DRGSystemDeutschland

Nr. 481

Kontrollierte Hypothermie während der Narkose

D Anästhesieleistungen

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
475
1,0-fach
27,69 €
2,3-fach (Schwelle)
63,68 €
3,5-fach (Höchstsatz)
96,90 €
Behandlung
475 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 63,68 €
63,68 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
63,68 €
× 2,3
96,90 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
63,68 €
× 2,3
63,68 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–47,07 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–49,84 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–33,22 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–49,84 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–27,69 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

D Anästhesieleistungen

Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.

Sicht der PKV3

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0481: Aktive Wärmetherapie bei Narkose

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Aufrechterhaltung der Körpertemperatur bei einer Narkose nicht als eigenständige Leistung berechenbar, auch nicht analog zu Nr. 481 (A 0481); das entspricht der BÄK-Veröffentlichung.

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt D (Anästhesieleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0481: Kopfhautkühlung (Scalp Cooling) und Hand-Fuß-Kühlung bei Chemotherapie

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht hierfür keine Regelungslücke; berechnungsfähig ist Nr. 530, eine Analogberechnung zu Nr. 481 (A 0481) kommt nicht in Betracht.

Nr. 530Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt D (Anästhesieleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0481: Hyperthermische intravesikale Chemotherapie (HIVEC)

Bei der HIVEC hält der PKV-Verband für die Blasenspülung die Nr. 1729, 1731 und 1733 für maßgeblich und akzeptiert für die Erwärmung in der Blase zusätzlich die analoge Nr. 5854; eine Analogberechnung nach Nr. 481 (A 0481) ist nicht vorgesehen.

Nr. 1729, 1731, 1733, 5854Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt D (Anästhesieleistungen)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 481 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 54,15 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.