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QS PCI und QS NET 2027: 14 neue Exportfelder, darunter Hybrid-DRG-Zeilen in den Kassendaten

Auf dieser Seite
  1. Kontrastmittelmenge und GFR
  2. Hybrid-DRG in den Kassendaten
  3. Krankenhauskennung ohne Pseudonym
Bild: ZahidJavali / Pixabay

Zum 1. Januar 2027 bekommt QS PCI ein Kontrastmittelfeld für einen neuen Indikator und zwölf Hybrid-DRG-Zeilen in den Kassendaten. Die Krankenhauskennung wird in QS PCI und QS NET nicht mehr pseudonymisiert.

Zum 1. Januar 2027 ändern sich die Exportfelder der QS-Dokumentation in QS PCI (Koronarangiographie und PCI) und QS NET (Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen). Der G-BA-Beschluss ist am 27. Oktober im Bundesanzeiger erschienen. In Anlage II kommen 14 neue Zeilen hinzu: das Datenfeld «applizierte Kontrastmittelmenge» für einen neuen Indikator, zwölf Hybrid-DRG-Zeilen in den Kassendaten und in QS NET das Feld «Aufnahmegrund».

Kontrastmittelmenge und GFR

Der neue Indikator 9 (ID 562700) misst für alle Koronarangiographien und PCI den Kontrastmittelverbrauch bei einer GFR unter 60 ml/min/1,73 m². Das Qualitätsziel lautet «möglichst geringer Kontrastmittelverbrauch». Die GFR-Grenze stützt sich auf Felder, die der Bogen schon hat (Kreatininwert, Dialysepflicht). Neu ist die Kontrastmittelmenge, manuell zu dokumentieren; der G-BA rechnet mit 0,3 Minuten je Eingriff. Der Indikator hängt an diesen Datenfeldern, der Beschluss nennt keinen OPS-Kode, der ihn auslöst.

Hybrid-DRG in den Kassendaten

Die Tabelle der Sozialdaten bei den Krankenkassen in QS PCI bekommt unter der Überschrift «§115f Hybrid-DRG» zwölf neue Zeilen. Geliefert werden aus den Abrechnungsdaten Haupt- und Nebendiagnosen (ICD), Operationsschlüssel (OPS) mit Datum, Beginn und Ende der Leistung sowie Aufnahme- und Entlassungsgrund. Welche Hybrid-DRG-Fälle in QS PCI fallen, sagt der Beschluss nicht. Wir lesen das so: Diagnosen und OPS-Kodes dieser Fälle sind künftig auch Grundlage der Qualitätssicherung.

Krankenhauskennung ohne Pseudonym

Die Datenannahmestelle pseudonymisiert die Kennung des Leistungserbringers nur noch bei Vertragsärzten und MVZ, in QS PCI wie in QS NET. Bei Krankenhäusern entfällt es, laut Tragenden Gründen wegen eines neuen Satzes 12 in § 299 Abs. 1 SGB V durch das Krankenhaustransparenzgesetz. Name und Adresse der Patientinnen gehen weiter getrennt von den Behandlungsdaten, ihre Identität bleibt geschützt.

Die Patientenbefragung in QS PCI läuft 2027 weiter; der G-BA will ihre Regeln bis 31. Dezember 2026 überarbeiten.

Quellen: G-BA, Beschluss vom 16.07.2026 (BAnz AT 27.10.2026 B3) · Tragende Gründe

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