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PpUG-Sanktionen: Vereinbarung ist zwei Monate nach Verkündung der Notfallreform anzupassen

Auf dieser Seite
  1. Was sich im Wortlaut ändert
  2. Was das für Budget und Abrechnung heißt
Bild: sirigel / Pixabay

Die beschlossene Notfallreform fasst § 137i Abs. 5 SGB V erneut und verlangt, dass GKV-SV und DKG die PpUG-Sanktionsvereinbarung binnen zwei Monaten nach Verkündung überprüfen und anpassen, sonst entscheidet die Schiedsstelle.

Zwei Monate nach Verkündung der Notfallreform müssen GKV-Spitzenverband und DKG die PpUG-Sanktionsvereinbarung überprüfen und anpassen. Das sieht die vom Bundestag am 15. Oktober beschlossene Fassung von § 137i Abs. 5 SGB V vor. Verkündet ist das Gesetz noch nicht, der Bundesrat steht aus; es soll am Tag nach der Verkündung gelten. Das Fristende lässt sich deshalb noch nicht datieren.

Neue Sanktionspflichten entstehen dadurch nicht. Dass die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG bei unterschrittenen Pflegepersonaluntergrenzen Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl vereinbaren müssen, steht seit 2019 im Gesetz. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) hat Absatz 5 im Juli neu gefasst, die Notfallreform fasst ihn nun erneut.

Was sich im Wortlaut ändert

Der Kern bleibt: Fallzahlverringerung mindestens im Umfang der Unterschreitung, Abschläge im angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichteinhaltung, ergänzende Personalmaßnahmen möglich, Aussetzung nur in begründeten Ausnahmefällen, Sanktionen so, dass regelmäßiges Unterschreiten ausgeschlossen ist. Gegenüber der Juli-Fassung ändern sich drei Stellen:

  • Frist und Schiedsstelle. Die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 10 ist bis zwei Monate nach Verkündung zu überprüfen und anzupassen; dabei gilt Absatz 1 Satz 11 entsprechend. Das ist der Schiedsstellenweg nach § 18a Abs. 6 KHG, der nach Absatz 1 bei fehlender Fortschreibung innerhalb von sechs Wochen entscheidet. Laut Begründung soll die neue Vereinbarung ab Fristablauf wirken.
  • Richtiger Verweis. Die Juli-Fassung verlangte die Anpassung der Sanktionen «nach Absatz 4a und 5». Absatz 4a regelt aber die Veröffentlichung durch das InEK; die Abschläge bei verletzten Mitteilungs- und Übermittlungspflichten stehen in Absatz 4b. Künftig heißt es «nach diesem Absatz und Absatz 4b».
  • Maßstab der Untergrenzen. Das Gebot, regelmäßiges Unterschreiten auszuschließen, bezog sich bisher nur auf die in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Untergrenzen. Jetzt zählen auch die aus einer Vereinbarung nach Absatz 1 und aus einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 dazu. Außerdem fällt in Satz 1 das «ab dem 1. April 2019» weg.

Die Begründung nennt als Ziel eine «stringentere Einhaltung» der Untergrenzen und stellt das als Klarstellung und Konkretisierung der BStabG-Änderung dar.

Was das für Budget und Abrechnung heißt

Die Sanktionen werden nicht in der einzelnen Rechnung abgezogen, sondern vor Ort nach § 11 KHEntgG in der Budgetvereinbarung vereinbart. Wie hoch Abschläge ausfallen und wann eine Fallzahlkürzung greift, regelt die Sanktionsvereinbarung. Derzeit gilt laut InEK: Sanktionen sind zu vereinbaren, wenn die Untergrenze nach § 6 PpUGV auf einer Station im Monatsdurchschnitt unterschritten wird und kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Abschläge gibt es zusätzlich bei nicht, unvollständig oder verspätet erfüllten Mitteilungspflichten, also bei den Quartals- und Jahresmeldungen, der Meldung der pflegesensitiven Bereiche und der Datenübermittlung.

Ob die Vertragsparteien die Maßstäbe verschärfen, ist offen. Der Gesetzestext schreibt es nicht vor; er verlangt Prüfung und Anpassung.

Ändert die Sanktionsvereinbarung die Voraussetzungen, betrifft das zunächst die nächste Budgetverhandlung; welche Fassung für welches Jahr gilt, entscheidet sich mit der Einigung.

Die übrigen Teile der Notfallreform mit Abrechnungsbezug haben wir einzeln erklärt, etwa den Rechnungszuschlag und die neue Prüfquotenklasse.

Quellen: BT-Drs. 21/8629, Beschlussempfehlung (Art. 1 Nr. 19d) · BGBl. 2026 I Nr. 228 (BStabG, Art. 1 Nr. 56d) · InEK: PpUG-Sanktions-Vereinbarung

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