DRGSystemDeutschland

Abschnitt O I 1

Skelett

Technischer Rahmen 1,0–2,5, Schwelle 1,8

Allgemeine Bestimmungen1

Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.

Bestimmungen der übergeordneten Abschnitte

O I Strahlendiagnostik

1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

Nr.LeistungSchwelle
Zähne
5000
Zähne, je Projektion
1,0–2,51 Regel3 Fundstellen
5,25 €
5002
Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers
1,0–2,53 Fundstellen
26,23 €
5004
41,97 €
Finger oder Zehen
5010
jeweils in zwei Ebenen
1,0–2,51 Regel
18,89 €
5011
ergänzende Ebene(n)
1,0–2,52 Regeln
6,30 €
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
5020
jeweils in zwei Ebenen
1,0–2,51 Regel
23,08 €
5021
ergänzende Ebene(n)
1,0–2,52 Regeln
8,39 €
Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk
5030
jeweils in zwei Ebenen
1,0–2,51 Regel3 Fundstellen
37,77 €
5031
ergänzende Ebene(n)
1,0–2,52 Regeln1 Fundstelle
10,49 €
5035
Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil
1,0–2,53 Regeln2 Fundstellen
16,79 €
5040
Beckenübersicht
1,0–2,51 Fundstelle
31,48 €
5090
41,97 €
5095
20,98 €
5100
31,48 €
5101
ergänzende Ebene(n)
1,0–2,51 Regel
16,79 €
5105
41,97 €
5106
ergänzende Ebene(n)
1,0–2,51 Regel
18,89 €
5110
52,46 €
5111
ergänzende Ebene(n)
1,0–2,52 Regeln
20,98 €
5121
ergänzende Ebene(n)
1,0–2,51 Regel4 Fundstellen
14,69 €

Fundstellen zu diesem Abschnitt12

BÄK-Ratgeber01.10.2010

Abrechnungsbeschränkungen bei Röntgenaufnahmen des Hüftgelenks

Werden Beckenübersicht und axiale Hüftaufnahmen angefertigt, ist nur Nr. 5040 berechenbar; die ergänzende Ebene Nr. 5031 und Nr. 5035 sind daneben nicht ansetzbar, der Mehraufwand geht über den Gebührenrahmen. Ist zusätzlich ein Hüftgelenk in zwei weiteren Ebenen medizinisch erforderlich, kann Nr. 5030 neben Nr. 5040 berechnet werden.

Nr. 5030, 5031, 5035, 5040Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.03.2014

Digitale Volumentomographie (DVT)

Die DVT wird analog nach Nr. 5370 berechnet, die anschließende computergesteuerte Analyse mit 3-D-Rekonstruktion analog nach Nr. 5377. Daraus errechnete Panorama- oder Oberflächendarstellungen (Nrn. 5002, 5004, 5090, 5095) sind daneben nicht gesondert berechenbar; gibt der Arzt auf Wunsch des Patienten eine Daten-CD mit, hält die BÄK eine Aufwandsentschädigung von 5 Euro für angemessen.

Nr. 5370, 5377, 5002, 5004, 5090, 5095Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
Beihilfe Land26.03.2018

Bayern 2018: GOÄ-Nummern bei zahnärztlichen Leistungen (Anästhesie, digitales Röntgen, Nr. 5000)

Zahnärzte ohne ärztliche Approbation können für die örtliche Betäubung im Mund (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) keine der Nrn. 490, 491, 493 und 494 ansetzen; auch MKG-Chirurgen dürfen Nr. 494 nicht allein zur Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen berechnen. Der Digitalzuschlag Nr. 5298 kommt zu den üblichen Zahnaufnahmen nach den Nrn. 5000, 5002 und 5004 nicht hinzu; Nr. 5000 zählt je Projektion für einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt. Leistungen aus dem GOZ-Verzeichnis rechnen auch MKG-Chirurgen nach der GOZ ab, ein Wahlrecht zur GOÄ besteht nicht.

Nr. 490, 491, 493, 494, 5000, 5002, 5004, 5298Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.10.1.6: Zahnärztliches Röntgen, Nr. 5298 nicht neben Nrn. 5000 bis 5004

Neben den zahnärztlichen Röntgenaufnahmen nach Nrn. 5000, 5002 und 5004 ist Nr. 5298 nicht beihilfefähig. Nr. 5000 umfasst je Projektion einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt; ihre Abrechnungsbestimmung ist bei der Prüfung zu beachten.

Nr. 5000, 5002, 5004, 5298Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung15.05.2020

Abrechnungsempfehlung Zuschlag für 3D/4D-Sonographie

Der Zuschlag für 3D-/4D-Sonographie mit medizinischer Begründung wird analog Nr. 5121 (ergänzende Ebenen) einmal je Sitzung zu bestimmten sonographischen Leistungen berechnet (Thorax, Echokardiographie, Gefäße, Brustdrüse, Gelenke, weiterführende Fetalsonographie, sonographische Führungshilfe). Die Begründung gehört in die Rechnung.

