§ 137h: BMG genehmigt ohne Auflagen – Stichtag für erstmalige Anfragen liegt nach der NUB-Runde

Das BMG hat die VerfO-Änderung zu § 137h ohne Auflagen genehmigt. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, frühestens am 3. November; Stichtag für «erstmalige» NUB-Anfragen ist der Vortag.
Die NUB-Runde endet am 31. Oktober, der Stichtag für das erweiterte § 137h-Verfahren fällt danach. Das BMG hat die Änderung der G-BA-Verfahrensordnung am 29. Oktober 2026 ohne Auflagen genehmigt. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, nicht vor dem 3. November; der Stichtag ist der Vortag, also frühestens der 2. November.
Als erstmalig gilt laut Beschluss eine Anfrage nur, wenn die Methode bis zu diesem Tag in keiner NUB-Anfrage geführt wurde und noch nicht nach § 137h geprüft wird oder wurde. Wir lesen das so: Methoden, die in einer NUB-Anfrage für 2027 bis zum 31. Oktober stehen, sind danach nicht mehr erstmalig angefragt. Das Verfahren träfe erst Methoden, die in einer späteren Runde zum ersten Mal auftauchen.
Bis zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist der Beschluss nicht in Kraft. Was die Änderung inhaltlich bringt (Anwendungsbereich, Potenzialprüfung, Kosten der Erprobung), steht in unserer Meldung vom 24. Oktober.
Quellen: G-BA, Beschluss vom 15.10.2026 · BMG, Genehmigung vom 29.10.2026


