Kinderzuschlag gilt auch 2027: Das InEK nennt den Prozentsatz bis 15. Dezember

Für Kinder ab 28 Tagen bis unter 16 Jahre wird auch 2027 ein gesonderter Prozentzuschlag berechnet. Den Satz für 2027 veröffentlicht das InEK bis 15. Dezember 2026; 2026 waren es 11,692 %.
Der Zuschlag für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen gilt, anders als bisher vorgesehen, auch für Aufnahmen 2027: Laut InEK hat das KHAG die Regelung um ein Jahr verlängert, § 5 Abs. 3k KHEntgG nennt 2025 bis 2027. Der Prozentsatz für 2027 fehlt noch. Das InEK muss ihn bis zum 15. Dezember 2026 veröffentlichen.
Zur Einordnung: 2025 lag der Satz bei 12,022 %, für 2026 bei 11,692 %. Er ergibt sich aus 300 Mio. € geteilt durch das Erlösvolumen der Kinderfälle plus 90 Mio. € für Besondere Einrichtungen. Grundlage sind die Fälle des Datenjahres 2023, bewertet mit den Relationen 2024 und dem Bundesbasisfallwert des Vorjahres, erhöht um den Veränderungswert des Anwendungsjahres (2026: 2,98 %; 2027: 3,42 %).
Betroffen sind alle voll- oder teilstationären Patientinnen und Patienten, die bei Aufnahme mindestens 28 Tage und unter 16 Jahre alt sind, aufgenommen zwischen 1. Januar und 31. Dezember. Krankenhäuser berechnen den Satz auf die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG, nicht auf Zusatzentgelte. Besondere Einrichtungen berechnen ihn auf ihre vereinbarten Entgelte, soweit sie im Jahr aus dem Entgeltsystem ausgenommen sind. Der Zuschlag ist gesondert in der Rechnung auszuweisen.
Für Rechnungsprogramme heißt das: eine eigene Zuschlagszeile, die am Alter bei Aufnahme hängt und den Satz zum 1. Januar 2027 kennen muss. Mit dem 27,30-€-Rechnungszuschlag der Notfallreform hat er nichts zu tun.
Quellen: InEK, Veröffentlichung des Prozentsatzes 2026 · § 5 KHEntgG


