Bronchoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff (z.B. Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie, Segmentsondierungen) -gegebenenfalls einschließlich Lavage –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 120,65 € × 2,3 | 183,60 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 120,65 € × 2,3 | 120,65 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 89,18 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 94,43 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 62,95 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 94,43 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 52,46 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Für die endoskopisch gesteuerte Spülung einzelner Kolonabschnitte zur Allergiediagnostik lehnt die BÄK eine (mehrfache) Analogberechnung der Nr. 678 ab, weil Koloskopie-Nummern existieren: je nach Umfang einmal Nr. 687 oder Nr. 688. Mehr Zeitaufwand bei vielen Segmenten wird über den Steigerungsfaktor abgebildet.
Wird die Endosonographie wie üblich während einer Magen- oder Speiseröhrenspiegelung durchgeführt, ist das Einführen des Schallkopfes nach Auffassung des PKV-Verbands schon mit der Endoskopie (Nr. 676 bis 692) bezahlt. Für den Ultraschall selbst kommen Nr. 410 und gegebenenfalls Nr. 420 hinzu; ein Analogansatz nach Nr. 683 (A 0683) entfällt.
Wird die Endosonographie wie üblich während einer Duodeno- oder Jejunoskopie durchgeführt, ist das Einführen des Schallkopfes nach Auffassung des PKV-Verbands schon mit der Endoskopie (Nr. 676 bis 692) bezahlt. Für den Ultraschall selbst kommen Nr. 410 und gegebenenfalls Nr. 420 hinzu; ein Analogansatz nach Nr. 685 (A 0685) entfällt.
Die Chromoendoskopie ist nach Auffassung des PKV-Verbands nur eine besondere Ausführungsart der Endoskopie (Nr. 676 bis 692); ein zusätzlicher Ansatz analog nach Nr. 1789 (A 1789) ist nicht sachgerecht. Mehr Zeitbedarf lässt sich allenfalls über den Steigerungsfaktor abbilden.
Chromoendoskopie ist laut PKV-Verband nur eine besondere Ausführung der Endoskopie nach Nr. 676 bis 692; Nr. 4816 analog daneben ist nicht sachgerecht, höherer Zeitaufwand ist über den Steigerungsfaktor abzubilden (A 4816).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 678 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 102,60 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.