Untersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren (Prüfung der Atmung, des Stimmklanges, des Stimmeinsatzes, der Tonhaltedauer, des Stimmumfanges und der Sprachstimmlage, gegebenenfalls auch mit Prüfung der Stimme nach Belastung)
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 15,95 € × 2,3 | 24,28 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 15,95 € × 2,3 | 15,95 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 11,79 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 12,49 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 8,32 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 12,49 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 6,94 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Für die Schallpegelmessung der Stimmstärke beim Sprechen sieht der PKV-Verband die Nr. 1556 als zutreffend an; eine Analogberechnung nach Nr. 604 (A 0604) kommt daher nicht in Betracht.
Die schallspektrographische Stimmuntersuchung fällt nach Auffassung des PKV-Verbands unter Nr. 1556; eine Analogberechnung nach Nr. 838 (A 0838) ist deshalb nicht zulässig.
Die Stimmfeldmessung per Schallpegelmessung fällt nach Auffassung des PKV-Verbands unter Nr. 1556; eine Analogberechnung nach Nr. 1233 (A 1233) ist deshalb nicht zulässig.
Die Stimmanalyse mit dem Multidimensional Voice Program (Jitter, Shimmer u. a.) fällt nach Auffassung des PKV-Verbands unter Nr. 1556; eine Analogberechnung nach Nr. 1409 (A 1409) ist deshalb nicht zulässig.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1556 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 13,57 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.