ASV: Kostenpauschale 86522 für subkutane Tumortherapie kommt in elf Anlagen

Der G-BA hat am 15.10.2026 die ASV-RL aktualisiert: Kostenpauschale 86522 in elf Anlagen, neue EBM-Appendices in 27 Anlagen, keine ICD- oder OPS-Kodes. Gilt am Tag nach Bundesanzeiger.
In der ASV kommt die Kostenpauschale 86522 für den Mehraufwand bei subkutan gegebener Tumortherapie in elf Anlagen. Das hat der G-BA am 15. Oktober 2026 beschlossen. Der Beschluss gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Zuvor darf das BMG ihn nicht beanstanden, beides steht aus.
Was der Beschluss ändert
Der Behandlungsumfang der Tumorgruppen 1 bis 10 und der Transplantationsgruppe 1 (Anlage 2 Buchstabe n) erhält einen zusätzlichen Spiegelstrich: «Zusätzlicher Aufwand für die subkutan applizierte medikamentöse Tumortherapie», entsprechend der Kostenpauschale 86522 der Onkologie-Vereinbarung. In diesen elf Anlagen gehört die Pauschale damit zum Behandlungsumfang.
Die Anpassungs-Appendices enthalten keine ICD-10-GM- und keine OPS-Kodes. Es sind Tabellen mit EBM-Gebührenordnungspositionen: Je Arztgruppe steht 1 (gehört zum Behandlungsumfang) oder 0 (gehört nicht dazu), etwa bei der perkutanen Biopsie (GOP 02344). Der Beschluss ändert deshalb keine Kodelisten. Die Kodierung der ASV-Berechtigung bleibt, wie sie ist; geändert werden der Behandlungsumfang und die Zuordnung der EBM-Positionen.
Einen solchen Appendix fügt der Beschluss in 27 Anlagen als neue Nummer ein: die zehn Tumorgruppen, Rheuma (Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche), CED, Multiple Sklerose, Epilepsie und zwölf Anlagen aus Anlage 2, von Tuberkulose bis zu den angeborenen Skelettsystemfehlbildungen.
Wann die Appendices wirken
Nach der Fußnote des Beschlusses können die neuen Appendices erst wirksam werden, wenn der ergänzte Bewertungsausschuss die abrechnungsfähigen EBM-Leistungen der jeweiligen Anlage beschlossen und damit den bisherigen Appendix (G-BA-Beschluss vom 18. Juni 2026) außer Kraft gesetzt hat. Wir lesen das so, dass die Appendices erst mit diesem Beschluss des Bewertungsausschusses greifen und nicht schon mit dem Bundesanzeiger. Für die Anlagen 2 m (Kurzdarmsyndrom) und 2 p (Skelettsystemfehlbildungen) gilt diese Bedingung nicht; Anlage 2 p knüpft an den G-BA-Beschluss vom 18. Dezember 2025 an.
Weitere Änderungen
- Der Anhang zu § 4a erhält Qualitätsanforderungen für die MR-Angiographie (GOP 34470 bis 34492) und die Zervix-Zytologie (GOP 19327). Für die Zytologie gilt: Der zytologieverantwortliche Arzt ist Facharzt für Pathologie, die Einrichtung beurteilt jährlich mindestens 12.000 Fälle, bei Zuweisungen aus gynäkologischen Abteilungen mindestens 6.000.
- Für Biopsien verlangt der Anhang selbständige Indikationsstellung und Durchführung von 25 Stanzbiopsien unter Ultraschallkontrolle und 25 Vakuumbiopsien unter Anleitung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Anzeige der Teilnahme beim erweiterten Landesausschuss.
- Die Konkretisierung für Rheuma bei Kindern und Jugendlichen (Anlage 1.1 b Teil 2) umfasst Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
Quellen: G-BA, Beschluss vom 15.10.2026 (ASV-RL) · Beschlusstext (PDF)


