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Neun Kinderkrankenhäuser können 2027 per Antrag aus den Fallpauschalen – Mitteilung bis 30.10.

Bild: Sunriseforever / Pixabay

Neun reine Kinderkrankenhäuser (zwei mehr als 2025) können für 2027 per einfachem Antrag besondere Einrichtung werden. Dazu braucht es die gemeinsame Mitteilung ans InEK bis 30. Oktober 2026.

Neun reine Kinderkrankenhäuser können für 2027 per einfachem Antrag als besondere Einrichtung aus den Fallpauschalen genommen werden. Wer das tut, braucht zusätzlich die gemeinsam mit dem Kostenträger unterschriebene Mitteilung ans InEK, und zwar bis 30. Oktober 2026.

Grundlage ist die InEK-Liste nach § 17b Abs. 1 Satz 14 KHG vom 1. Juli 2026. Gegenüber der ersten Liste vom Juli 2025 mit sieben Häusern sind das Christliche Kinderhospital Osnabrück und das Klinikum Westbrandenburg in Potsdam hinzugekommen; die übrigen sieben aus 2025 stehen weiter darauf, keines ist entfallen.

Aufgenommen wird, wer mit den Daten 2025 mindestens 75 % Fälle von 28 Tagen bis unter 18 Jahren hat und mindestens 0,5 % aller solchen Fälle bundesweit stellt.

Für gelistete Häuser ist nach dem Gesetz ein schriftlicher oder elektronischer Antrag „ausreichend“, unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden. Den Antrag stellt das Krankenhaus; an wen er zu richten ist, nennt das Gesetz nicht. Für ausgenommene Häuser vereinbaren die Vertragsparteien fall- oder tagesbezogene Entgelte (§ 6 Abs. 1 KHEntgG). In der Prüfung zeigt sich das an der Mitteilung ans InEK und an der krankenhausindividuellen Vereinbarung; ohne Ausnahme bleibt es bei der DRG.

Das InEK verlangt die Mitteilung wegen der Aufgaben zur Ermittlung des Vorhaltebudgets (§ 37 KHG). Nach dem Wortlaut gilt sie für jede Ausnahme nach Satz 10, und dazu gehören die gelisteten Häuser.

Quellen: InEK, Liste 2026 · InEK, Besondere Einrichtungen 2027 · § 17b KHG

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