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Regeln außerhalb des Katalogs

Was für die Kodierung gilt, steht nicht nur in ICD und OPS: Schlichtungsentscheidungen, Kodierrichtlinien, Kodierfragen des BfArM, Empfehlungen der Medizinischen Dienste und Urteile. Hier stehen sie zusammen, das jüngste zuerst — jede Zeile mit Datum, Geltung und Link zur Quelle.

839 Ereignisse

SchlichtungKlärung Erregerkodierung bei Infektion/ Sekundärinfektion einer offenen Wunde (z.B. Hautulkus)17.08.2022
gilt für Aufnahmen ab 01.10.2022 · auch für Rechnungen, die am 17.08.2022 in MD-Prüfung waren

Bei klar infizierten offenen Wunden werden nachgewiesene Erreger (B95.-!, B96.-!, B98.-!) zusätzlich zur Infektion kodiert, sofern Mehraufwand nach D003 besteht. Bei chronischen Wunden ohne Infektzeichen nur bei per Score belegter pathologischer Besiedlung und resistenzgerechter Arzneitherapie. Bezug: DKR D003.

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BSGBSG, Urteil vom 22.06.2022: materielle Präklusionsregelung in § 7 Abs 2 S 2 bis 4 – Erfordernis der hinreichend konkreten Unterlagenanforderung durch den MDK – Übermitt …22.06.2022

Krankenversicherung - Krankenhausabrechnungsprüfung - PrüfvV 2014 - Anwendbarkeit auf sachlich-rechnerische Prüfungen in 2016 - materielle Präklusionsregelung in § 7 Abs 2 S 2 bis 4 - Erfordernis der hinreichend konkreten Unterlagenanforderung durch den MDK - Übermittlungsrisiko und objektive Beweislast der Krankenkasse

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BSGBSG, Urteil vom 22.06.2022: Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG – keine Geltung für Krankenhausabrechnungen, bei denen die Prüfung durch den Medizini …22.06.2022

1. Bei einer angeborenen bikuspidalen Aortenklappe, die eine funktionelle Störung verursacht, ist der ICD-10-GM-Kode Q23.1 einschlägig, unabhängig davon, welcher Art die Störung ist und wann sie auftritt. 2. Entscheidungen des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen gelten nicht für Krankenhausrechnungen, bei denen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung die Prüfung durch den Medizinischen Dienst bereits abgeschlossen war, auch wenn die Krankenhausrechnungen danach streitig blieben und Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits si …

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Bei einer intrakraniellen Thrombektomie (OPS 8-836.80) mit einem Stentretriever-System kommt ein Katheter zum Einsatz, der das Bergen des Thrombus mit dem Stentretriever durch zusätzliche Aspiration unterstützt. Kann neben dem Zusatzkode 8-83b.

gilt für Aufnahmen ab 01.06.2022 · auch für Rechnungen, die am 27.04.2022 in MD-Prüfung waren

Bei einer intrakraniellen Thrombektomie (OPS 8-836.80) mit einem Stentretriever-System kommt ein Katheter zum Einsatz, der das Bergen des Thrombus mit dem Stentretriever durch zusätzliche Aspiration unterstützt. Kann neben dem Zusatzkode 8-83b.

SchlichtungThrombektomie ZE 13327.04.2022
gilt für Aufnahmen ab 01.06.2022 · auch für Rechnungen, die am 27.04.2022 in MD-Prüfung waren

Werden Stentretriever und Aspirationskatheter gemeinsam eingesetzt, sind beide Zusatzentgelte abrechenbar: ab 2022 über 8-83b.84–.86 und 8-83b.87–.89, bis 31.12.2021 als Systeme über 8-83b.84–.86 (ZE152) und 8-83b.80–.83 (ZE133).

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SchlichtungAdhäsiolyse27.04.2022
gilt für Aufnahmen ab 01.06.2022 · auch für Rechnungen, die am 27.04.2022 in MD-Prüfung waren

Für die Adhäsiolyse gilt DKR 1102. Relevanter Aufwand liegt etwa vor, wenn sie die Operation deutlich behindert oder verzögert oder außerhalb des geplanten Operationsfeldes eigenständig aufwendig erfolgt; einfaches Lösen mit wenigen Scherenschlägen genügt nicht. Bezug: DKR 1102, P001.

