QS ab 2027: Krankenhäuser erscheinen bei der Bundesauswertungsstelle ohne Pseudonym

Der G-BA streicht in Teil 1 der DeQS-Richtlinie die Pseudonymisierung der Krankenhäuser; ab 1. Januar 2027 gilt die Standortnummer im Klartext. Neu sind auch Krebsregister als Datenannahmestelle und eine Löschfrist von sechs Monaten.
Ab 1. Januar 2027 gilt in der externen Qualitätssicherung für alle Verfahren: Die Krankenhäuser erscheinen bei der Bundesauswertungsstelle nicht mehr unter Pseudonym, sondern mit ihrer Standortnummer. Das steht in der Änderung von Teil 1 der DeQS-Richtlinie, die der G-BA am 16. Juli 2026 beschlossen hat. Das BMG hat sie am 3. November nicht beanstandet; der Beschlusstext nennt den 1. Januar 2027 als Inkrafttreten. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger steht noch aus.
Klartext statt Pseudonym
Der Grund ist das Krankenhaustransparenzgesetz. Es hat § 299 Abs. 1 SGB V um einen Satz 12 ergänzt. Danach können die Datenannahmestellen darauf verzichten, die Daten der Krankenhäuser vor der Weiterleitung zu pseudonymisieren. Die Tragenden Gründe ziehen daraus die Folge für die Rahmenbestimmungen: § 9 Abs. 2 Nr. 4 pseudonymisiert nur noch Vertragsärzte, MVZ und ermächtigte Einrichtungen. § 14 Abs. 3 stellt klar, dass die Standortnummer eines Krankenhauses zu den leistungserbringeridentifizierenden Daten gehört. Patientendaten bleiben davon getrennt: Die Vertrauensstelle pseudonymisiert sie weiter.
In den Rückmeldeberichten und den landesbezogenen Auswertungen sind Krankenhäuser künftig mit Standortnummer statt Pseudonym aufgeführt. Für die Landesarbeitsgemeinschaften und die Bundesstelle ändert sich die Arbeitsweise. Sie sollen Auffälligkeiten weiterhin ohne Kenntnis der Identität bewerten, es sei denn, die Kenntnis ist zwingend erforderlich (§ 17 Abs. 4). Weil das Pseudonym entfällt, müssen sie die Krankenhausdaten nach den Tragenden Gründen selbst intern unkenntlich machen. Es reicht nicht mehr, nur in Ausnahmefällen zu depseudonymisieren.
Teil 1 ist die allgemeine Regel zu dem, was in QS PCI und QS NET schon festgelegt ist. Die Versendestelle muss außerdem die Kennungen der Krankenhäuser und die Zuordnungstabellen spätestens sechs Monate nach der ersten Versendung der Fragebögen löschen (§ 11a Abs. 2). Sie meldet der Bundesauswertungsstelle je Standort, wie viele Datensätze eingegangen und wie viele Fragebögen verschickt sind.
Krebsregister als Datenannahmestelle
Neu ist auch § 9 Abs. 3: In onkologischen QS-Verfahren können die klinischen Krebsregister Aufgaben einer Datenannahmestelle übernehmen, wenn die themenspezifischen Bestimmungen das vorsehen. Erstes Verfahren ist laut Tragenden Gründen das neue Verfahren 17, lokal begrenztes Prostatakarzinom. Die Häuser liefern dafür Daten aus dem onkologischen Basisdatensatz, die sie ohnehin an das Krebsregister melden; eine zusätzliche QS-Dokumentation soll entfallen. Statt der Vorgangsnummer bekommen sie vom Krebsregister eine Tumorreferenznummer (§ 14 Abs. 5). Sie bezieht sich auf einen Tumor, nicht auf einen Behandlungsfall.
Kleineres
Das Expertengremium zur Datenvalidierung der einrichtungsbezogenen Dokumentation entfällt (§ 16 Abs. 8); das Gremium für die Kassendaten bleibt. Die Auffälligkeitskriterien werden seit 2023 in den einzelnen Verfahren gepflegt. Bei Auffälligkeiten in den Kassendaten nimmt die Bundesauswertungsstelle künftig direkt Kontakt zur Kasse auf; die Datenannahmestelle der Kassen liefert die Kontaktdaten.
An Kodierung, Gruppierung und Abrechnung ändert der Beschluss nichts. Er betrifft, wer in den QS-Auswertungen mit Namen sichtbar ist und wie die Daten fließen.
Quellen: G-BA, Beschlusstext vom 16.07.2026 · Tragende Gründe · BMG-Schreiben vom 03.11.2026


