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Ab 2028 sortiert ein zertifizierter Grouper zwischen AOP-Katalog und Kurzzeitfallpauschale

Auf dieser Seite
  1. Was an die Stelle von § 115f tritt
  2. Was das für die Abrechnung heißt
Bild: succo / Pixabay

Die beschlossene Notfallreform ersetzt für 2028 die Prüfung nach § 115f durch einen vom InEK zertifizierten Grouper und verlangt, dass Kurzzeitfallpauschalen die Kassen nicht mehr kosten als die Hybrid-DRG 2027. Verkündung steht aus.

Mit dem Ende der Hybrid-DRG am 1. Januar 2028 braucht es eine neue Weiche: Ob ein kurzer stationärer Fall über eine Kurzzeitfallpauschale läuft oder in den AOP-Katalog nach § 115b SGB V gehört, soll ein vom InEK zertifizierter Grouper entscheiden. Das hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 mit der Notfallreform beschlossen. Verkündet ist das Gesetz noch nicht, der Bundesrat steht aus.

Was an die Stelle von § 115f tritt

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat § 17b Abs. 2a KHG eingeführt: Kurzzeitfallpauschalen für Fälle mit bis zu drei Kalendertagen und höchstens zwei Übernachtungen, erstmals im Katalog 2028. Satz 8 dieses Absatzes verlangte bisher, dass die Vertragsparteien prüfen, ob für solche Fälle eine sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V abgerechnet werden kann. Da die Notfallreform § 115f zum Jahreswechsel 2027/2028 streicht (wir haben darüber berichtet), ersetzt sie diesen Satz durch zwei neue:

  • Für die Zuordnung, ob eine Leistung über eine Kurzzeitfallpauschale oder über § 115b vergütet wird, sind vom InEK zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden. Die Begründung nennt das eine Zuordnung „routinemäßig und mit geringem Aufwand“.
  • Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass für Leistungen, die 2027 nach § 115f vergütet wurden, die Vergütung über Kurzzeitfallpauschalen 2028 „keine Mehrausgaben für die Kostenträger“ verursacht. Liegen die Daten aus 2027 noch nicht vor, werden sie laut Begründung geschätzt und in den Folgejahren korrigiert.

Was das für die Abrechnung heißt

Die Sperre selbst steht schon im Gesetz: Nach § 8 Abs. 5a KHEntgG darf keine Kurzzeitfallpauschale berechnet werden, wenn die Leistung im AOP-Katalog steht, soweit die Vertragsparteien nichts anderes regeln (wir haben die Regel vorgestellt). Neu ist das Werkzeug: Wir lesen den Gesetzestext so, dass die Zuordnung im Einzelfall aus dem zertifizierten Grouper kommen soll und nicht aus der Einschätzung des einzelnen Hauses. Wie die Zertifizierung für diese Zuordnung ablaufen soll, ist noch offen.

Die Fristen aus dem BStabG laufen weiter: Das InEK legt bis 31. März 2027 das Konzept für geeignete Fallgruppen vor, die Vertragsparteien schließen bis 30. April 2027 die Kalkulationsvereinbarung, und bis 30. September 2027 vereinbaren sie Vorgaben gegen eine Fallzahlausweitung bei Fällen mit bis zu zwei Übernachtungen.

Die Neutralitätsvorgabe richtet sich an die Vertragsparteien bei der Kalkulation und im Katalog; einen Maßstab nennt der Wortlaut nicht. Am einzelnen Fall ändert sich die Kodierung dadurch nicht, entscheidend bleibt die Zuordnung durch den Grouper.

Am Rand ändert dasselbe Gesetz § 38 Abs. 2 KHG: Der Zuschlag für die spezielle Vorhaltung der Universitätskliniken steigt von 75 auf 175 Millionen Euro.

Quellen: Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8629, Art. 3a · BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. zu § 17b KHG

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