DRGSystemDeutschland

Nr. 314

Zahnärzte

Punktion der Mamma oder Punktion eines Lymphknotens

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C III Punktionen

Nicht zusammen mit
435
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
120
1,0-fach
6,99 €
2,3-fach (Schwelle)
16,09 €
3,5-fach (Höchstsatz)
24,48 €
Behandlung
120 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 16,09 €
16,09 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
16,09 €
× 2,3
24,48 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
16,09 €
× 2,3
16,09 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–11,89 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–12,59 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–8,39 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–12,59 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–6,99 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln1

Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C III Punktionen

Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0314: Invasive präoperative Markierung

Markierungen vor einer Operation, auch invasive, haben nach Auffassung des PKV-Verbands nur zusammen mit dem eigentlichen Eingriff einen Sinn und sind mit dessen Gebühr bezahlt; ein eigener Ansatz analog nach Nr. 314 (A 0314) entfällt.

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 314 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 13,68 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.