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Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH Institutsträger: Deutsche Krankenhausgesellschaft • GKV-Spitzenverband • Verband der privaten Krankenversicherung

Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG In dem Schlichtungsverfahren vom

23.03.2022 hat der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG über den Antrag S20220002 „Adhäsiolyse“ der Helios Weißeritztal-Kliniken wie folgt entschieden:

Entscheidung S20220002 Adhäsiolyse:

Die DKR 1102 ist anzuwenden. Ein „relevanter Aufwand“ liegt beispielsweise vor, wenn:

  • das Fortschreiten einer Operation oder die eigentlich geplante Operation durch eine notwendig werdende Adhäsiolyse deutlich behindert oder verzögert wird oder

  • außerhalb der Präparation des geplanten Operationsfeldes eine eigenständige aufwendige Adhäsiolyse vorgenommen wird.

Eine Adhäsiolyse, die durch einfaches Lösen mittels Schere (wenige Scherenschläge) erfolgt, stellt keinen relevanten Aufwand dar.

Begründung:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die DKR 1102 anzuwenden ist, da die speziellen Kodierrichtlinien vor den allgemeinen Kodierrichtlinien gelten. Eine Ablehnung der Kodierung mit Verweis auf die in der Kodierrichtlinie P001 im Absatz „Prozedurenkomponenten“ beschriebene monokausale Kodierung trägt daher inhaltlich nicht. Die im Antrag vorgeschlagene Abänderung der Begrifflichkeit „relevanter Aufwand“ in „erheblicher Mehraufwand“ erscheint nicht geeignet um zu einer Problemlösung beizutragen. Wünschenswert wäre es zu einer präziseren Definition des Begriffes „relevanter Aufwand“ zu kommen, entsprechende Vorschläge sollten z.B. von den Fachgesellschaften eingebracht werden. Insofern dienen die in der Entscheidung aufgenommenen Beispiele zur Erläuterung von unstrittigen Positionen, diese stellen jedoch keine abschließende Definition dar.

Gültigkeit:

Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausabrechnungen für Patientinnen und Patienten, die ab dem 01.06.2022 in das Krankenhaus aufgenommen werden und für die Krankenhausabrechnungen, die am 27.04.2022 bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Klage gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 19 Abs. 7 S. 3 KHG keine aufschiebende Wirkung hat und ein Vorverfahren gemäß § 19 Abs. 7 S. 2 KHG nicht stattfindet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung des Schlichtungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstr. 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Siegburg, 27.04.2022

Dr. Franz Metzger Vorsitzender des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG

SchlichtungSepsiskodierung27.04.2022
gilt für Aufnahmen ab 01.06.2022 · auch für Rechnungen, die am 27.04.2022 in MD-Prüfung waren

Der Wunsch, Sepsis unabhängig vom Ressourcenverbrauch als Hauptdiagnose zu priorisieren, wurde abgelehnt. Die Hauptdiagnose-Zuweisung sei in DKR D002 abschließend geregelt, eine Notwendigkeit für eine Abweichung wurde nicht dargelegt. Bezug: DKR D002.

Wortlaut anzeigen

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH Institutsträger: Deutsche Krankenhausgesellschaft • GKV-Spitzenverband • Verband der privaten Krankenversicherung

Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG In dem Schlichtungsverfahren vom

23.03.2022 hat der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG über den Antrag S20220004 „Sepsiskodierung“ der Helios Weißeritztal-Kliniken wie folgt entschieden:

Entscheidung S20220004 Sepsiskodierung:

Der Antrag wird abgelehnt. Die Zuweisung der Hauptdiagnose ist in der DKR D002 umfassend geregelt.

Begründung:

Die Antragstellerin bittet in ihrem Antrag um Priorisierung der Sepsiskodierung in Bezug auf die Hauptdiagnose unabhängig vom Ressourcenverbrauch. Der Antrag war abzulehnen, da die Erforderlichkeit einer abweichenden Regelung von den in der DKR D002 getroffenen Regelungen, die in bestimmten Fällen gerade die Auswahl der Hauptdiagnose nach dem Ressourcenverbrauch vorsehen, von der Antragstellerin nicht dargestellt werden konnte.

Gültigkeit:

Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausabrechnungen für Patientinnen und Patienten, die ab dem 01.06.2022 in das Krankenhaus aufgenommen werden und für die Krankenhausabrechnungen, die am 27.04.2022 bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Klage gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 19 Abs. 7 S. 3 KHG keine aufschiebende Wirkung hat und ein Vorverfahren gemäß § 19 Abs. 7 S. 2 KHG nicht stattfindet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung des Schlichtungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstr. 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Siegburg, 27.04.2022

Dr. Franz Metzger Vorsitzender des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG

Ein Patient wird auf der Intensivstation von Beginn an diskontinuierlich (über Maske) nichtinvasiv stundenweise beatmet. Wie ist die Dauer der Beatmung zu berechnen?

