Abschnitt O I 2
1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
Der Zuschlag für Speckle-Tracking-Verfahren bei Echokardiographien (ggf. mit 3D-Darstellung) wird analog Nr. 5139 berechnet, einmal je Sitzung; neben dem Gewebedoppler-Zuschlag (analog Nr. 5140) ist die Berechnung in der Rechnung zu begründen.
Für Echokardiografien empfiehlt die BÄK Zuschläge analog Nr. 5140 für Herz-Gewebedoppler (100 Punkte) und analog Nr. 5139 für Speckle-Tracking (180 Punkte), je einmal je Sitzung und nebeneinander ansetzbar; die zusätzliche Berechnung des Speckle-Trackings ist dann medizinisch zu begründen. Ein 3D-Anteil des Speckle-Trackings darf nicht zusätzlich als Nr. 5121 analog berechnet werden, höherer Aufwand ist über den Steigerungsfaktor geltend zu machen.
Der Zuschlag für Gewebedoppler-Verfahren bei Echokardiographien wird analog Nr. 5140 berechnet, einmal je Sitzung.
Speckle-Tracking in der Echokardiographie ist laut PKV-Verband nur eine gerätegebundene Zusatzauswertung, keine eigene Leistung, und allenfalls über den Multiplikator zu berücksichtigen; der Empfehlung im GOÄ-Ratgeber (DÄ Heft 47/2021) folgt er nicht (A 5139).
Der PKV-Verband widerspricht der BÄK-Empfehlung vom 11.11.2021 zu Gewebedoppler und Speckle-Tracking: Der Gewebedoppler sei keine selbständige Leistung, und für technische Verbesserungen sehe die GOÄ keinen Zuschlag vor (A 5140).