Nr. 5121C - Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.11.2021

Abrechnung von Herz-Gewebedoppler und Speckle Tracking

Für Echokardiografien empfiehlt die BÄK Zuschläge analog Nr. 5140 für Herz-Gewebedoppler (100 Punkte) und analog Nr. 5139 für Speckle-Tracking (180 Punkte), je einmal je Sitzung und nebeneinander ansetzbar; die zusätzliche Berechnung des Speckle-Trackings ist dann medizinisch zu begründen. Ein 3D-Anteil des Speckle-Trackings darf nicht zusätzlich als Nr. 5121 analog berechnet werden, höherer Aufwand ist über den Steigerungsfaktor geltend zu machen.

Nr. 5139, 5140, 5121Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.04.2023

Abrechnung von Panoramascan und Tomographic Ultrasound Imaging bei Mammasonografien

Für den Panoramascan der Brust gibt es keine zusätzliche Position, auch nicht analog (§ 4 Abs. 2a); der Mehraufwand ist nur über den Steigerungsfaktor von Nr. 418 und gegebenenfalls Nr. 420 zu berücksichtigen. Das Tomographic Ultrasound Imaging gilt als besondere Ausführung der 3D-Mammasonografie und kann über den BÄK-Zuschlag analog Nr. 5121 (einmal je Sitzung, medizinische Begründung) abgebildet werden; zusätzlicher Aufwand wird über den Faktor dieser Analogposition geltend gemacht.

Nr. 418, 420, 5121Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.07.2020

Abrechnung von Ultraschalluntersuchungen im 3D- und/oder 4D-Verfahren

Für 3D- und 4D-Ultraschall empfiehlt die BÄK (DÄ 15.5.2020, A 1088) einen Zuschlag analog Nr. 5121, einmal je Sitzung mit medizinischer Begründung, zum Beispiel zur farbkodierten Doppler-Echokardiografie. Der erhöhte Aufwand ist damit abgegolten und darf nicht zusätzlich über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.

Nr. 5121Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
▸ noch 4 Fundstellen
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5030: Fotodokumentation bei Röntgenaufnahmen

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist Dokumentation keine eigenständig berechenbare Leistung, sondern Teil der zugrunde liegenden Leistung; verwiesen wird auf BGH-Rechtsprechung (A 5030, Basis Nr. 5030).

Nr. 5030Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5030: Zoomendoskopie

Der PKV-Verband folgt der BÄK (DÄ 2002), nach der die Zoomendoskopie schon mit dem Videoendoskopie-Zuschlag A 5298 (einschließlich digitaler Vergrößerung) vergütet ist; wird dieser berechnet, ist für den Zoom nichts weiter ansetzbar (A 5030).

Nr. 5030, 5298Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
UrteilVG Stuttgart17 K 1503/0609.10.2006

VG Stuttgart, 09.10.2006 - 17 K 1503/06 (Hüft-TEP, Osteophytenabtragung, Nr. 2148 analog, Durchleuchtung und Verbände neben Nr. 2151)

Bei einer Hüft-TEP (Nr. 2151) hielt das Gericht als methodisch notwendige Einzelschritte nur standardmäßige Teilschritte für erfasst, nicht jeden im Einzelfall zwingenden Vorschritt. Daneben berechenbar waren Nr. 2258 für die Abtragung eines Osteophyten, Nr. 2148 analog für das tonnenförmige Vertiefen der Sekundärpfanne, die Durchleuchtung nach Nr. 5295, der Abduktionsschienenverband nach Nr. 214 und Nr. 213 (elfmal). Nr. 5035 analog war für dasselbe Skelettteil in einer Sitzung nur einmal ansetzbar; die Klage hatte bis auf diesen Betrag Erfolg.

Nr. 2151, 2258, 2148, 5295, 214, 213, 5035Kassenleistungen, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
UrteilVGH München24 B 20.54923.03.2023

VGH München, 23.03.2023 - 24 B 20.549 (Beihilfe, nachträgliche Ergänzung der Begründung einer Schwellenwertüberschreitung)

Nach Ansicht des Gerichts darf der behandelnde (Zahn-)Arzt die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung im Widerspruchs- und im Gerichtsverfahren nicht nur erläutern, sondern auch um neue Gründe ergänzen oder korrigieren; Beihilfestelle und Gericht müssen das bei der Angemessenheit berücksichtigen, während für die Fälligkeit eine stichwortartige, auf den Patienten bezogene Begründung in der Rechnung genügt. Bei einer Zahnarztrechnung mit GOZ- und GOÄ-Positionen erkannte der VGH wegen der durch eine craniomandibuläre Dysfunktion eingeschränkten Mundöffnung u. a. Nr. 5000 zum 2,5- statt 1,8-fachen Satz an, nicht aber den 3,5-fachen Satz bei den Nrn. 1, 5, 267 und 2006, weil dort keine Erschwernis gerade dieser Leistung dargelegt war. Zugesprochen wurden weitere 74,93 €; die Revision wurde zugelassen.

Nr. 5000, 1, 5, 267, 2006Beihilfe, Steigerungssatz und BegründungQuelle ↗