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Abschnitt M III 18

Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen

Laborrahmen 1,0–1,3, Schwelle 1,15

Bestimmungen der übergeordneten Abschnitte

M Laboratoriumsuntersuchungen

1.Die Gebühren für Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts M umfassen die Eingangsbegutachtung des Probenmaterials, die Probenvorbereitung, die Durchführung der Untersuchung (einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen) sowie die Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befunds. Mit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind außer den Kosten - mit Ausnahme der Versand- und Portokosten sowie der Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten - auch die Beurteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht abgegolten. Die Verwendung radioaktiven Materials kann nicht gesondert berechnet werden. Kosten für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft sind nicht berechnungsfähig.

2.Stehen dem Arzt für die Erbringung bestimmter Laboruntersuchungen mehrere in ihrer klinischen Aussagefähigkeit und analytischen Qualität gleichwertige Verfahren zur Verfügung, so kann er nur das niedriger bewertete Verfahren abrechnen.

3.Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen Arzt an einen anderen Arzt wegen der Durchführung von Laboruntersuchungen der Abschnitte M III und/oder M IV hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, der die Laborleistung selbst erbracht hat.

▸ noch 8 Bestimmungen

4.Mehrmalige Blutentnahmen an einem Kalendertag (z.B. im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen) sind entsprechend mehrfach berechnungsfähig. Anstelle der Blutentnahme kann die intravenöse Einbringung von Testsubstanzen berechnet werden, wenn beide Leistungen bei liegender Kanüle nacheinander erbracht werden. Entnahmen aus liegender Kanüle oder liegendem Katheter sind nicht gesondert berechnungsfähig.

5.Die rechnerische Ermittlung von Ergebnissen aus einzelnen Meßgrößen ist nicht berechnungsfähig (z.B. Clearance-Berechnungen, mittlerer korpuskulärer Hämoglobingehalt).

6.Die in Abschnitt M enthaltenen Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen aus einer Art von Körpermaterial (z.B. Blut einschließlich seiner Bestandteile Serum, Plasma und Blutzellen), das an einem Kalendertag gewonnen wurde, auch wenn dieses an mehreren Tagen untersucht wurde. Sind aus medizinischen Gründen an einem Kalendertag mehrere Untersuchungen einer Meßgröße aus einer Materialart zu verschiedenen Tageszeiten erforderlich, so können diese entsprechend mehrfach berechnet werden. Bestehen für diese Bestimmungen Höchstwerte, so gehen sie in den Höchstwert mit ein. Die unter Höchstwerte fallenden Untersuchungen sind in der 5. und 6. Stelle der Gebührennummer durch H1 bis H4 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung ist Bestandteil der Gebührennummer und muß in der Rechnung angegeben werden. Die erbrachten Einzelleistungen sind auch dann in der Rechnung aufzuführen, wenn für diese ein Höchstwert berechnet wird.

7.Werden Untersuchungen, die Bestandteil eines Leistungskomplexes sind (z.B. Spermiogramm), als selbständige Einzelleistungen durchgeführt, so darf die Summe der Vergütungen für diese Einzelleistungen die für den Leistungskomplex festgelegte Vergütung nicht überschreiten.

8.Für die analoge Abrechnung einer nicht aufgeführten selbständigen Laboruntersuchung ist die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand zutreffendste Gebührennummer aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. In der Rechnung ist diese Gebührennummer durch Voranstellen des Buchstabens "A" als Analogabrechnung zu kennzeichnen.

9.Sofern erforderlich, sind in den Katalogen zu den Meßgrößen die zur Untersuchung verwendeten Methoden in Kurzbezeichnung aufgeführt. In den folgenden Fällen werden verschiedene Methoden unter einem gemeinsamen Oberbegriff zusammengefaßt: Agglutination: Agglutinationsreaktionen (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination, Bakterienagglutination); Immundiffusion: Immundiffusions- (radiale), Elektroimmundiffusions-, nephelometrische oder turbidimetrische Untersuchungen; Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden: Lichtmikroskopische Untersuchungen mit Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung zum Nachweis von Antigenen oder Antikörpern; Ligandenassay: Enzym-, Chemolumineszenz-, Fluoreszenz-, Radioimmunoassay und ihre Varianten. Die Gebühren für Untersuchungen mittels Ligandenassay beinhalten grundsätzlich eine Durchführung in Doppelbestimmung einschließlich aktueller Bezugskurve. Bei der Formulierung "- gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -" ist die Durchführung fakultativ, bei der Formulierung "- einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -" ist die Durchführung obligatorisch zur Berechnung der Gebühr. Wird eine Untersuchung mittels Ligandenassay, die obligatorisch eine Doppelbestimmung beinhaltet, als Einfachbestimmung durchgeführt, so dürfen nur zwei Drittel der Gebühr berechnet werden.

