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Ab 2028: Wiederaufnahme binnen 30 Tagen wird auch ohne Komplikation zusammengefasst

Auf dieser Seite
  1. Was dazukommt
  2. Offen: andere Häuser und Ausnahmen
  3. Kurzzeitfallpauschalen
Bild: webandi / Pixabay

Nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz muss ein Krankenhaus ab 1. Januar 2028 Aufnahmen binnen 30 Tagen in derselben Hauptdiagnosegruppe zusammenfassen. Ausnahmen sind bis 31. März 2027 zu vereinbaren.

Ab 1. Januar 2028 muss ein Krankenhaus Aufenthalte zu einem Fall zusammenfassen, wenn die erneute Aufnahme binnen 30 Kalendertagen nach dem Aufnahmedatum des früheren Aufenthalts liegt und die Leistungen in dieselbe Hauptdiagnosegruppe fallen. Eine Komplikation verlangt das Gesetz dafür nicht mehr, und nach dem Wortlaut ist auch nicht mehr vom „selben Haus“ die Rede. So steht es in § 8 Abs. 5 KHEntgG in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, das seit dem 30. Juli 2026 gilt.

Was dazukommt

Bisher gilt nur der Fall der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer. Das bleibt als Nummer 1. Die neue Nummer 2 knüpft an zwei Dinge an: das Aufnahmedatum eines anderen Aufenthalts und die Hauptdiagnosegruppe der Fallpauschale, die für diesen anderen Aufenthalt abrechenbar ist. Wir lesen die Hauptdiagnosegruppe als MDC des G-DRG-Systems, etwa MDC 05 (Kreislaufsystem) oder MDC 08 (Muskel-Skelett-System).

Die Frist läuft ab dem Aufnahmedatum, nicht ab der Entlassung. Angenommen, ein Patient wird am 1. März aufgenommen und am 20. März entlassen. Eine erneute Aufnahme am 31. März liegt 30 Kalendertage nach dem Aufnahmedatum und fällt in das Fenster, am 1. April nicht mehr. Gehört die zweite Behandlung in dieselbe MDC wie die Fallpauschale des ersten Aufenthalts, ist zusammenzufassen.

Offen: andere Häuser und Ausnahmen

Nummer 1 sagt ausdrücklich „dasselbe Krankenhaus“, Nummer 2 nicht. Nach dem Wortlaut gilt sie deshalb auch, wenn der frühere Aufenthalt in einem anderen Haus lag. Für die Kodierung heißt das: Maßgeblich ist die für den früheren Aufenthalt abrechenbare Fallpauschale; die Aufnahmedaten aller Aufenthalte im 30-Tage-Fenster müssen erkennbar sein.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben bis zum 31. März 2027 Ausnahmen zu vereinbaren, soweit eine Zusammenführung nicht wirtschaftlich geboten oder nicht medizinisch vertretbar ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG). Ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage ist eine Zusammenführung weiterhin unzulässig; diese Regel stand schon vorher im Gesetz.

Kurzzeitfallpauschalen

Mit demselben Gesetz kommen Kurzzeitfallpauschalen für Fälle mit bis zu drei Kalendertagen und höchstens zwei Übernachtungen. Das InEK legt bis zum 31. März 2027 ein Konzept vor, die Vertragsparteien vereinbaren bis zum 30. April 2027 die Kalkulation; im Katalog stehen die Pauschalen erstmals 2028. Bis dahin gibt es sie nicht. Ist die Leistung im AOP-Katalog nach § 115b SGB V enthalten, ist die Berechnung ausgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes regeln. Bis zum 30. September 2027 sind zudem Vorgaben gegen eine Fallzahlausweitung bei Fällen mit bis zu zwei Übernachtungen zu vereinbaren, samt Folgen bei Verstößen.

Quellen: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228

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