Maßgefertigte Glenoidgrundplatte: G-BA sieht kein § 137h-Verfahren

Der G-BA hat entschieden: Der inverse Schultergelenksersatz mit maßgefertigter Glenoidgrundplatte unterfällt nicht § 137h. Grund ist die Abbildung im OPS 2015 mit 5-824.21 plus 5-829.m. Beschluss seit 29. Oktober veröffentlicht.
Für die maßgefertigte Glenoidgrundplatte bei schweren Glenoid-Knochendefekten braucht es kein Bewertungsverfahren nach § 137h SGB V. Das hat der G-BA am 17. September 2026 beschlossen; der Beschluss ist seit dem 29. Oktober im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ein Hersteller hatte die Beratung nach § 137h Abs. 6 angefordert.
Der G-BA begründet es nicht mit der Risikoklasse, sondern mit dem Konzept: Die Methode weise kein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept auf. Sie sei bereits eingeführt, weil sie im OPS in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung spezifisch abgebildet ist, nämlich als 5-824.21 (inverse Totalendoprothese am Schultergelenk) zusammen mit dem Zusatzkode 5-829.m (patientenindividuell hergestelltes Implantat bei knöcherner Defektsituation oder Deformität). Die Frage, ob sich das Wirkprinzip wesentlich unterscheidet, hat er deshalb gar nicht mehr geprüft.
Damit entfällt die Informationsübermittlung nach § 6 Abs. 2 KHEntgG, und eine Erprobung steht nicht an. Kodiert wird wie bisher; beide Kodes gibt es auch im OPS 2027. 5-829.m ist ein Zusatzkode, an dem im Entgeltkatalog 2026 das Zusatzentgelt ZE2026-25 (Modulare Endoprothesen) hängt.
Der OPS nimmt patientenindividuelle Implantate bei Arthrosedeformitäten von 5-829.m aus. Die Tragenden Gründe nennen unter den Indikationen auch die nichtentzündliche Arthrose, verlangen aber einen schweren Glenoid-Knochendefekt. Wir lesen das so: Entscheidend für 5-829.m ist der knöcherne Defekt, nicht die Grunderkrankung.
Quellen: G-BA-Beschluss vom 17.09.2026 · Tragende Gründe


