Kassenbescheid nach MD-Gutachten: Hinweis auf die Ombudsperson soll entfallen

Die vom Bundestag beschlossene, noch nicht verkündete Notfallreform sieht vor, in § 275 Abs. 3c SGB V den Hinweis auf die MD-Ombudsperson im Ablehnungsbescheid zu streichen. Die Begründung des Gutachtens bleibt Pflicht.
Lehnt eine Krankenkasse einen Leistungsantrag auf Grundlage eines MD-Gutachtens ab, muss sie im Bescheid den Hinweis auf die Ombudsperson des MD künftig nicht mehr geben. Das sieht die vom Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossene Notfallreform vor. Verkündet ist sie noch nicht, der Bundesrat steht aus; die Änderung soll am Tag nach der Verkündung gelten.
Der Kern von § 275 Abs. 3c SGB V bleibt: Die Kasse teilt das Ergebnis des Gutachtens und die wesentlichen Gründe in verständlicher Form mit. Gestrichen wird der Halbsatz am Ende, der die Kasse verpflichtet, die Versicherten darauf hinzuweisen, dass sie sich bei Beschwerden über den MD vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Abs. 3 SGB V wenden können.
Die Begründung nennt den Anlass: Die Ombudsstellen seien nicht befugt, Leistungsentscheidungen zu prüfen oder zu ändern, bekämen aber, je nach Erfassung, bis zu 40 % ihrer Eingaben als Widerspruchsanliegen. Der Hinweis im Bescheid habe Widerspruch und Beschwerde vermischt. Die Ombudspersonen bleiben bestehen; über sie solle außerhalb des Bescheids informiert werden, etwa auf den Internetseiten der MD. In der Pflegeversicherung bleibt der Hinweis (§ 18c Abs. 2 SGB XI), ergänzt um Hinweise zu geeigneten Anwendungsfällen. Der Grund: Dort ist der persönliche Kontakt zu den Gutachtern der Regelfall, nach § 275 SGB V dagegen die Begutachtung nach Aktenlage.
Nach dem Wortlaut betrifft Abs. 3c nur Leistungsanträge von Versicherten, nicht die Prüfung von Krankenhausrechnungen nach § 275c SGB V; für die Abrechnungsprüfung ändert sich nichts.
Quellen: Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8629, Nr. 20d und Begründung · § 275 SGB V


