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BSG entscheidet über Aufrechnung alter Rückforderungen gegen neue Vergütung – Gründe stehen aus

Auf dieser Seite
  1. Die Rechtslage, vor der das Urteil steht
  2. Was das in der Praxis bedeutet
Bild: advogadoaguilar / Pixabay

Das BSG hat entschieden, ob eine Kasse eine Rückforderung aus 2021 mit der Vergütung eines Falls aus 2022 verrechnen darf. Ergebnis und Gründe sind noch nicht veröffentlicht.

Darf eine Krankenkasse eine Rückforderung für einen Fall aus 2021 mit der Vergütung eines Falls aus 2022 verrechnen? Darüber hat das Bundessozialgericht im Urteil B 1 KR 5/26 R entschieden. Der 1. Senat hat am 20. August 2026 verkündet, öffentlich wurde die Entscheidung am 27. Oktober 2026.

Die Kasse machte eine Erstattung für eine Behandlung aus 2021 geltend, das Krankenhaus eine Vergütung für eine Behandlung aus 2022. Das Sozialgericht Dortmund hatte am 11. November 2025 entschieden (S 78 KR 273/23 KH). Als Normen führt das BSG § 109 SGB V, § 17c KHG und § 387 BGB auf.

Die Rechtslage, vor der das Urteil steht

Eine Einordnung nach dem Gesetzestext, nicht aus dem Urteil: § 109 Abs. 6 SGB V verbietet Kassen die Aufrechnung mit Rückforderungen gegen Forderungen aus der Versorgung von Patientinnen und Patienten, die ab dem 1. Januar 2020 aufgenommen wurden. Satz 2 lässt sie zu, wenn das Krankenhaus die Kassenforderung nicht bestreitet oder sie rechtskräftig festgestellt ist. Nach Satz 3 kann die Vereinbarung nach § 17c Abs. 2 KHG, also die Prüfverfahrensvereinbarung, davon abweichen.

Die Forderung des Krankenhauses stammt aus 2022 und fällt damit unter das Verbot. Wir lesen das so: Entscheidend wird sein, ob eine dieser Ausnahmen vorlag und wie sie auszulegen ist. Die Zivilrechtsregel des § 387 BGB (Gegenseitigkeit und Fälligkeit der Forderungen) gilt daneben. Außerdem verjähren Vergütungs- und Rückzahlungsansprüche nach § 109 Abs. 5 SGB V in zwei Jahren nach Ablauf des Entstehungsjahres.

Was das in der Praxis bedeutet

Nach dem Wortlaut hängt die Zulässigkeit davon ab, ob das Krankenhaus die Rückforderung bestritten hat und ob die Prüfverfahrensvereinbarung etwas anderes regelt. Beide Seiten sollten deshalb bei jeder Verrechnung festhalten, ob ein Widerspruch vorlag und wann er einging.

Quellen: BSG, Urteil vom 20.08.2026, B 1 KR 5/26 R · § 109 SGB V

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