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Abschnitt M III 20

Antikörper gegen Virusantigene

Laborrahmen 1,0–1,3, Schwelle 1,15

Allgemeine Bestimmungen1

Die Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder einer ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.

Bestimmungen der übergeordneten Abschnitte

M Laboratoriumsuntersuchungen

1.Die Gebühren für Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts M umfassen die Eingangsbegutachtung des Probenmaterials, die Probenvorbereitung, die Durchführung der Untersuchung (einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen) sowie die Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befunds. Mit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind außer den Kosten - mit Ausnahme der Versand- und Portokosten sowie der Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten - auch die Beurteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht abgegolten. Die Verwendung radioaktiven Materials kann nicht gesondert berechnet werden. Kosten für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft sind nicht berechnungsfähig.

2.Stehen dem Arzt für die Erbringung bestimmter Laboruntersuchungen mehrere in ihrer klinischen Aussagefähigkeit und analytischen Qualität gleichwertige Verfahren zur Verfügung, so kann er nur das niedriger bewertete Verfahren abrechnen.

3.Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen Arzt an einen anderen Arzt wegen der Durchführung von Laboruntersuchungen der Abschnitte M III und/oder M IV hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, der die Laborleistung selbst erbracht hat.

▸ noch 8 Bestimmungen

4.Mehrmalige Blutentnahmen an einem Kalendertag (z.B. im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen) sind entsprechend mehrfach berechnungsfähig. Anstelle der Blutentnahme kann die intravenöse Einbringung von Testsubstanzen berechnet werden, wenn beide Leistungen bei liegender Kanüle nacheinander erbracht werden. Entnahmen aus liegender Kanüle oder liegendem Katheter sind nicht gesondert berechnungsfähig.

5.Die rechnerische Ermittlung von Ergebnissen aus einzelnen Meßgrößen ist nicht berechnungsfähig (z.B. Clearance-Berechnungen, mittlerer korpuskulärer Hämoglobingehalt).

6.Die in Abschnitt M enthaltenen Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen aus einer Art von Körpermaterial (z.B. Blut einschließlich seiner Bestandteile Serum, Plasma und Blutzellen), das an einem Kalendertag gewonnen wurde, auch wenn dieses an mehreren Tagen untersucht wurde. Sind aus medizinischen Gründen an einem Kalendertag mehrere Untersuchungen einer Meßgröße aus einer Materialart zu verschiedenen Tageszeiten erforderlich, so können diese entsprechend mehrfach berechnet werden. Bestehen für diese Bestimmungen Höchstwerte, so gehen sie in den Höchstwert mit ein. Die unter Höchstwerte fallenden Untersuchungen sind in der 5. und 6. Stelle der Gebührennummer durch H1 bis H4 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung ist Bestandteil der Gebührennummer und muß in der Rechnung angegeben werden. Die erbrachten Einzelleistungen sind auch dann in der Rechnung aufzuführen, wenn für diese ein Höchstwert berechnet wird.

7.Werden Untersuchungen, die Bestandteil eines Leistungskomplexes sind (z.B. Spermiogramm), als selbständige Einzelleistungen durchgeführt, so darf die Summe der Vergütungen für diese Einzelleistungen die für den Leistungskomplex festgelegte Vergütung nicht überschreiten.

8.Für die analoge Abrechnung einer nicht aufgeführten selbständigen Laboruntersuchung ist die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand zutreffendste Gebührennummer aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. In der Rechnung ist diese Gebührennummer durch Voranstellen des Buchstabens "A" als Analogabrechnung zu kennzeichnen.

9.Sofern erforderlich, sind in den Katalogen zu den Meßgrößen die zur Untersuchung verwendeten Methoden in Kurzbezeichnung aufgeführt. In den folgenden Fällen werden verschiedene Methoden unter einem gemeinsamen Oberbegriff zusammengefaßt: Agglutination: Agglutinationsreaktionen (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination, Bakterienagglutination); Immundiffusion: Immundiffusions- (radiale), Elektroimmundiffusions-, nephelometrische oder turbidimetrische Untersuchungen; Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden: Lichtmikroskopische Untersuchungen mit Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung zum Nachweis von Antigenen oder Antikörpern; Ligandenassay: Enzym-, Chemolumineszenz-, Fluoreszenz-, Radioimmunoassay und ihre Varianten. Die Gebühren für Untersuchungen mittels Ligandenassay beinhalten grundsätzlich eine Durchführung in Doppelbestimmung einschließlich aktueller Bezugskurve. Bei der Formulierung "- gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -" ist die Durchführung fakultativ, bei der Formulierung "- einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -" ist die Durchführung obligatorisch zur Berechnung der Gebühr. Wird eine Untersuchung mittels Ligandenassay, die obligatorisch eine Doppelbestimmung beinhaltet, als Einfachbestimmung durchgeführt, so dürfen nur zwei Drittel der Gebühr berechnet werden.