SEG-4KDE 584: Weaning01.01.2022

Setzt ein Weaning eine Mindestdauer einer vorangegangenen Beatmung voraus?

BfArM-FAQVerwendung von Suprathel®11.11.2021
seit Jahrgang 2017

Welche Kodebereiche können für die Verwendung von Suprathel® angegeben werden?

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seit OPS 2017

Für die Kodierung der Verwendung von Suprathel® zur temporären Weichteildeckung sind die Kodebereiche 5-916.b und 5-916.c (Temporäre Weichteildeckung, durch hydrolytisch resorbierbare Membran, kleinflächig/großflächig) zu verwenden; ausgenommen ist die Kodierung der temporären Weichteildeckung bei Verbrennungen und Verätzungen.

Bis zum OPS 2016 konnten für die Verwendung von Suprathel® die Kodebereiche 5-916.2 und 5-916.7 (Temporäre Weichteildeckung, durch alloplastisches Material, kleinflächig/großflächig) angegeben werden; ausgenommen war die Kodierung der temporären Weichteildeckung bei Verbrennungen und Verätzungen.

Zur temporären Weichteildeckung bei Verbrennungen und Verätzungen sind ab der Version 2014 die Kodebereiche 5-923.a und 5-923.b (Temporäre Weichteildeckung bei Verbrennungen und Verätzungen, durch hydrolytisch resorbierbare Membran, kleinflächig/großflächig) anzuwenden, siehe hierzu auch die Kodierfrage OPS-5008.

BSGBSG, Urteil vom 10.11.2021: Geltung der PrüfvVbg 2014 – Erkenntnisse aus abstrakten Strukturprüfungen des MDK – Verwertung auch bei Abrechnungsprüfungen nach der PrüfvV …10.11.2021

1. Die zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Verbänden der Krankenkassen 2014 geschlossene Prüfverfahrensvereinbarung (juris: PrüfvVbg) gilt im Jahr 2016 auch für Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung. 2. Erkenntnisse aus Strukturprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, an denen das Krankenhaus freiwillig mitgewirkt hat, können in Abrechnungsprüfungen nach der Prüfverfahrensvereinbarung 2014 verwertet werden.

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BSGBSG, Urteil vom 16.08.2021: OPS 2016 Nr 8-98f ("Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung") – Betrieb einer Blutbank – kein Erfordernis einer transfusionsmedizi …16.08.2021

Der 2016 geltende Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) verlangte für den Betrieb einer Blutbank als eine der Voraussetzungen des OPS-Kodes "Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung" keine transfusionsmedizinische Expertise.

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BSGBSG, Urteil vom 16.08.2021: grundsätzlich anerkannte Methode ohne Regelung oder wissenschaftlichen Konsens zu den Einzelheiten der Leistungserbringung – Verpflichtung z …16.08.2021

1. Das allgemeine Qualitätsgebot stellt auch Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Krankenhausbehandlung. 2. Werden bestimmte strukturelle oder prozedurale Mindestanforderungen an die Behandlung von der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute aufgrund des Stands der medizinischen Erkenntnisse befürwortet, sind diese vom Krankenhaus auch ohne eine verpflichtende Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses oder Normenverträge zu beachten. 3.

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BSGBSG, Beschluss vom 28.07.2021: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung – Streit über Anwendbarkeit einer bestimmten OPS (hier: geriatrische frührehabi …28.07.2021

Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Streit über Anwendbarkeit einer bestimmten OPS (hier: geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) - Befunderhebung im Bereich Logopädie keine Therapieeinheit iSd OPS 8-550.1

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SchlichtungKodierung des Fibrinogenmangels21.07.2021
gilt für Aufnahmen ab 01.09.2021 · auch für Rechnungen, die am 21.07.2021 in MD-Prüfung waren

Ein erworbener Fibrinogenmangel (Hypofibrinogenämie) ist mit D65.0 zu kodieren, nicht mit D68.4 oder D68.8, da D65.0 den spezifischeren Bezug zum Fibrinogen bietet. Bezug: DKR D014.

