DRGSystemDeutschland

Nr. 260

Zahnärzte

Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation –

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Nicht zusammen mit
355, 356, 357, 360, 361, 435, 626, 627, 628, 629, 630, 631, 632, 648
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
200
1,0-fach
11,66 €
2,3-fach (Schwelle)
26,81 €
3,5-fach (Höchstsatz)
40,80 €
Behandlung
200 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 26,81 €
26,81 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
26,81 €
× 2,3
40,80 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
26,81 €
× 2,3
26,81 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–19,82 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–20,98 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–13,99 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–20,98 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–11,66 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern 355 bis 361, 626 bis 632 und/oder 648 nicht berechnungsfähig.

Abrechnungsregeln1

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Sicht der PKV2

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2803: Implantation eines Vorhofkatheters (zentraler Venenkatheter)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dafür die Nr. 260 einschlägig und kein Analogabgriff möglich; bei Berechnung während Intensivbehandlung sind die Ausschlüsse der Nr. 435 zu beachten (A 2803, Basis Nr. 2803).

Nr. 2803, 435Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0632: PiCCO-Anlage zum Kreislaufmonitoring auf der Intensivstation

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Anlage der Katheter (Nr. 260) mit der Intensivpauschale Nr. 435 abgegolten; die Kreislaufzeitmessung entspricht Nr. 647, die neben Nr. 435 ebenfalls ausgeschlossen ist (A 0632, Basis Nr. 632).

Nr. 632, 435, 647Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 260 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 22,80 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.