Notfallreform: Bundesrat am 20. November, Prüfquote und Zuschlag gelten ab 1.1.2027

Der Bundesrat behandelt das Gesetz am 20.11. Die Verkündung steht aus. Fest im Gesetz: Prüfquotenklasse und 27,30-€-Zuschlag ab 1.1.2027, Streichung des § 115f ab 1.1.2028.
Am 20. November 2026 steht die Notfallreform als TOP 5 auf der Tagesordnung der 1070. Bundesratssitzung; an diesem Tag läuft auch die Frist für den zweiten Durchgang ab. Die Tagesordnung ist ein Entwurf. Wir lesen das so: Ruft der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht an, ist bei einem Einspruchsgesetz der Weg zur Verkündung frei.
Was dann wann gilt, steht in Artikel 11 des Gesetzesbeschlusses:
- Ab 1. Januar 2027: Die Prüfquote beträgt bis zu 1 % für Häuser, bei denen mindestens 90 % der vom MD geprüften Schlussrechnungen unbeanstandet blieben (§ 275c SGB V, Erklärung). Der Rechnungszuschlag von 27,30 € gilt für Aufnahmen ab diesem Tag; bis dahin bleibt die Lücke im November und Dezember.
- Tag nach der Verkündung: die übrigen Änderungen, etwa der Wegfall des Ombudsperson-Hinweises im Kassenbescheid.
- Zwei Monate nach der Verkündung: GKV-Spitzenverband und DKG müssen die Sanktionsvereinbarung zu den Pflegepersonaluntergrenzen überprüfen und anpassen.
- Ab 1. Januar 2028: § 115f SGB V entfällt (Hybrid-DRG).
Prüfquote und Zuschlag tragen feste Daten, brauchen aber ein verkündetes Gesetz. Wird es erst nach dem 1. Januar 2027 verkündet, ist offen, wie diese Daten wirken. Für die Kodierung ändert sich bis zum Jahreswechsel nichts; achten Sie auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Quellen: Bundesrat, Drucksache 620/26 · Bundesrat, Tagesordnung der 1070. Sitzung


