Besondere Einrichtungen 2027: Gemeinsam unterschriebene Meldung ans InEK bis 30. Oktober

Wird ein Haus oder Hausteil 2027 neu als besondere Einrichtung ausgenommen oder kehrt es ins DRG-System zurück, müssen Träger und Kostenträger das dem InEK bis 30.10.2026 gemeinsam melden.
Bis zum 30. Oktober 2026 muss beim InEK eine gemeinsam unterschriebene Rückmeldung liegen, wenn ein Krankenhaus oder ein Teil davon 2027 neu als besondere Einrichtung aus dem DRG-System ausgenommen wird oder aus dieser Ausnahme in das System zurückkehrt. Das InEK verlangt sie auf seiner Seite Besondere Einrichtungen 2027.
Die Pflicht steht in § 11 Abs. 7 KHEntgG: Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG, also Träger und Sozialleistungsträger, melden dem InEK die Änderung. Das Gesetz nennt den 30. September; das InEK nimmt die Meldung für 2027 bis zum 30. Oktober entgegen. Das InEK braucht sie für das Vorhaltevolumen: Fälle, die ein Haus nach § 11 Abs. 7 Nr. 2 KHEntgG als besondere Einrichtung mit krankenhausindividuellen Entgelten vergütet, zählen nach § 37 Abs. 1 KHG nicht dazu (zum Konzept: Vorhaltevolumen 2027).
Der Träger füllt die Anlage 1 mit dem IK aus, unterschreibt und gibt sie an die federführende Krankenkasse zur Gegenzeichnung. Bei Änderungen kommt die Excel-Tabelle zu Anlage 2 hinzu: IK, Standortnummer, FAB-Schlüssel, Art der Änderung («wird BE» oder «BE fällt weg») und eine Erläuterung, woran die Fälle zu erkennen sind.
Wir lesen das Formular so, dass auch Häuser ohne Änderung ein «Nein» ankreuzen und zurückschicken. Die Unterschrift des Kostenträgers ist der Engpass: Wer bis Freitag keine Gegenzeichnung hat, sollte jetzt anstoßen.
Quellen: InEK, Besondere Einrichtungen 2027 · § 11 KHEntgG · § 37 KHG


