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Rechnungszuschlag 3,25 % endet: Aufnahmen ab 1. November tragen ihn nicht mehr

Bild: Firmbee / Pixabay

Der 3,25-%-Zuschlag nach § 8 Abs. 11 KHEntgG galt nur für Aufnahmen bis 31.10.2026. Für Aufnahmen im November und Dezember gibt es keinen Zuschlag; der 27,30-€-Zuschlag der Notfallreform soll erst ab 1.1.2027 greifen.

Für Patienten, die ab dem 1. November 2026 aufgenommen werden, entfällt der 3,25-%-Zuschlag auf den Rechnungsbetrag. Nach § 8 Abs. 11 KHEntgG galt er nur für GKV-Versicherte, die zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Oktober 2026 voll- oder teilstationär aufgenommen wurden.

Maßgeblich ist die Aufnahme, nicht die Entlassung. Wer am 31. Oktober aufgenommen wurde und im November entlassen wird, bekommt den Zuschlag noch, gesondert in der Rechnung ausgewiesen; wer am 1. November kommt, nicht mehr. Laufende Lieger über den Stichtag brauchen die Zeile also weiter, neue Fälle nicht.

Der Nachfolger kommt später: Der Rechnungszuschlag der Notfallreform (27,30 €, Hochschulkliniken 50 €) soll erst für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2027 gelten. Beschlossen hat sie der Bundestag am 15. Oktober 2026, verkündet ist das Gesetz noch nicht (unsere Meldung dazu). Für Aufnahmen im November und Dezember 2026 sieht keine der beiden Regelungen einen Zuschlag vor.

Für Rechnungsprogramme und Prüfung heißt das: Der Zuschlag ist ein eigener Rechnungsposten, an dem kein Kode hängt; er ist gesondert auszuweisen und zählt bei den Erlösausgleichen nicht mit. Festmachen lässt er sich nur am Aufnahmedatum. Eine fehlende oder überzählige Zeile kann bei der Rechnungsprüfung auffallen.

Quellen: § 8 KHEntgG

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