BSG: Fortgesetzte Reanimation im Krankenhaus ist noch keine vollstationäre Behandlung

Das BSG hat am 20.08.2026 in drei Verfahren entschieden: Die bloße Fortsetzung einer ambulant begonnenen Reanimation, auch auf der Intensivstation, ist keine stationäre Behandlung. Die Kliniken unterlagen.
Wird eine bereits draußen begonnene Reanimation im Krankenhaus nur fortgesetzt, ist das noch keine vollstationäre Behandlung – auch nicht auf der Intensivstation. So hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 20. August 2026 in drei Verfahren entschieden (B 1 KR 23/25 R, B 1 KR 21/26 R, B 1 KR 34/24 R). Die klagenden Krankenhäuser unterlagen in allen drei Verfahren gegen die Krankenkassen.
Was das Gericht verlangt
Maßgeblich ist laut Terminbericht 26/2026, ob der Patient physisch und organisatorisch in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses eingegliedert war. Der Senat prüft mehrere Wege, und in keinem sah er die Voraussetzungen erfüllt: eine ausdrückliche Aufnahme, einen Behandlungsplan und eine konkludente Aufnahme.
Der Behandlungsplan ist ein Plan des Krankenhausarztes, der auf einer belastbaren Grundlage voraussieht, dass eine Behandlung mit den Mitteln des Krankenhauses mindestens einen Tag und eine Nacht dauert. In den „wenigen Minuten“ im Haus ließ sich das nach Ansicht des Senats nicht hinreichend sicher absehen.
Eine konkludente Aufnahme setzt einen besonders intensiven Einsatz krankenhausspezifischer Mittel voraus. Das genügte nicht: In B 1 KR 21/26 R waren es Defibrillation, Suprarenin, Blutgasanalyse und EKG, in B 1 KR 34/24 R EKG, Blutgasanalyse und Echokardiographie, in B 1 KR 23/25 R ein mobiles Thoraxkompressionsgerät und eine Blutgasanalyse. Auch die vorsorgliche Bereitstellung umfangreicher personeller und sächlicher Mittel ersetzt keine belastbare Prognose.
Der Ort allein trägt nicht. Notaufnahme, Schockraum und sogar die Intensivstation reichen „für sich genommen“ nicht aus; in zwei der drei Fälle wurde der Patient unmittelbar auf die Intensivstation gebracht.
Was sich gegenüber den Vorinstanzen änderte
Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte in B 1 KR 21/26 R zugunsten des Krankenhauses entschieden; der Senat hob das Urteil auf und stellte die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf wieder her. Auch in B 1 KR 34/24 R hoben die Richter beide Vorinstanzen auf und wiesen die Klage ab.
Für Prüfungen
Wir lesen das so: Entscheidend wird, was zum Zeitpunkt der Behandlung dokumentiert ist, nicht was hinterher möglich gewesen wäre. Eine ausdrückliche Aufnahmeentscheidung und ein Behandlungsplan mit erkennbarer Prognose zählen; die Verlegung auf die Intensivstation und die Liste der durchgeführten Maßnahmen für sich nicht.
Quellen: BSG, Terminbericht 26/2026 vom 21.08.2026 · BSG, Urteil B 1 KR 21/26 R


