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Zweitmeinung als Abrechnungsvoraussetzung: Der G-BA legt bis 31. März 2027 die ersten Eingriffe fest

Auf dieser Seite
  1. Was das Gesetz jetzt sagt
  2. Aufklärung: mündlich, mit Vorlauf
  3. Was heute schon gilt: 13 Eingriffsgruppen, alle freiwillig
  4. Was offen ist
Bild: u_fzv8dg70p8 / Pixabay

Seit 30. Juli 2026 gilt § 27b SGB V neu: Bei vom G-BA bestimmten Eingriffen entfällt der Vergütungsanspruch ohne Zweitmeinungsnachweis vor der OP. Welche Eingriffe, legt der G-BA erstmals bis 31. März 2027 fest.

Seit dem 30. Juli 2026 steht im Gesetz, dass die Zweitmeinung vor bestimmten planbaren Eingriffen keine Empfehlung mehr ist, sondern Voraussetzung für die Bezahlung: Liegt dem Krankenhaus vor dem Eingriff kein Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung vor, entfällt sein Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse. Noch trifft das keinen einzigen Fall. Welche Eingriffe gemeint sind, muss der G-BA erst bestimmen, und zwar erstmals bis zum 31. März 2027.

Was das Gesetz jetzt sagt

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) hat § 27b SGB V neu gefasst. Der Anspruch der Versicherten auf eine unabhängige Zweitmeinung bleibt. Neu ist § 27b Abs. 3: Für die Eingriffe, die der G-BA dafür ausdrücklich bestimmt, entfällt der Vergütungsanspruch des Arztes oder der Einrichtung, „wenn dem Arzt oder der Einrichtung vor dem Eingriff kein Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung vorliegt“. Das Nähere zum Nachweis legt der G-BA in seiner Richtlinie fest.

Die Frist: Der G-BA bestimmt „erstmals bis zum 31. März 2027 mindestens einen“ solchen Eingriff und danach jährlich mindestens zwei weitere. Für Abs. 3 nennt das Gesetz keinen späteren Beginn; die Regel gilt seit dem Tag nach der Verkündung. Sie läuft aber ins Leere, solange kein Eingriff bestimmt ist.

Die Zweitmeinung kann nicht bei dem Arzt oder der Einrichtung eingeholt werden, die den Eingriff durchführen sollen (Abs. 1 Satz 2). Wir lesen das so: Der durchführende Arzt und die durchführende Einrichtung scheiden als Zweitmeiner aus.

Aufklärung: mündlich, mit Vorlauf

Der Arzt, der die Indikation stellt, muss den Versicherten nach Abs. 6 mündlich aufklären. Bei den Pflicht-Eingriffen gehört dazu der Hinweis, dass der Versicherte die Kosten selbst trägt, wenn der Nachweis fehlt. Die Aufklärung soll „in der Regel mindestens 15 Arbeitstage“ vor dem geplanten Eingriff stattfinden, bei den übrigen Zweitmeinungs-Eingriffen mindestens zehn. Dazu kommen schriftliche Informationen zum Eingriff und zu Alternativen. Die Kosten für die Befundunterlagen, die für die Zweitmeinung kopiert werden, trägt die Krankenkasse.

Wir lesen das so: Für Kliniken heißt das nicht nur, einen Nachweis abzulegen. Die Indikationsstellung, oft in der Praxis der Einweiserin, und die Terminplanung im Haus müssen so zusammenpassen, dass zwischen Aufklärung und OP genug Zeit bleibt. Wie das bei kurzfristig angesetzten Eingriffen gehandhabt wird, regelt das Gesetz nicht; „in der Regel“ ist alles, was dort steht.

Was heute schon gilt: 13 Eingriffsgruppen, alle freiwillig

Die Zweitmeinungs-Richtlinie des G-BA führt bisher unter anderem diese Eingriffe: Hüftgelenkersatz, Knieendoprothese, Eingriffe an der Wirbelsäule, Gallenblasenentfernung, Gebärmutterentfernung, Schulterarthroskopie, Tonsillektomie und Tonsillotomie, Herzschrittmacher und Defibrillator, Eingriffe an Aortenaneurysmen und an der Halsschlagader, Prostatakarzinom, Amputation beim diabetischen Fußsyndrom sowie Herzkatheteruntersuchungen und Ablationen. Für sie besteht der Anspruch, die Inanspruchnahme ist laut G-BA freiwillig.

Am 20. August 2026 hat der G-BA die transarterielle Linksherz-Katheteruntersuchung, gegebenenfalls mit Koronarintervention, in den Besonderen Teil aufgenommen. Der Beschluss tritt voraussichtlich am 1. April 2027 in Kraft, wenn das BMG ihn nicht beanstandet. Zugleich hat der G-BA den Kreis der Zweitmeiner erweitert: Auch angestellte Fachärzte einer Weiterbildungsstätte können Zweitmeinungen abgeben, ohne selbst weiterbildungsbefugt zu sein. Die Unterausschuss-Vorsitzende Karin Maag verweist dabei auf die kommende Pflicht.

Zur Pflicht selbst schreibt der G-BA in derselben Pressemitteilung, der Auftrag solle „beginnend ab 2027“ umgesetzt werden, die Beratungen würden „in Kürze starten“. Eine Auswahl liegt nicht vor.

Was offen ist

Nach dem Wortlaut kommen die Pflicht-Eingriffe aus der Liste der Eingriffe, für die der G-BA den Anspruch nach Abs. 2 bestimmt hat; welche das sein werden, ist nicht entschieden. Ebenso offen ist, wie der Nachweis in Abrechnung und Prüfung geführt wird: Muss er mit den Daten nach § 301 SGB V übermittelt werden, genügt die Akte, was prüft der MD? Das legt der G-BA fest. Und ob er die Eingriffe nach Indikation oder nach OPS-Kodes abgrenzt, entscheidet darüber, woran ein betroffener Fall in der Abrechnung zu erkennen ist.

Bis dahin ändert sich im Kodieralltag nichts. Wer die Abläufe vorbereiten will, kann bei den bestehenden Eingriffsgruppen schon prüfen, wo ein Zweitmeinungsnachweis heute in der Akte landet, und wer dafür zuständig ist.

Quellen: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Art. 1 Nr. 10 (§ 27b SGB V) · G-BA, Pressemitteilung vom 20. August 2026 · G-BA, Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen

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