DRGSystemDeutschland

Fehler melden

Stimmt etwas auf dieser Seite nicht? Beschreiben Sie kurz, was falsch ist — die Adresse der Seite wird mitgeschickt.

Die Meldung wird per E-Mail an die Redaktion gesendet und nicht gespeichert.

Aktuelles
2 Min. Lesezeit

Strukturbescheide: Aufhebung soll künftig in der MD-Bund-Datenbank stehen statt im Schreiben

Auf dieser Seite
  1. Datenbank statt Einzelmitteilung
  2. Richtlinie des MD Bund zur Kommunikation
Bild: JerzyGórecki / Pixabay

Die beschlossene Notfallreform erweitert § 275a Abs. 11 SGB V: Der MD muss Aufhebungen von Strukturbescheiden nicht mehr gesondert melden, wenn sie in der MD-Bund-Datenbank liegen. Dazu kommt eine Frist für eine MD-Richtlinie. Verkündung steht aus.

Wenn der Medizinische Dienst einen Strukturbescheid aufhebt, muss er Kassen und PKV künftig nicht mehr eigens benachrichtigen, sofern die Angaben in der Datenbank des MD Bund einsehbar sind. Das steht in der vom Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossenen Notfallreform. Verkündet ist sie noch nicht, der Bundesrat steht aus. Die Änderungen gelten nach Artikel 11 Abs. 1 vom Tag nach der Verkündung an; eine Richtlinie des MD Bund zur Kommunikation mit Praxen ist binnen zwölf Kalendermonaten danach fällig.

Datenbank statt Einzelmitteilung

Teilt ein Krankenhaus mit, dass es ein Strukturmerkmal länger als einen Monat nicht einhält, kann der MD den Bescheid oder die Bescheinigung aufheben. Seit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz vom 9. April 2026 muss er dann Landesverbände der Kassen, Ersatzkassen und den PKV-Verband informieren (§ 275a Abs. 6 Satz 6 SGB V). Nach der Begründung der Beschlussempfehlung (BT-Drs. 21/8629) wird § 275a Abs. 11 um genau diese Information erweitert. Sie entfällt, wenn die Angaben dem Empfänger in der Datenbank nach § 283 Abs. 5 Satz 1 zugänglich sind. Damit die Aufhebung dort steht, darf die Datenbank nach § 283 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 sie künftig aufnehmen.

Das gilt auch für das neue Prüfverfahren bei sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (§ 275a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, neuer Abs. 9a). Auch dort entfallen die Übermittlungen, wenn die Angaben in der Datenbank liegen. Die Begründung nennt als Ziel ein bürokratiearmes Verfahren.

Ein Beispiel: Für die aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung (8-98f.0 und die weiteren Kodes von 8-98f) wird nach der LOPS-Richtlinie die Bescheinigung je Intensivstation ausgestellt. Fällt bei einer Station ein Strukturmerkmal wie die 24-stündige Verfügbarkeit von Nierenersatzverfahren oder Endoskopie länger als einen Monat weg und hebt der MD deshalb die Bescheinigung auf, wäre das bisher ein Schreiben an die Kassenseite gewesen. Wir lesen das so: Künftig steht die Aufhebung in der Datenbank, und die Kassenseite findet sie dort. Am Kodiervorgang ändert das nichts. Ohne gültige Bescheinigung für den Leistungszeitraum fehlt aber die Voraussetzung für die Abrechnung, wie wir zu Level 1i beschrieben haben.

Richtlinie des MD Bund zur Kommunikation

Der MD Bund erhält zudem eine Frist. Er muss bis zum letzten Tag des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats eine Richtlinie über die Kommunikation mit den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern erlassen (§ 283 Abs. 2 Satz 2); das ist die einzige Frist der Änderung. Vorzusehen ist der sichere E-Mail-Dienst der Telematikinfrastruktur nach § 311 Abs. 6 SGB V. Die Begründung nennt «innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten», der Gesetzestext rechnet ab Verkündung bis Monatsende; maßgeblich ist der Text. Bestehende Systeme im stationären Bereich dürfen nach der Begründung weiterlaufen, wenn sie leistungsfähig und wirtschaftlich sind. Wir lesen das so: Für Krankenhäuser ändert sich die Kommunikation mit dem MD nicht zwingend, betroffen sind vor allem Praxen.

Neu ist außerdem die Richtlinienkompetenz des MD Bund für die einrichtungsübergreifende Steuerung: Er regelt einheitliche Daten-, Schnittstellen-, Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards, soweit die Medizinischen Dienste Aufgaben einheitlich wahrnehmen. Dabei sind die Festlegungen nach § 385 SGB V zu berücksichtigen.

Quellen: Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 21/8629

Bei der Erstellung können KI-Werkzeuge mitwirken; veröffentlicht in redaktioneller Verantwortung. Mehr dazu

Aktuelles per E-Mail

Neues zu Kodierung, Grouper, Entgelten und Rechtsprechung gesammelt im Postfach — dazu, was es bei DRGSystem.de Neues gibt.

Täglich, wöchentlich oder monatlich · jederzeit abbestellbar · Datenschutz

Weitere Beiträge

Alle Beiträge