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Hybrid-DRG ohne Übernachtung: 2027 Euro-Gebührenordnung, ab 2028 entfällt § 115f

Auf dieser Seite
  1. Was 2027 gilt
  2. Sachkosten und Menge
  3. 2028: Kurzzeitfallpauschalen statt Hybrid-DRG
  4. Was das für Kodierung und Prüfung heißt
Bild: ddabong21 / Pixabay

Die Notfallreform lässt Hybrid-DRG-Leistungen ohne Übernachtung 2027 nach der regionalen Euro-Gebührenordnung vergüten, mit Übernachtung bleibt die Pauschale. Zum 1.1.2028 wird § 115f SGB V gestrichen.

Hybrid-DRG-Fälle, die 2027 ohne Übernachtung erbracht werden, vergüten die Krankenkassen nicht mehr mit der Hybrid-DRG-Pauschale, sondern vollständig nach der regionalen Euro-Gebührenordnung. Das hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 mit der Notfallreform beschlossen, als fachfremde Folgeregelung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Zum 1. Januar 2028 wird § 115f SGB V dann ganz gestrichen. Nach unserem Stand ist das Gesetz noch nicht verkündet.

Was 2027 gilt

Der neue Absatz 6 in § 115f SGB V (Beschlussempfehlung, BT-Drs. 21/8629) betrifft jede Leistung, die als Hybrid-DRG vereinbart oder festgesetzt ist und 2027 erbracht wird. Wird sie ohne Übernachtung erbracht, zahlen die Kassen ausschließlich nach den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung (§ 87a Abs. 2 Satz 5 SGB V). Das gilt gleichermaßen für Vertragsärzte und Krankenhäuser. Fälle mit mindestens einer Übernachtung bleiben bei der kalkulierten Hybrid-DRG-Fallpauschale.

Die Vereinbarungen und Festsetzungen zum Hybrid-DRG-Katalog 2027 bleiben unberührt. Nach der Begründung bleibt für die Zuordnung maßgeblich, ob sich aus dem Definitionshandbuch aG-DRG des InEK eine Hybrid-DRG ergibt. Eine solche Leistung soll entweder nach der Euro-Gebührenordnung (ohne Übernachtung) oder nach der Hybrid-DRG (mit Übernachtung) vergütet werden, nie nach einer aG-DRG-Fallpauschale.

Ob ein Fall mit oder ohne Übernachtung vorliegt, entscheidet ein vom InEK zertifizierter Grouper. Das InEK muss seine Vorgaben für den Hybrid-DRG-Grouper dafür anpassen.

Sachkosten und Menge

Bei Sachkosten unterscheidet das Gesetz nach Leistungserbringer. Vertragsärzte, die die Qualitätsvoraussetzungen des § 115b erfüllen, bekommen sie nach dem jeweiligen Gesamtvertrag mit Preisen der Euro-Gebührenordnung erstattet. Für Krankenhäuser gelten die Sachkostenregeln der Vereinbarung nach § 115b für 2027 entsprechend.

Eine Mengenbegrenzung gibt es nicht. Die ohne Übernachtung erbrachten Hybrid-DRG-Leistungen werden nach der Begründung weiter unmittelbar von den Kassen vergütet, ohne Begrenzung. Die ambulanten Operationen des EBM samt Begleitleistungen wie Anästhesien, die seit 2026 außerhalb der Gesamtvergütung laufen, werden dauerhaft extrabudgetär vergütet (neuer § 87d SGB V).

2028: Kurzzeitfallpauschalen statt Hybrid-DRG

Artikel 2a streicht § 115f SGB V zum 1. Januar 2028. An die Stelle treten die Kurzzeitfallpauschalen, die schon das BStabG vorsieht (ab 2028 auch Zusammenführung bei Wiederaufnahme). Auch dann ordnet ein zertifizierter Grouper zu, ob ein Fall nach § 115b SGB V oder über eine Kurzzeitfallpauschale läuft (§ 17b Abs. 2a KHG, neu gefasst). Die Vertragsparteien müssen sicherstellen, dass der Wechsel von der Hybrid-DRG 2027 zur Kurzzeitfallpauschale 2028 für die Kostenträger keine Mehrausgaben bringt.

bisher2027ab 2028
Hybrid-DRG ohne ÜbernachtungHybrid-DRG-PauschaleEuro-Gebührenordnung, extrabudgetär§ 115f entfällt; Zuordnung AOP oder Kurzzeitfallpauschale
Hybrid-DRG mit ÜbernachtungHybrid-DRG-PauschaleHybrid-DRG-PauschaleKurzzeitfallpauschale (unsere Lesart)

Was das für Kodierung und Prüfung heißt

Kodiert wird wie bisher, mit ICD-10-GM und OPS des Jahres. Geändert wird der Abrechnungsweg. Für die Abrechnungsprüfung wird damit die Übernachtung zur Schlüsselangabe, denn sie entscheidet über den Vergütungsweg. Die Begründung spricht von Leistungen, die «stationär mit mindestens einer Übernachtung» erbracht werden; die Zuordnung läuft über zertifizierte Datenverarbeitungslösungen.

Inkraft tritt der neue Absatz 6 am 1. Januar 2027 (Art. 1b, Art. 11 Abs. 3 der Beschlussempfehlung), die Streichung am 1. Januar 2028.

Quellen: BT-Drs. 21/8629 · BMG, Folgeregelungen zum BStabG

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