10.Sofern nicht gesondert gekennzeichnet, handelt es sich bei den aufgeführten Untersuchungen um quantitative oder semiquantitative Bestimmungen.

11.Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte M I, M II und M III (mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 3980 bis 4014) im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435 sind nur nach Nummer 437 berechnungsfähig.

M III Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen

Für die mit H2, H3 und H4 gekennzeichneten Untersuchungen sind die Höchstwerte nach den Nummern 3630.H, 3631.H und 3633.H zu beachten.

Nr.LeistungSchwelle
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination)
4301
Röteln-Virus
1,0–1,3
6,03 €
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination)
4305
16,09 €
4306
Röteln-Virus
1,0–1,3
16,09 €
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden
4310
Adenoviren
1,0–1,3
19,44 €
4311
19,44 €
4312
19,44 €
4313
19,44 €
4314
19,44 €
4315
19,44 €
4316
19,44 €
4317
FSME-Virus
1,0–1,3
19,44 €
4318
19,44 €
4319
19,44 €
4320
19,44 €
4321
19,44 €
4322
HIV 1
1,0–1,3
19,44 €
4323
HIV 2
1,0–1,3
19,44 €
4324
19,44 €
4325
19,44 €
4327
Masern-Virus
1,0–1,3
19,44 €
4328
Mumps-Virus
1,0–1,3
19,44 €
4329
19,44 €
4330
19,44 €
4331
19,44 €
4332
19,44 €
4333
Tollwut-Virus
1,0–1,3
19,44 €
4334
19,44 €
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden
4337
Adenoviren
1,0–1,3
34,19 €
4338
34,19 €
4339
34,19 €
4340
34,19 €
4341
34,19 €
4342
34,19 €
4343
34,19 €
4344
FSME-Virus
1,0–1,3
34,19 €
4345
34,19 €
4346
34,19 €
4347
34,19 €
4348
34,19 €
4349
HIV 1
1,0–1,3
34,19 €
4350
HIV 2
1,0–1,3
34,19 €
4351
34,19 €
4352
34,19 €
4353
34,19 €
4354
Masern-Virus
1,0–1,3
34,19 €
4355
Mumps-Virus
1,0–1,3
34,19 €
4356
34,19 €
4357
34,19 €
4358
34,19 €
4359
34,19 €
4360
Röteln-Virus
1,0–1,3
34,19 €
4361
Tollwut-Virus
1,0–1,3
34,19 €
4362
34,19 €
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR)
4365
Adenoviren
1,0–1,3
16,76 €
4366
Coronaviren
1,0–1,3
16,76 €
4367
16,76 €
4368
16,76 €
4369
16,76 €
4370
16,76 €
4371
16,76 €
4371a
16,76 €
4372
16,76 €
4373
Polyomaviren
1,0–1,3
16,76 €
4374
Reoviren
1,0–1,3
16,76 €
4375
16,76 €
Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -
4378
16,09 €
4379
16,09 €
4380
16,09 €
4381
HBs-Antigen
1,0–1,31 Regel
16,09 €
4382
16,09 €
4383
16,09 €
4384
16,09 €
4385
16,09 €
4386
16,09 €
4387
16,09 €
4388
16,09 €
4390
20,11 €
4391
20,11 €
4392
20,11 €
4393
20,11 €
4394
20,11 €
4395
HIV
1,0–1,3
20,11 €
4396
20,11 €
4397
20,11 €
4398
20,11 €
4399
20,11 €
4402
23,46 €
4403
23,46 €
4405
Delta-Antigen
1,0–1,3
53,62 €
4406
26,81 €
Bestimmung von Antikörpern mittels anderer Methoden
4408
Hepatitis C-Virus, Immunoblot
1,0–1,31 Fundstelle
53,62 €
4409
HIV, Immunoblot
1,0–1,31 Fundstelle
53,62 €

Fundstellen zu diesem Abschnitt1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 4408: Borrelien-Antikörper im Western-Blot

Nach Auffassung des PKV-Verbands enthält die GOÄ keine originäre Position für den Western-Blot; da er ein Immunoblot ist, ist der Analogabgriff auf Nr. 4408 oder 4409 angemessen (A 4408).

Nr. 4408, 4409Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt M (Laboruntersuchungen)Quelle ↗