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Basisfallwert 2027: Basis +1,14 %, Veränderung auf 3,42 % begrenzt

Auf dieser Seite
  1. Wo die 3,42 % herkommen
  2. Die Basis: 1,14 % obendrauf
  3. Was die Verhandlung noch bewegen kann
Bild: Myriams-Fotos / Pixabay

Für die Landesbasisfallwerte 2027 gilt der Wert von 2026 plus 1,14 % als Basis, die Veränderung begrenzt die Rate von 3,42 %. Wie beides zusammenwirkt, ist offen. Vereinbarung bis 30. November 2026, sonst setzt die Schiedsstelle fest.

Bei den Verhandlungen über die Landesbasisfallwerte 2027 geben zwei Gesetze die wichtigsten Zahlen schon vor: Ausgangspunkt ist der Wert von 2026 ohne Ausgleiche plus 1,14 %, die Veränderung ist auf die Veränderungsrate von 3,42 % begrenzt. Die Vereinbarung muss bis zum 30. November 2026 stehen; danach setzt die Schiedsstelle den Wert auch ohne Antrag fest.

Wo die 3,42 % herkommen

Das BMG hat die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V für 2027 am 14. September 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht: +3,42 % im gesamten Bundesgebiet. Seit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG, BGBl. 2026 I Nr. 228, in Kraft seit 30. Juli 2026) ist das zugleich der Veränderungswert, der nach § 10 Abs. 4 KHEntgG den Landesbasisfallwert begrenzt. Für 2027 bis 2029 gilt nach § 9 Abs. 1b KHEntgG automatisch die im Vorjahr veröffentlichte Veränderungsrate. Eine Vereinbarung der Bundesebene bis zum 31. Oktober gibt es erst wieder für 2029; in diesem Herbst entfällt sie. Der Orientierungswert des Statistischen Bundesamts bestimmt den Veränderungswert in diesen Jahren nicht.

Zum Vergleich: Für 2026 entsprach der Veränderungswert dem Orientierungswert 2025, er lag bei 2,98 %.

Unter den Kassen war strittig, ob von den 3,42 % noch ein Prozentpunkt abgeht. Nach § 71 Abs. 3 SGB V wird das ermittelte Ergebnis für 2027 bis 2029 „jeweils um einen Prozentpunkt verringert“, und erst danach wird „die durchschnittliche Veränderungsrate“ bekannt gemacht. Wir lesen das so, dass die veröffentlichten 3,42 % bereits die gekürzte Zahl sind. Das BMG hat das nach Berichten der Fachpresse auf Nachfrage so bestätigt. Die Bekanntmachung weist nur den Wert aus.

Die Basis: 1,14 % obendrauf

Die zweite Zahl steht nicht im BStabG, sondern im Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BGBl. 2025 I Nr. 371, in Kraft seit 1. Januar 2026). § 10 Abs. 1 KHEntgG sagt seither: Als Ausgangsgrundlage für den Landesbasisfallwert 2027 ist der für 2026 vereinbarte oder festgesetzte Wert ohne Ausgleiche um 1,14 % zu erhöhen. Die Tariferhöhung 2026 von 0,29 % steckt schon im 2026er Wert, wie wir dargestellt haben; sie wirkt als Basiserhöhung weiter.

Wie die 1,14 % zur Begrenzung stehen, ist nicht ausdrücklich geregelt; Kassen und Krankenhäuser können es unterschiedlich lesen. § 10 Abs. 4 begrenzt die „nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung“ des Basisfallwerts auf den Veränderungswert, die 1,14 % setzt Abs. 1 als Ausgangsgrundlage fest. Nach unserer Lesart setzen die 3,42 % auf den schon erhöhten Wert auf. Die Gegenlesart: Die 1,14 % liegen innerhalb der 3,42 %.

Ein Rechenbeispiel, keine Prognose: Nordrhein-Westfalen hat seit 1. September 2026 einen Landesbasisfallwert von 4.575,10 € ohne Ausgleiche. Mal 1,0114 sind das 4.627,26 €. Nach unserer Lesart läge die Grenze bei 4.785,51 € (4.627,26 € mal 1,0342), nach der Gegenlesart bei 4.731,57 € (4.575,10 € mal 1,0342). Der Unterschied von rund 54 € ist der Streitwert. Die Werte aller Länder stehen unter Basisfallwerte.

Was die Verhandlung noch bewegen kann

Die Begrenzung gilt nicht ausnahmslos. Sie darf überschritten werden, soweit eine Erhöhung nur technisch bedingt ist und die Gesamtausgaben nicht steigen, und soweit Fehlschätzungen zu berichtigen sind; ein höherer Wert ist auch zu vereinbaren, wenn befristete Zuschläge nach § 5 Abs. 3c KHEntgG erhöhend zu berücksichtigen sind. Für Pflegebudget, Vorhaltebudget, Level-1i-Entgelte, Kurzzeitfallpauschalen und Hybrid-DRG nach § 115f SGB V gilt die Ausnahme für technische Erhöhungen ausdrücklich nicht. Verschiebt sich wegen dieser Bereiche die Summe der Bewertungsrelationen, wird das Erlösvolumen entsprechend angepasst, der Basisfallwert ändert sich dadurch nicht. Dazu kommt wie bisher die Absenkung bei veränderter Kodierung: Mehrausgaben aus einer anderen Kodierung der Diagnosen und Prozeduren sind durch einen niedrigeren Basisfallwert auszugleichen.

Wird bis zum 30. November nichts vereinbart, setzt die Schiedsstelle den Wert fest.

Quellen: BMG, Bekanntmachung der Veränderungsrate 2027, BAnz AT 14.09.2026 B4 · BStabG, BGBl. 2026 I Nr. 228 · § 10 KHEntgG

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