Was für die Kodierung gilt, steht nicht nur in ICD und OPS: Schlichtungsentscheidungen, Kodierrichtlinien, Kodierfragen des BfArM, Empfehlungen der Medizinischen Dienste und Urteile. Hier stehen sie zusammen, das jüngste zuerst — jede Zeile mit Datum, Geltung und Link zur Quelle.
20 Ereignisse
Lesart des MD zu 8-98f: Konsiliardienste dürfen Ärzte in Weiterbildung sein, ein Facharzt muss aber binnen 30 Minuten vor Ort sein können; gewöhnliche Rufbereitschaft von zu Hause gilt ohne besonderen Nachweis nicht als plausibel; Nierenersatz muss kontinuierlich und intermittierend jederzeit verfügbar sein.
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Ab wann darf 8-550 Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung, 8-552 Neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation oder 8-559 Fachübergreifende und andere Frührehabilitation verschlüsselt werden? Manche Kliniken kodieren bei elektiven operativen Behandlungsfällen diese Kodes bereits ab Aufnahmetag.
Bei Verlegung in die Geriatrie eines anderen Krankenhauses zur Behandlung nach z. B. Oberschenkelfraktur und vorbestehender Gangstörung unklarer Genese wird häufig R26.8 Sonstige und nicht näher bezeichnete Störungen des Ganges und der Mobilität als Hauptdiagnose kodiert.
Unter welchen Voraussetzungen ist als Nebendiagnose der ICD-Kode R54 Senilität kodierbar?
Können die Prozeduren: 8-981.1 Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden 8-550.1 Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung, mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten parallel kodiert werden?
Bei einer adipösen Patientin wird wegen einer deutlichen Bewegungseinschränkung im Hüftbereich mit Behinderung des Gehens und Hygieneproblemen im Intimbereich, bedingt durch eine ausgeprägte abdominale Fettschürze, eine Resektion vorgenommen. Was ist die Hauptdiagnose? E65 Lokalisierte Adipositas oder R26.
Stationäre Aufnahme einer Patientin, Alter 82 Jahre, wegen Aspirationspneumonie und Exsikkose. Aufenthaltsdauer: 14 Tage. Ein Diabetes mellitus Typ II (mit oralen Antidiabetika eingestellt) und eine vaskuläre Demenz sind bekannt. Pflegeanamnese: Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI anerkannt.
1. Die in der Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung 2016 (juris: PrüfvVbg) geregelte Fortgeltung der Aufrechnungsbefugnis der Krankenkassen ab dem 1.1.2020 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 2. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht durch das Landessozialgericht setzt eine die Klage abweisende Entscheidung sowie eine fehlende Sachentscheidung des Sozialgerichts voraus.
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Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Streit über Anwendbarkeit einer bestimmten OPS (hier: geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) - Befunderhebung im Bereich Logopädie keine Therapieeinheit iSd OPS 8-550.1
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Die Bestätigung einer Krankenhausabrechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die nachfolgende Bezahlung des Rechnungsbetrags nebst Aufwandspauschale schließen die nachträgliche Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch die Krankenkasse aufgrund neuer Erkenntnisse etwa durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht aus.
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1. Für die Kodierung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung ist regelmäßig ein Alter von 70 Jahren erforderlich, zumindest aber ein Alter von 60 Jahren in Verbindung mit plausibilisierenden Angaben (Bestätigung von BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 21/14 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 46). 2. Ist eine Klassifikation nicht so präzise formuliert, dass ihre Bedeutung bei fehlender Definition oder normativer Bezugnahme auch nicht aus einem medizinisch-wissenschaftlichen Begriffsverständnis für den jeweiligen Fachkreis ohne Weiteres ersichtlich ist, ist der Kern des verwandten Begriffs maßgeb …
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Wie viele Einzeltherapie-Einheiten müssen und wie viele Gruppentherapie-Einheiten können für die Erfüllung der Mindestanforderungen des OPS-Kodes 8-550 mindestens vorliegen?
Für den OPS-Kode 8-550.0 müssen mindestens 9 Einzeltherapie-Einheiten und es kann 1 Gruppentherapie-Einheit erbracht werden (insgesamt 10 Therapieeinheiten), für den OPS-Kode 8-550.1 müssen mindestens 18 Einzeltherapie-Einheiten und es können 2 Gruppentherapie-Einheiten erbracht werden (insgesamt 20 Therapieeinheiten) und für den OPS-Kode 8-550.2 müssen mindestens 27 Einzeltherapie-Einheiten und es können 3 Gruppentherapie-Einheiten (insgesamt 30 Therapieeinheiten) erbracht werden. Sind diese Mindestanforderungen erfüllt, können die jeweiligen Kodes angegeben werden. Darüber hinaus erbrachte Therapieeinheiten spielen für die Kodierung keine Rolle.
Beispiel:
An 14 Behandlungstagen werden insgesamt 26 Therapieeinheiten erbracht, davon 18 Therapieeinheiten in Einzeltherapie und 8 Therapieeinheiten in Gruppentherapie. Die Kriterien des Kodes 8-550.1 (insgesamt 20 Therapieeinheiten, davon mindestens 18 Therapieeinheiten in Einzeltherapie) sind somit erfüllt. Die über die 10% Gruppentherapie hinausgehend erbrachten 6 Therapieeinheiten in Gruppentherapie sind für die Kodierung nicht maßgeblich.
