Datenlieferung § 21 Abs. 3b: Bis 15. Januar 2027 müssen auch alle AOP-Fälle 2026 geliefert werden

Die dritte Lieferung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG ist bis 15.1.2027 fällig und umfasst erstmals verpflichtend AOP-Fälle. Das InEK hat die Verfahrensbeschreibung am 3. November ergänzt.
Die dritte und letzte Datenlieferung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG für 2026 ist bis zum 15. Januar 2027, 24:00 Uhr, fällig; die Annahme beginnt am 17. Dezember 2026. Anders als in den beiden ersten Runden sind diesmal auch die AOP-Fälle Pflicht. Wer nicht, nicht vollständig oder zu spät liefert, dem droht laut InEK ein Abschlag von 10 € je Fall, mindestens aber 20.000 € je Standort, „soweit hierdurch für das Krankenhaus keine unbillige Härte entsteht“. Die Vertragsparteien setzen den Abschlag in der nächsten Budgetvereinbarung um; die Härtefallregelung des InEK liegt noch nicht vor.
Zu liefern sind alle voll- und teilstationären Fälle (DRG und PSY), alle AOP-Fälle und alle Fälle der speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG, schon in den ersten beiden Runden Pflicht) mit Entlassung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026. Die schon im Juni und Oktober gelieferten Fälle gehören noch einmal dazu. Erstlieferungen nach dem 15. Januar gelten als nicht übermittelt, das Korrekturverfahren endet am selben Tag.
Die Verfahrensbeschreibung vom 3. November ergänzt die Pseudo-Betragsarten 00SUMNUL und 00PRIVAT. Für die Datei AOP gilt: Auch ein noch nicht abgerechneter Fall braucht zwei Zeilen, 00SUMNUL mit 0,00 und 00000000. Steht der Eigenanteil eines Patienten in der Rechnung nur als Summe, wird statt einer gültigen Betragsart 00PRIVAT mit Anzahl 1 geliefert; 00000000 trägt dann den Gesamtbetrag samt Eigenanteil. Die Übermittlung von PKV-Patienten und Selbstzahlern im Bereich AOP bleibt freiwillig.
Auch unfertige Fälle müssen hinaus. Fehlt die Hauptdiagnose, geht die Aufnahmediagnose; eine fehlende Freigabe im KIS darf die Ausleitung nicht aufhalten. Als ICD- und OPS-Version sind 2025 (Überlieger) und 2026 anzugeben.


