analog nach Nr. 5370 berechnet, die anschließende computergesteuerte Analyse mit 3-D-Rekonstruktion analog nach Nr. 5377. Daraus errechnete Panorama- oder Oberflächendarstellungen (Nrn. 5002, 5004, 5090, 5095) sind daneben nicht gesondert berechenbar; gibt der Arzt auf Wunsch des Patienten eine Daten-CD mit, hält die BÄK eine Aufwandsentschädigung von 5 Euro für angemessen.

Nr. 5370, 5377, 5002, 5004, 5090, 5095Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.11.2011

Fraktionierte stereotaktische Strahlentherapie

Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm wird je drei Fraktionen analog nach Nr. 5855 berechnet, höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina. Daneben sind die Nrn. 5377, 5378, 5733 und A 5830 nicht berechenbar; die 3-D-Planung wird einmal in sechs Monaten mit 1,75 x Nr. 5855 analog angesetzt.

Nr. 5377, 5378, 5733, 5855Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.09.2011

Wirbelsäulennahe Injektionsbehandlungen

Bei CT-gesteuerten wirbelsäulennahen Injektionen ist der Zuschlag Nr. 5377 neben Nr. 5378 nur berechenbar, wenn eine obligatorische 3-D-Rekonstruktion mit Winkel-, Flächen- oder Volumenmessung erfolgt (z. B. Eindringtiefe und Einstichwinkel), nicht bei einfachen Zweipunktmessungen.

Nr. 5377, 5378Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
Beihilfe Land08.05.2026

Niedersachsen RdErl. MF 08.05.2026: Abrechnung des Lungenkrebs-Screenings mit Niedrigdosis-CT

Für das Lungenkrebs-Screening nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung gelten ab 01.04.2026 die gemeinsamen Empfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern. Die Erstbefundung des Niedrigdosis-CT wird nach Nr. 5371 und ggf. Nr. 5377 berechnet, dazu Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und Bericht (Nr. 75); die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3-fachen Satz, ebenfalls mit Nrn. 60 und 75.

Nr. 5371, 5377, 60, 1, 75, 85AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land17.04.2020

RLP Rundschreiben 2020: Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) analog Nr. 5855

Die IMRT wird analog Nr. 5855 abgerechnet, aber nur mit dem 1,3-fachen Satz, einheitlich unabhängig von Zielvolumina, Ausblendungen, Planungsschritten und eingesetzten Verfahren. Je Sitzung ist die Leistung einmal berechenbar, höchstens 40 Sitzungen in sechs Monaten und nur ab einer Mindestdosis von 1,5 Gy. Daneben sind Leistungen des Kapitels O IV sowie die Nrn. 5377, 5378, 5733 und A5830 im selben Behandlungsfall nicht beihilfefähig.

Nr. 5855, 5377, 5378, 5733AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.10.3.2: Digitale Volumentomographie nach Nr. 5370, Zuschlag Nr. 5377 nicht beihilfefähig

Eine DVT ist nur als erweiterte Diagnostik im Einzelfall notwendig, wenn die Basisdiagnostik zweifelhaft ist, und braucht eine gesonderte Begründung des Zahnarztes. Bei entsprechender Indikation ist sie nach Nr. 5370 beihilfefähig; der Zuschlag nach Nr. 5377 grundsätzlich nicht (so auch VG Dresden 11 K 1079/23).

Nr. 5370, 5377Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5369: Schwächungskorrektur-CT in Low-Dose-Technik bei PET-CT

Das Low-Dose-CT zur Schwächungskorrektur beim einzeitigen PET-CT ist laut PKV-Verband keine vollständige CT, deshalb passen Nr. 5369 bis 5375 nicht; er erkennt eine Lücke an und hält Nr. 5378 analog zusätzlich zur jeweiligen PET-Position für angemessen (A 5369).

Nr. 5369, 5378Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5377: 3D-Konstruktion neben CT-Kopf und Analysezuschlag

Eine 3D-Rekonstruktion neben CT-Kopf (Nr. 5370) und dem Zuschlag Nr. 5377 kann laut PKV-Verband nicht nochmals berechnet werden, weil Nr. 5377 sie bereits umfasst (A 5377).

Nr. 5377, 5370Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5855: Fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm mit Linearbeschleuniger

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 5855 analog je drei Fraktionen höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten berechenbar und schließt Nr. 5377, 5378, 5733 und A 5830 im selben Behandlungsfall aus; der Bewertung des BÄK-Gebührenordnungsausschusses von 2011 kann zugestimmt werden (A 5855).

Nr. 5855, 5377, 5378, 5733Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung der digitalen Volumentomographie

Die digitale Volumentomographie wird analog Nr. 5370 berechnet.

Nr. 5370O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung der an die digitale Volumentomographie anschließenden computergesteuerten Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion

Die an die digitale Volumentomographie anschließende computergesteuerte Analyse mit 3-D-Rekonstruktion wird analog Nr. 5377 berechnet.

Nr. 5377O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.12.2003

Wortlaut beachten - auch bei Abrechnungsempfehlungen

Für die weiterführende Pränataldiagnostik gelten die Analogpositionen A 1006 (differenzierte Ultraschalldiagnostik), A 1007 (fetale Echokardiographie) und A 1008 (Doppler). A 1006 setzt einen Verdacht aus dem Screening nach Nr. 415 oder ein ausgewiesenes Risiko voraus und ersetzt das Screening nicht; alle drei nebeneinander oder A 1006 über das 2,5fache (Analogbasis Nr. 5373, technischer Rahmen) sind nach den Empfehlungen nicht vorgesehen.

Nr. 415, 5373§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.07.2019

Individual-Ausblendung mittels Multileaf-Kollimator (1)

Nach Auffassung der BÄK lässt sich die Programmierung eines Multileaf-Kollimators für individuelle Ausblendungen als A 5830 (analog Nr. 5378) einmal pro Feld und Bestrahlungsserie abrechnen, ohne Einschränkung auf bestimmte Indikationen. Die Analogpositionen der stereotaktischen Bestrahlung (A 5860, A 5861, A 5863, A 5865) schließen die MLC-Programmierung nicht ein, sodass A 5830 auch neben ihnen ansetzbar bleibt.

Nr. 5378Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.08.2019

Individual-Ausblendung mittels Multileaf-Kollimator (2)

Nach Auffassung der BÄK ist die MLC-Programmierung (A 5830, analog Nr. 5378) für jedes Feld einer Bestrahlungsserie berechnungsfähig und nicht bloß einmal pro Serie. Für die IMRT gibt es eine gesonderte Analogempfehlung auf Basis der Nr. 5855, die die individuellen Ausblendungen bereits abdeckt, weshalb A 5830 dort nicht hinzukommt.

Nr. 5378, 5855Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