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Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH Institutsträger: Deutsche Krankenhausgesellschaft • GKV-Spitzenverband • Verband der privaten Krankenversicherung

Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG In dem Schlichtungsverfahren vom

23.06.2021 hat der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG über den Antrag S20210005 Kodierung des Fibrinogenmangels des Klinikums der Universität München AöR wie folgt entschieden:

Entscheidung S20210005 Kodierung des Fibrinogenmangels:

Mit dem Kode D65.0 Erworbene Afibrinogenämie ist auch ein erworbener Mangel an Fibrinogen zu kodieren.

Begründung:

Für die Kodierung des im Antrag beschriebenen erworbenen Fibrinogenmangels (Hypofibrinogenämie) fehlt im systematischen Verzeichnis ein, den Sachverhalt vollständig wiedergebender Kode. Das Alphabetische Verzeichnis zur ICD-10-GM verweist sowohl für den erworbenen Fibrinogenmangel, als auch für die erworbene Afibrinogenämie, die erworbene Fibrinogenopenie sowie die erworbene Hypofibrinogenämie auf den Kode D65.0. Die Begriffe Afibrinogenämie, Fibrinogenopenie und Hypofibrinogenämie werden dem Kode D68.8 Sonstige näher bezeichnete Koagulopathien zugeordnet. Im systematischen Verzeichnis ist alternativ noch der Kode D68.4 Erworbener Mangel an Gerinnungsfaktoren zu finden. Bei beiden letztgenannten Kodes (D68.8 sowie die D68.4) ist jedoch der spezifische Bezug zum Fibrinogenmangel nicht enthalten. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Deutschen Kodierrichtlinie D014 Im Alphabetischen Verzeichnis verwendete formale Vereinbarungen war die Mehrheit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses der Meinung, dass die spezifischere Kodierung mit dem Kode D65.0 gegeben ist. Wünschenswert wäre jedoch eine zukünftige Differenzierung in der ICD-10-GM, um den Sachverhalt einer erworben Afibrinogenämie und einer erworbenen Hypofibrinogenämie differenziert abbilden zu können.

Gültigkeit:

Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausabrechnungen für Patientinnen und Patienten, die ab dem 01.09.2021 in das Krankenhaus aufgenommen werden und für die Krankenhausabrechnungen, die am 21.07.2021 bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Klage gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 19 Abs. 7 S. 3 KHG keine aufschiebende Wirkung hat und ein Vorverfahren gemäß § 19 Abs. 7 S. 2 KHG nicht stattfindet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung des Schlichtungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstr. 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Siegburg, 21.07.2021

Dr. Franz Metzger Vorsitzender des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG

LSGLSG Berlin-Brandenburg: E46 als Hauptdiagnose nicht belegt, R63.4 zu kodieren04.06.2021

Ohne im Krankenhaus gemessene Körpergröße ließ sich kein BMI berechnen, das Screening lag erst zur Entlassung vor, das Gesamteiweiß war normal und das Gewicht stieg während des Aufenthalts. Eine bei Entlassung nur vermutete Mangelernährung mit unspezifischer Behandlung wird als Symptom (R63.4) kodiert.

BSGBSG, Urteil vom 18.05.2021: Auslegung der 2014 geschlossenen Prüfverfahrensvereinbarung (juris: PrüfvVbg) gemäß der allgemeinen für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden …18.05.2021

1. Die Anwendung der normenvertraglichen Bestimmungen der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) unterliegt den allgemeinen für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft und nicht den für Abrechnungsbestimmungen geltenden Einschränkungen im Sinne einer eng am Wortlaut orientierten, nur durch systematische Erwägungen unterstützten Auslegung. 2.

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BSGBSG, Urteil vom 18.05.2021: nachträgliche Rechnungskorrektur durch den Krankenhausträger – materielle Präklusion in § 7 Abs 5 PrüfvVbg – kein Ausschluss von Korrekturen …18.05.2021

Eine materielle Präklusion ist mit dem Regelungszweck der 2016 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossenen Prüfverfahrensvereinbarung (juris: PrüfvVbg) nicht vereinbar, wenn das Krankenhaus in Umsetzung des durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelten Prüfergebnisses Daten nach Abschluss der MDK-Prüfung korrigiert oder ergänzt.

