DRGSystemDeutschland

Nr. 604

Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen – gegebenenfalls einschließlich Phasenwinkelbestimmung und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung –

F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

Nicht zusammen mit
435, 603, 608
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
160
1,0-fach
9,33 €
2,3-fach (Schwelle)
21,45 €
3,5-fach (Höchstsatz)
32,64 €
Behandlung
160 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 21,45 €
21,45 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
21,45 €
× 2,3
32,64 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
21,45 €
× 2,3
21,45 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–15,85 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–16,79 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–11,19 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–16,79 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–9,33 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. Neben der Leistung nach der Nummer 604 sind die Leistungen nach den Nummern 603 und 608 nicht berechnungsfähig.

Abrechnungsregeln3

Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 603 oder 608
    ▸ Nr. 604 · steht bei der anderen Nummer
    Neben der Leistung nach der Nummer 604 sind die Leistungen nach den Nummern 603 und 608 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0604: Messung der Stimmstärke mittels Schallpegelmessung

Für die Schallpegelmessung der Stimmstärke beim Sprechen sieht der PKV-Verband die Nr. 1556 als zutreffend an; eine Analogberechnung nach Nr. 604 (A 0604) kommt daher nicht in Betracht.

Nr. 1556Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 604 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 18,24 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.