Abschnitt O I 6
1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
Die TIPS-Implantation ist im Gebührenverzeichnis nicht abgebildet und wird nach § 6 Abs. 2 analog berechnet. Die BÄK hält die analogen Ansätze der Nrn. 5353 und 5355 zusammen mit Nr. 648 für sachgerecht; die offen-chirurgische Nr. 2901 passt nach ihrer Auffassung nicht. Weil Kathetereinführung und Röntgenkontrolle schon in 5353/5355 stecken, ist das bei der Faktorwahl für Nr. 648 zu berücksichtigen.
Die mikrokathetergestützte zerebrale Embolektomie wird analog nach Nr. 5348 (PTCA, 3 800 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5345 (PTA, 2 800 Punkte), weil Schwierigkeit und Zeitaufwand der koronaren Intervention näher kommen.
Die offen-chirurgische Embolektomie nach Nr. 2530 ist dem PKV-Verband zufolge mit der endovaskulären Thrombektomie nicht vergleichbar. Er referiert, dass die Thrombektomie dem Coiling gleichgestellt wurde, für das die BÄK (DÄ 2012) Nr. 5358 analog vorsieht, während eine Landesärztekammer im GOÄ-Ratgeber (DÄ 2017) Nr. 5348 analog empfiehlt (A 2530).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung wegen Aneurysma oder Stenose besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 unabhängig von der Prothesenzahl (A 2827, Basis Nr. 2827).
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2827) entfällt.
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2836) entfällt.
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2836) entfällt.
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2836) entfällt.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die endovaskuläre Blutungsausschaltung mit Gefäßprothese originär nach Nr. 5345 und 5355 zu berechnen; für einen Analogabgriff ist kein Raum (A 2837, Basis Nr. 2837).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung wegen Aneurysma oder Stenose besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 (A 2837, Basis Nr. 2837).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 (A 2837, Basis Nr. 2837).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 (A 2837, Basis Nr. 2837).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 (A 2838, Basis Nr. 2838).
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2839) entfällt.
Das Coiling von Hirnarterien wird analog Nr. 5358 berechnet.
Der Vorhofverschluss mit dem Amplatzer Cardiac Plug wird analog Nr. 629 plus analog Nr. 5348 berechnet.
Die photodynamische Therapie mit Verteporfin am Augenhintergrund wird als Kombination berechnet: computergestützte Bestrahlungsplanung analog Nr. 5800 plus Laserbestrahlung analog Nr. 1366. Die Verteporfin-Infusion (Nr. 271) ist daneben nicht berechenbar; der Vorschlag des Augenärzteverbands (analog Nr. 5358) wurde abgelehnt.
Sammlung von rund 30 Auslegungsbeschlüssen zur Privatliquidation herzchirurgischer Leistungen (Stand 1999): u. a. Eröffnungsleistung Nr. 2990 ist ab der zweiten Leistung nach Nrn. 3065 bis 3091 abzuziehen; Nr. 3055 nur intraoperativ; postoperative Kontrolle von Herzunterstützungssystemen analog Nr. 792; Freilegung der A. mammaria analog Nr. 2807; Nr. 2808 für eine Vene nur einmal; viele Teilmaßnahmen (Drainagen, Sternumverdrahtung, Anulusentkalkung, routinemäßiges Lösen von Verwachsungen) sind nicht gesondert berechenbar. Erhöhte Steigerungsfaktoren sind nur bei Kernleistungen schlüssig.
Eine intravaskuläre Stoßwellen-Lithotripsie an Koronararterien ist nach Auffassung des PKV-Verbands mit der Dilatation und Rekanalisation nach Nr. 5348 bezahlt; Nr. 1860 analog (A 1860) kann daneben nicht angesetzt werden.
Der Begriff Rekanalisation in Nr. 5345 umfasst nach Ansicht des PKV-Verbands bereits die Thrombektomie; eine zusätzliche Analogberechnung (A 2887) daneben ist mangels Lücke unzulässig.
Werden verengte oder verschlossene Venen endovaskulär mit einer Prothese versorgt, gilt laut PKV-Verband ebenfalls originär Nr. 5355, unabhängig von der Zahl der Prothesen; A 2891 entfällt.
Die endovaskuläre Thrombektomie ist laut PKV-Verband in Nr. 5348 enthalten; eine Analogberechnung nach Nr. 3075 (A 3075) scheidet mangels Lücke aus.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für die Dilatation der Eustachischen Röhre die Nr. 1590 originär einschlägig, da das Instrument in der Legende nicht festgelegt ist (A 5345, Basis Nr. 5345).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 1590 originär einschlägig und auch bei beidseitiger Leistung nur einmal berechenbar (A 5348, Basis Nr. 5348).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für eine Analogberechnung kein Raum; einschlägig ist originär die Nr. 3084 abzüglich der Eröffnungsleistung Thorakotomie nach Nr. 2990 (A 5348, Basis Nr. 5348).
Ein Heparinperfusor ist laut PKV-Verband eine Infusion nach Nr. 271 bis 274 und keine Lyse im Sinne der Nr. 5351 (A 5351).
Prostavasin (Alprostadil) wird laut PKV-Verband intraarteriell infundiert und ist originär nach Nr. 277 und 278 abzurechnen; eine Lyse nach Nr. 5351 liegt nicht vor (A 5351).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 5855 analog nicht berechenbar, da mit Nr. 5358 eine nach ihrem Wortlaut einschlägige originäre Position besteht; die BÄK hält Nr. 5358 analog für heranzuziehen, ohne dies zu begründen (A 5855, Basis Nr. 5855).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ die Nr. 5345 analog heranzuziehen, da sie technisch und zeitlich vergleichbar ist; sie ist je Sitzung nur einmal berechenbar (A 5855, Basis Nr. 5855).
Das Gericht hielt Nr. 5357 bei einer transarteriellen Chemoembolisation (TACE) dreier Leberherde nur einmal für berechenbar: Das „Gefäßgebiet“ war hier die A. hepatica propria, nicht jede Segmentarterie. Ausschlaggebend waren die Stellung der Nummer im Abschnitt O I.6, ihre hohe Bewertung und der Vergleich mit den Zuschlagsregeln der Nrn. 5345 bis 5349; die Abrechnung je Lebersegment wertete es nicht einmal als vertretbare Auslegung. Weitere Beihilfe für den dreifachen Ansatz (Faktor 2,5) gab es nicht.