DRGSystemDeutschland

Nr. 5852

nur 1,0-fachZahnärzte

Oberflächen-Hyperthermie, je Fraktion

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O IV Strahlentherapie › O IV 5 Besonders aufwendige Bestrahlungstechniken

Außerdem
nur mit dem einfachen Gebührensatz
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
1000
1,0-fach
58,29 €
Satz
nur 1,0

Abrechnungsregeln1

  • Satznur mit dem einfachen Gebührensatz
    ▸ Nr. 5854
    Die Leistungen nach den Nummern 5852 bis 5854 sind nur in Verbindung mit einer Strahlenbehandlung oder einer regionären intravenösen oder intraarteriellen Chemotherapie und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O IV Strahlentherapie

1.Eine Bestrahlungsserie umfaßt grundsätzlich sämtliche Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt werden.

2.Eine Bestrahlungsfraktion umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforderlichen Einstellungen, Bestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder. Die Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahl der Zielvolumina und Einstellungen muß indikationsgerecht erfolgen.

3.Eine mehrfache Berechnung der Leistungen nach den Nummern 5800, 5810, 5831 bis 5833, 5840 und 5841 bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulässig, wenn wesentliche Änderungen der Behandlung durch Umstellung der Technik (z.B. Umstellung von Stehfeld auf Pendeltechnik, Änderung der Energie und Strahlenart) oder wegen fortschreitender Metastasierung, wegen eines Tumorrezidivs oder wegen zusätzlicher Komplikationen notwendig werden. Die Änderungen sind in der Rechnung zu begründen.

4.Bei Berechnung einer Leistung für Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung anzugeben: die Diagnose, das/die Zielvolumina, die vorgesehene Bestrahlungsart und -dosis sowie die geplante Anzahl von Bestrahlungsfraktionen.

Sicht der PKV2

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5852: Swift-Therapie (Mikrowellenbehandlung von Warzen)

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke, da die Nr. 548 (Kurzwellen-/Mikrowellenbehandlung) originär für die Warzentherapie mit Mikrowellen zur Verfügung steht (A 5852, Basis Nr. 5852).

Nr. 548Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5852: Kopfhautkühlung (Scalp Cooling) und Hand-Fuß-Kühlung bei Chemotherapie

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; berechnungsfähig ist Nr. 530, eine Analogabrechnung scheidet aus (A 5852, Basis Nr. 5852).

Nr. 530Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5852 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 114,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.