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BSGBSG, Urteil vom 18.05.2021: Auslegung der 2014 geschlossenen Prüfverfahrensvereinbarung (juris: PrüfvVbg) gemäß der allgemeinen für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden …18.05.2021

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Auslegung der 2014 geschlossenen Prüfverfahrensvereinbarung (juris: PrüfvVbg) gemäß der allgemeinen für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden - PrüfvVbg als materielle Präklusionsregelung - Unzulässigkeit einer Änderung eines zu Abrechnungszwecken übermittelten Datensatzes nach Ablauf der in der PrüfvVbg geregelten Änderungsfrist

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BSGBSG, Urteil vom 20.01.2021: nachträgliche Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs aufgrund neuer Erkenntnisse durch BSG-Entscheidung – geriatrische frührehabilitative …20.01.2021

Die Bestätigung einer Krankenhausabrechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die nachfolgende Bezahlung des Rechnungsbetrags nebst Aufwandspauschale schließen die nachträgliche Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch die Krankenkasse aufgrund neuer Erkenntnisse etwa durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht aus.

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OPS 8-983 Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung fordert Leistungen in definierter „Therapiedichte“ bei Einsatz explizit benannter Therapiebereiche. 1. Können solche Leistungen hinzugerechnet werden, die durch das Pflegepersonal der Station erbracht werden? 2.

Ist die tägliche Erfassung des Betriebs einer/s Extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO) / Extracorporal Life Support System (ECLS) als spezielle Intervention auf der Intensivstation im Rahmen der intensivmedizinischen Komplexbehandlung korrekt?

SEG-4KDE 16: Kachexie01.01.2021

Wann darf R64 Kachexie verschlüsselt werden?

Wie wird der asymptomatische Keimträger mit Erregernachweis MRSA verschlüsselt?

Siehe Kodierempfehlung 466, Fallkonstellation 3.

Wie wird eine Anämie infolge Folsäuremangel verschlüsselt? Darf zusätzlich zur Anämie E53.8 Mangel an sonstigen näher bezeichneten Vitaminen des Vitamin B-Komplexes kodiert werden?

Wann ist respiratorische Insuffizienz zu kodieren?

Ein Patient wird vom Notarzt wegen Tachyarrhythmia absoluta bei neu aufgetretenem Vorhofflimmern eingewiesen. Unter Monitorkontrolle wird diese medikamentös behandelt und eine kardiologische Diagnostik durchgeführt.

Ein Patient wird mit pectanginösen Beschwerden unter Verdacht auf koronare Herzkrankheit aufgenommen. Die kardiologische Diagnostik einschließlich Linksherzkatheteruntersuchung ergibt keinen Hinweis auf eine kardiale Ursache. Rechtfertigt diese Symptomatik alleine die Kodierung der Angina pectoris als Hauptdiagnose?

Ein Patient bekommt während des stationären Aufenthaltes Cortison, entwickelt daraufhin eine Hyperglykämie und bekommt Altinsulin. Kein Diabetes bekannt, keine weitere Diagnostik diesbezüglich. Wie ist die Hyperglykämie zu kodieren?

Kann als Nebendiagnose T81.4 Infektion nach einem Eingriff, anderenorts nicht klassifiziert verschlüsselt werden, wenn nach der Operation kurzfristig postoperatives Fieber (einmalig am 3. postoperativen Tag) "ohne anatomisches Korrelat" bei "prophylaktischer“ i. v.-Antibiose auftritt?

Korrekte Kodierung der Hauptdiagnose bei plastisch-chirurgischen Eingriffen nach Gewichtsabnahme: Eine Patientin wird wegen "Zustand nach massiver Gewichtsabnahme mit Intertriginalekzem und ausgeprägten Hautüberschüssen" in einer Abteilung für Plastische Chirurgie behandelt.

Der Patient stellte sich planmäßig in der gefäßchirurgischen Sprechstunde zur Kontrolle nach Bypass-Operation bei pAVK rechts vor. Zudem Z. n. Mitral- und Aortenklappenersatz (mechanisch).

Aufnahme wegen gastrointestinaler Blutung. Bei der Notfall-Gastroskopie Feststellung einer Magenblutung. 4 Konserven werden gekreuzt, aber während des stationären Aufenthaltes nicht gegeben. Laborchemisch Anämie gesichert, Hb-Kontrolle wird durchgeführt.

Patient mit einem Rektumkarzinom, Zustand nach Operation und Radiochemotherapie. Ambulante Durchführung einer palliativen Chemotherapie mit FUFOX (5 FU, Folinsäure und Oxaliplatin). Aufnahme drei Tage nach der Chemotherapie mit einer massiven Enterokolitis als Nebenwirkung der Chemotherapie.