10.Sofern nicht gesondert gekennzeichnet, handelt es sich bei den aufgeführten Untersuchungen um quantitative oder semiquantitative Bestimmungen.

11.Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte M I, M II und M III (mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 3980 bis 4014) im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435 sind nur nach Nummer 437 berechnungsfähig.

M III Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen

Für die mit H2, H3 und H4 gekennzeichneten Untersuchungen sind die Höchstwerte nach den Nummern 3630.H, 3631.H und 3633.H zu beachten.

Nr.LeistungSchwelle
Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -
4150
Amikacin
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4151
Amphetamin
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4152
Azetaminophen
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4153
Barbiturate
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4154
Benzodiazepine
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4155
Cannabinoide
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4156
Carbamazepin
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4157
Chinidin
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4158
Cocainmetabolite
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4160
Desipramin
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4161
Digitoxin
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4162
Digoxin
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4163
Disopyramid
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4164
Ethosuximid
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4165
Flecainid
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4166
Gentamicin
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4167
Lidocain
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4168
Methadon
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4169
Methotrexat
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4170
N-Azetylprocainamid
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4171
Netilmicin
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4172
Opiate
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4173
Phenobarbital
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4174
Phenytoin
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4175
Primidon
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4176
Propaphenon
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4177
Salizylat
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4178
Streptomycin
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4179
Theophyllin
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4180
Tobramicin
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
4181
Valproinsäure
1,0–1,31 Fundstelle
16,76 €
Untersuchung mittels Ligandenassay - einschließlich vorhergehender Säulentrennung, gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -
4186
Amitryptilin
1,0–1,3
46,92 €
4187
Imipramin
1,0–1,3
46,92 €
4188
Nortriptylin
1,0–1,3
46,92 €
Untersuchung mittels Atomabsorption, flammenlos
4190
Aluminium
1,0–1,3
27,48 €
4191
Arsen
1,0–1,3
27,48 €
4192
Blei
1,0–1,3
27,48 €
4193
Cadmium
1,0–1,3
27,48 €
4194
Chrom
1,0–1,3
27,48 €
4195
Gold
1,0–1,3
27,48 €
4196
Quecksilber
1,0–1,3
27,48 €
4197
Thallium
1,0–1,3
27,48 €
Untersuchung mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie, je Untersuchung
4199
Amiodarone
1,0–1,3
24,13 €
4201
Chinidin
1,0–1,3
24,13 €
4203
Antibiotika
1,0–1,3
30,16 €
4204
Antimykotika
1,0–1,3
30,16 €
Untersuchung mittels Gaschromatographie, je Untersuchung
4206
27,48 €
4207
Ethanol
1,0–1,3
27,48 €
4211
10,05 €
4214
Lithium
1,0–1,3
4,02 €

Fundstellen zu diesem Abschnitt2

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 4069: Infliximab-Spiegel im Serum

Spiegelbestimmungen von Arzneimitteln wie Infliximab per Ligandenassay sind laut PKV-Verband originär über Nr. 4150 bis 4182 abzurechnen, hier Nr. 4182; eine Lücke für A 4069 besteht nicht.

Nr. 4069, 4150, 4151, 4152, 4153, 4154, 4155, 4156, 4157, 4158, 4160, 4161 …Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt M (Laboruntersuchungen)Quelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung des Nachweises von Jod im Serum mittels Massenspektrometrie

Den massenspektrometrischen Jodnachweis im Serum rechnet die BÄK analog Nr. 4210 ab. Sinnvoll ist er aus ihrer Sicht nur zur Klärung einer möglichen Jodbelastung oder -vergiftung, und auch dann vorrangig über die Jodausscheidung im Spontanurin.

Nr. 4210M - LaboratoriumsuntersuchungenQuelle ↗