Ab 2027 kommt ein Rechnungszuschlag: 27,30 €, Hochschulkliniken 50 €
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Der Bundestag hat mit der Notfallreform einen Rechnungszuschlag für Aufnahmen ab 1.1.2027 beschlossen: 27,30 € je Fall, Hochschulkliniken 50 € (nur 2027). Verkündung und Bundesrat stehen noch aus.
Für voll- und teilstationäre Aufnahmen ab dem 1. Januar 2027 soll ein Rechnungszuschlag kommen: 27,30 € je Fall, in Hochschulkliniken 50,00 €. Der Bundestag hat das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung, das den Zuschlag enthält, am 15. Oktober 2026 beschlossen. Es ist noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und stand nicht auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung vom 16. Oktober 2026. Die Beträge stehen in der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (Vorabfassung).
Wer was berechnet
Maßgeblich ist der Aufnahmetag, nicht die Entlassung. Der Zuschlag ist gesondert in der Rechnung auszuweisen und wird bei den Erlösausgleichen nicht berücksichtigt.
- Krankenhäuser nach KHEntgG: 27,30 € je Fall (§ 8 Abs. 13 KHEntgG), ohne zeitliche Grenze.
- Psychiatrie und Psychosomatik nach BPflV: ebenfalls 27,30 € (§ 8 Abs. 8 BPflV).
- Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 Nr. 1 SGB V (Hochschulkliniken): nicht die 27,30 €, sondern 50,00 € für Aufnahmen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 (§ 8 Abs. 14 KHEntgG, § 8 Abs. 9 BPflV).
Die Begründung unterstellt pauschal 18,5 Mio. Fälle, davon 2,0 Mio. in Hochschulkliniken, und kommt für die übrigen Häuser mit 450 Mio. € auf 27,30 €; für die Hochschulkliniken ergeben 100 Mio. € auf 2,0 Mio. Fälle die 50 €. Rechnerisch wären 450 Mio. € auf 16,5 Mio. Fälle 27,27 €. Maßgeblich sind die im Gesetz festgeschriebenen Beträge.
Ab 2028 sollen die 100 Mio. € für die Hochschulkliniken laut Begründung dauerhaft über die Mittel für deren spezielle Vorhaltung nach § 38 Abs. 2 KHG laufen; der Betrag dort steigt im Gesetz von 75 auf 175 Millionen Euro. Der 50-€-Zuschlag gilt damit nur für 2027.
Für Rechnungsprogramme
An den Zuschlag ist kein OPS- oder ICD-Kode und keine Fallpauschale geknüpft; er hängt am voll- oder teilstationären Fall. Für Rechnungsprogramme heißt das: eine eigene Zuschlagszeile für Aufnahmen ab 1. Januar 2027, für Hochschulkliniken mit dem abweichenden Betrag. Nach dem Wortlaut löst ein Patient, der am 30. Dezember 2026 aufgenommen und im Januar entlassen wird, den Zuschlag nicht aus; eine Aufnahme am 1. Januar 2027 löst ihn aus.
Leistungsgruppenprüfung
Im selben Artikel ändert das Gesetz § 8 Abs. 4 KHEntgG: Entgelte dürfen auch dann nicht berechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V, die Leistungsgruppenprüfung, zeigt, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind. Das gilt nicht, soweit die Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 KHEntgG etwas Abweichendes regelt.
Dasselbe Gesetz bringt auch die neue Prüfquotenklasse, die wir gesondert erklärt haben.


