Abschnitt O I 1
1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
Werden Beckenübersicht und axiale Hüftaufnahmen angefertigt, ist nur Nr. 5040 berechenbar; die ergänzende Ebene Nr. 5031 und Nr. 5035 sind daneben nicht ansetzbar, der Mehraufwand geht über den Gebührenrahmen. Ist zusätzlich ein Hüftgelenk in zwei weiteren Ebenen medizinisch erforderlich, kann Nr. 5030 neben Nr. 5040 berechnet werden.
Die DVT wird analog nach Nr. 5370 berechnet, die anschließende computergesteuerte Analyse mit 3-D-Rekonstruktion analog nach Nr. 5377. Daraus errechnete Panorama- oder Oberflächendarstellungen (Nrn. 5002, 5004, 5090, 5095) sind daneben nicht gesondert berechenbar; gibt der Arzt auf Wunsch des Patienten eine Daten-CD mit, hält die BÄK eine Aufwandsentschädigung von 5 Euro für angemessen.
Zahnärzte ohne ärztliche Approbation können für die örtliche Betäubung im Mund (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) keine der Nrn. 490, 491, 493 und 494 ansetzen; auch MKG-Chirurgen dürfen Nr. 494 nicht allein zur Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen berechnen. Der Digitalzuschlag Nr. 5298 kommt zu den üblichen Zahnaufnahmen nach den Nrn. 5000, 5002 und 5004 nicht hinzu; Nr. 5000 zählt je Projektion für einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt. Leistungen aus dem GOZ-Verzeichnis rechnen auch MKG-Chirurgen nach der GOZ ab, ein Wahlrecht zur GOÄ besteht nicht.
Neben den zahnärztlichen Röntgenaufnahmen nach Nrn. 5000, 5002 und 5004 ist Nr. 5298 nicht beihilfefähig. Nr. 5000 umfasst je Projektion einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt; ihre Abrechnungsbestimmung ist bei der Prüfung zu beachten.
Der Zuschlag für 3D-/4D-Sonographie mit medizinischer Begründung wird analog Nr. 5121 (ergänzende Ebenen) einmal je Sitzung zu bestimmten sonographischen Leistungen berechnet (Thorax, Echokardiographie, Gefäße, Brustdrüse, Gelenke, weiterführende Fetalsonographie, sonographische Führungshilfe). Die Begründung gehört in die Rechnung.
Für Echokardiografien empfiehlt die BÄK Zuschläge analog Nr. 5140 für Herz-Gewebedoppler (100 Punkte) und analog Nr. 5139 für Speckle-Tracking (180 Punkte), je einmal je Sitzung und nebeneinander ansetzbar; die zusätzliche Berechnung des Speckle-Trackings ist dann medizinisch zu begründen. Ein 3D-Anteil des Speckle-Trackings darf nicht zusätzlich als Nr. 5121 analog berechnet werden, höherer Aufwand ist über den Steigerungsfaktor geltend zu machen.
Für den Panoramascan der Brust gibt es keine zusätzliche Position, auch nicht analog (§ 4 Abs. 2a); der Mehraufwand ist nur über den Steigerungsfaktor von Nr. 418 und gegebenenfalls Nr. 420 zu berücksichtigen. Das Tomographic Ultrasound Imaging gilt als besondere Ausführung der 3D-Mammasonografie und kann über den BÄK-Zuschlag analog Nr. 5121 (einmal je Sitzung, medizinische Begründung) abgebildet werden; zusätzlicher Aufwand wird über den Faktor dieser Analogposition geltend gemacht.
Für 3D- und 4D-Ultraschall empfiehlt die BÄK (DÄ 15.5.2020, A 1088) einen Zuschlag analog Nr. 5121, einmal je Sitzung mit medizinischer Begründung, zum Beispiel zur farbkodierten Doppler-Echokardiografie. Der erhöhte Aufwand ist damit abgegolten und darf nicht zusätzlich über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist Dokumentation keine eigenständig berechenbare Leistung, sondern Teil der zugrunde liegenden Leistung; verwiesen wird auf BGH-Rechtsprechung (A 5030, Basis Nr. 5030).
Der PKV-Verband folgt der BÄK (DÄ 2002), nach der die Zoomendoskopie schon mit dem Videoendoskopie-Zuschlag A 5298 (einschließlich digitaler Vergrößerung) vergütet ist; wird dieser berechnet, ist für den Zoom nichts weiter ansetzbar (A 5030).
Bei einer Hüft-TEP (Nr. 2151) hielt das Gericht als methodisch notwendige Einzelschritte nur standardmäßige Teilschritte für erfasst, nicht jeden im Einzelfall zwingenden Vorschritt. Daneben berechenbar waren Nr. 2258 für die Abtragung eines Osteophyten, Nr. 2148 analog für das tonnenförmige Vertiefen der Sekundärpfanne, die Durchleuchtung nach Nr. 5295, der Abduktionsschienenverband nach Nr. 214 und Nr. 213 (elfmal). Nr. 5035 analog war für dasselbe Skelettteil in einer Sitzung nur einmal ansetzbar; die Klage hatte bis auf diesen Betrag Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts darf der behandelnde (Zahn-)Arzt die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung im Widerspruchs- und im Gerichtsverfahren nicht nur erläutern, sondern auch um neue Gründe ergänzen oder korrigieren; Beihilfestelle und Gericht müssen das bei der Angemessenheit berücksichtigen, während für die Fälligkeit eine stichwortartige, auf den Patienten bezogene Begründung in der Rechnung genügt. Bei einer Zahnarztrechnung mit GOZ- und GOÄ-Positionen erkannte der VGH wegen der durch eine craniomandibuläre Dysfunktion eingeschränkten Mundöffnung u. a. Nr. 5000 zum 2,5- statt 1,8-fachen Satz an, nicht aber den 3,5-fachen Satz bei den Nrn. 1, 5, 267 und 2006, weil dort keine Erschwernis gerade dieser Leistung dargelegt war. Zugesprochen wurden weitere 74,93 €; die Revision wurde zugelassen.