Bei Tumorverdacht erfolgte eine endosonographisch gesteuerte, transgastrale Punktion der Nebenniere. Welcher OPS-Kode ist für die erbrachte Leistung zu verwenden?

Ein 32-jähriger Patient sucht auf Grund linksseitiger Flankenschmerzen eine urologische Klinik auf. Bei der Aufnahmeuntersuchung stellt der Urologe, neben einer leichtgradigen Mikrohämaturie und einer sonografisch nachweisbaren linksseitigen Nierenektasie, eine tastbare, druckschmerzhafte Resistenz in der rechten Leist …

Es wird ein Patient mit in das Bein ausstrahlenden heftigsten Rückenschmerzen im Sinne einer Lumboischialgie aufgenommen. Radiologisch findet sich eine Osteochondrose im LWS-Bereich. Es werden eine intensive Physiotherapie durchgeführt sowie Analgetika verabreicht. Ferner kommen Infiltrationen zur Anwendung.

SEG-4KDE 174: Hypothermie01.01.2021

Was ist eine tiefe Hypothermie im Sinne des OPS-Kodes 8-851.2 Operativer äußerer Kreislauf (bei Anwendung der Herz-Lungen-Maschine): Mit tiefer Hypothermie?

SEG-4KDE 202: Lippenbiopsie01.01.2021

Wie wird die Biopsie an der Lippe kodiert? Handelt es sich um eine Biopsie mit Inzision (OPS 1-540) oder um eine Biopsie ohne Inzision (OPS 1-420.0)?

Aufnahme eines Patienten zur Exzision einer schmerzhaften breiten Narbe am Unterschenkel. Zum Wundverschluss wurden die Wundränder durch Spreizen des Subkutangewebes mobilisiert und Burow-Dreiecke reseziert (kleine Hautdreiecke, die zum Längenausgleich an ungleich langen Wundrändern aus dem Endbereich des kürzeren Rand …

Mit Operation und postoperativer Nachbestrahlung behandeltes Karzinom des Mittelgesichtes; ferner Unterkieferteilresektion bei Knochenmetastase. Anschließend persistierende intra- und extraorale Fistel.

Einem Frühgeborenen wird wegen stöhnender Atmung und Tachypnoe bei Zustand nach vorzeitigem Blasensprung ein Antibiotikum (Mezlocillin) verabreicht. Beendigung der Gabe nach fünf Tagen bei fehlenden Entzündungsparametern, da sich kein Hinweis auf eine Neugeboreneninfektion ergab. Kann Z29.

1. Nach welchen Kriterien wird ein akutes Nierenversagen (ohne Histologiebefund) verschlüsselt? 2. Wie wird ein prärenales Nierenversagen z. B. bei Exsikkose kodiert? 3. Wann wird von einer chronischen Niereninsuffizienz/Nierenkrankheit gesprochen?

Bei einem Patienten wird im Rahmen einer Herzoperation ein Pulmonaliseinschwemmkatheter gelegt. Präoperativ wie auch postoperativ werden hierüber zur besseren Steuerung der Katecholamintherapie verschiedene hämodynamische Parameter gemessen.

Ein Patient wurde wegen einer ambulant bereits diagnostizierten Becken- Beinvenenthrombose ins Krankenhaus aufgenommen und heparinisiert. Die weitere Diagnostik ergab u. a. eine Paraproteinämie, aus der das Vorliegen eines Plasmozytoms abgeleitet wurde. Es erfolgte daraufhin eine Chemotherapie.

Aufnahme bei akuter Verschlechterung der Nierenfunktion. Auf Grund eines akuten Nierenversagen (Nierenbiopsie RPGN – rapide progressive Glomerulonephritis) Durchführung von Hämodialysen. Als Grunderkrankung wird ein M. Wegener diagnostiziert (Erstdiagnose), eine Plasmapherese und Endoxan®-Stoß-Therapie erfolgen.

Ein Patient wird wegen Bandscheibenvorfällen und Spinalkanalstenose mit Radikulopathie C6/C7 und Parese des M. trizeps brachii im Krankenhaus operiert (Bandscheibenexzision, Spondylodese, Dekompression). Kann als Nebendiagnose aufgrund der Trizepsparese auch G83.88 (ab 2016 G83.

Ein Patient wird wegen eines nichttraumatischen Rektusscheidenhämatoms unter Phenprocoumon-Einnahme (INR im therapeutischen Bereich) aufgenommen. Was ist die Hauptdiagnose?