1. Klagt ein Krankenhaus gegen eine Krankenkasse auf Vergütung der Behandlung ihres Versicherten, darf es ohne dessen Einwilligung dem Gericht hierfür bedeutsame Behandlungsunterlagen zu Beweiszwecken vorlegen, ohne die Einsichtnahme von Verfahrensbeteiligten auszuschließen. 2. Stützt ein Gericht seine Entscheidung über Behandlungsvergütung eines Krankenhauses auf dessen Behandlungsunterlagen, verwehrt es aber der beklagten Krankenkasse die Einsichtnahme hierein, verletzt es deren rechtliches Gehör. 3.
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Eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung ist nur für Patienten ab Vollendung des 60. Lebensjahrs vorgesehen.
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Beansprucht ein Krankenhaus Vergütung für eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung Versicherter, obliegt es ihm, die Krankenkasse über die durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu informieren.
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Rückwirkend. In diesem Anhang zum OPS werden die Klarstellungen und Änderungen aufgeführt, die gemäß obiger gesetzlicher Grundlage festgelegt wurden.
Klarstellungen und Änderungen gemäß § 301 Absatz 2 Satz 4 SGB V und § 295 Absatz 1 Satz 6 SGB V Gemäß § 301 Absatz 2 Satz 4 SGB V und § 295 Absatz 1 Satz 6 SGB V ist das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) berechtigt, bei Auslegungsfragen zu ICD-10- GM und OPS Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vorzunehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. In diesem Anhang zum OPS werden die Klarstellungen und Änderungen aufgeführt, die gemäß obiger gesetzlicher Grundlage festgelegt wurden. Alle anderen Aktualisierungen im OPS, die im Rahmen des Vorschlagsverfahrens erfolgen, werden nicht unter dem Aspekt der oben genannten Rechtsgrundlage betrachtet. Gemäß den oben genannten Rechtsgrundlagen stellt das DIMDI fest: 1. Die im OPS 2019 bei dem Kode 8-550 vorgenommenen und unten aufgeführten Änderungen der Mindestmerkmale entsprechen den mit der Einführung der bisherigen Formulierung in den OPS 2013 intendierten inhaltlichen Anforderungen. Die Textänderung ist daher rückwirkend gültig ab dem 01. Januar 2013. Es handelt sich um folgende Änderungen, Einfügungen sind rot und unterstrichen, Streichungen blau und durchgestrichen dargestellt: 8-550 Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung Hinw.: Mindestmerkmale: • … • Die Wwöchentliche Teambesprechung erfolgt unter Beteiligung aller Berufsgruppen einschließlich der fachärztlichen Behandlungsleitung.mit Die für diesen Kode erforderliche wochenbezogene Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele ist erfüllt, wenn sie die Ergebnisse der bisherigen Behandlung und die weiteren Behandlungsziele umfasst. Hierfür sind die Beiträge der patientenbezogen beteiligten Berufsgruppen ausreichend • … Über die in diesem Kode genannten Berufsgruppen hinaus ist eine Beteiligung weiterer Berufsgruppen, insbesondere des Sozialdienstes, nicht erforderlich. Weitere Nachweise zur Durchführung der Teambesprechung sind nicht erforderlich. Diese Klarstellung ist rückwirkend gültig ab dem 01. Januar 2013 und ist auch für die jeweils aktuelle Version des OPS gültig.
Rückwirkend. Für den Kode 8-550 wurde für den OPS 2021 folgendes Strukturmerkmal festgelegt: Vorhandensein von besonders geschultem Pflegepersonal für aktivierend-therapeutische Pflege.
Für den Kode 8-550 wurde für den OPS 2021 folgendes Strukturmerkmal festgelegt: Vorhandensein von besonders geschultem Pflegepersonal für aktivierend-therapeutische Pflege. Hierfür muss mindestens eine Pflegefachkraft des multiprofessionellen Teams eine strukturierte curriculare geriatriespezifische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 180 Stunden sowie eine mindestens 6-monatige Erfahrung in einer geriatrischen Einrichtung nachweisen Die Festlegung bedeutet, dass eine Pflegefachkraft des multiprofessionellen Teams über die geforderte Qualifikation verfügen muss, um die Anforderungen an die Qualifikation für das Strukturmerkmal "Vorhandensein von besonders geschultem Pflegepersonal für aktivierend-therapeutische Pflege" zu erfüllen. Wegen der Verknüpfung mit dem Wort "hierfür" erklärt der zweite Satz des Strukturmerkmals den ersten Satz und definiert so das besonders geschulte Pflegepersonal für aktivierend-therapeutische Pflege. Weitere Anforderungen an die Qualifikation des übrigen Pflegepersonals legt der OPS nicht fest. Diese Klarstellung ist rückwirkend gültig ab dem 1. Januar 2021 und ist auch für die jeweils aktuelle Version des OPS gültig.