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Vorhaltevolumen 2027: Standortanteil folgt den Fällen 2025, erste Information bis 28. Februar

Auf dieser Seite
  1. Was sich gegenüber der Fassung für 2026 ändert
  2. Die drei Schritte
  3. Was das für die Kodierung heißt
  4. Was noch nicht wirkt
Bild: GregReese / Pixabay

Das aktualisierte InEK-Konzept rechnet den Standortanteil 2027 mit Fallzahl und Casemixindex 2025; Land und Leistungsgruppe bleiben bei 2024. Träger erhalten die erste Information bis 28.02.2027.

Für 2027 rechnet das InEK den Standortanteil am Vorhaltevolumen erstmals mit den Fällen und dem Casemixindex des Jahres 2025, das Landes- und das Leistungsgruppenvolumen bleiben bei den Fällen 2024. Das steht in der Aktualisierung des Konzepts nach § 37 Abs. 1 Satz 5 KHG (Stand 28.09.2026). Die Träger bekommen ihre erste Information bis 28. Februar 2027, vorausgesetzt, ihr Land liefert die Daten nach § 6a Abs. 6 KHG bis 31. Dezember 2026. Verbindlich für die Vergütung sind erst die Bescheide, die 2027 für das Jahr 2028 ergehen.

Was sich gegenüber der Fassung für 2026 ändert

Das Konzept vom 30.09.2025 stützte noch alles auf das Datenjahr 2024: Landesvolumen, Leistungsgruppen und Standortanteil. Die Standortanteile 2027 werden neu berechnet, mit Fallzahl und Index aus den §-21-Daten 2025, gruppiert mit dem G-DRG-System 2027. Gleich bleibt, dass die Landes- und Leistungsgruppenvolumen auf 2024 beruhen. Auch der Zeitplan ist ein anderer: 2026 sollten die Träger die Information bis 10. Dezember 2025 erhalten, wenn das Land bis 31. Oktober 2025 geliefert hatte. Jetzt gelten 28. Februar 2027 und 31. Dezember 2026.

Die drei Schritte

Das Vorhaltevolumen ist eine Summe von Vorhaltebewertungsrelationen.

  1. Land: Die berücksichtigten Fälle 2024 werden mit dem aG-DRG-System 2027 gruppiert. Jeder Fall erhält seine „effektive Vorhaltebewertungsrelation“, also die Inlier-Relation samt Abschlägen für Kurzlieger und Verlegungen oder Zuschlägen für Langlieger. Die Summe ist das Landesvolumen.
  2. Leistungsgruppe: Das Landesvolumen wird nach dem Anteil der Leistungsgruppen aufgeteilt, wieder nach den Fällen 2024.
  3. Standort: Je Standort und Leistungsgruppe gilt Fallzahl × Vorhalte-Casemixindex („rechnerischer Vorhalte-Casemix“). Die Fallzahl stammt aus den Daten 2025 oder, wenn die Landesbehörde eine Planfallzahl übermittelt hat, aus dieser. Der Standortanteil ist sein Anteil an der Summe aller Standorte des Landes in der Leistungsgruppe.

Hat ein Standort mit Planfallzahl 2025 noch keinen Fall in der Leistungsgruppe, rechnet das InEK mit dieser Planfallzahl und dem fallgewichteten Durchschnittsindex des Landes. Das Konzept zeigt es an einem fiktiven Beispiel mit Interventioneller Kardiologie (LG 11).

Was das für die Kodierung heißt

Die Datenjahre für 2027 sind abgeschlossen. Die Daten 2024 waren bis 31.03.2025 einzuliefern, mit bis zu vier Wochen Korrekturfrist. Was ein Haus heute kodiert, zählt für spätere Ermittlungen: Die Standortanteile werden regulär nach zwei Jahren neu berechnet, also für 2029, danach alle drei Jahre. Wir lesen das so: Den Index je Leistungsgruppe prägen dann die DRG-Zuordnungen, die die Kodierung des jeweils maßgeblichen Datenjahres ergeben hat.

Nicht berücksichtigt werden unter anderem Fälle sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen, Fälle, die voraussichtlich nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG) vergütet werden, und Fälle besonderer Einrichtungen mit krankenhausindividuellen Entgelten. Fälle, die 2024 unbewertet oder als Hybrid-DRG vergütet wurden und im System 2027 in einer bewerteten DRG landen, zählen mit (Günstigerprüfung).

Was noch nicht wirkt

Mindestvorhaltezahlen gibt es bisher nicht, für 2027 spielen sie keine Rolle. Ohne zugewiesene Leistungsgruppe entsteht für den Standort kein Vorhaltevolumen in dieser Gruppe; die Zuweisungen kommen aus der Länderübermittlung nach § 6a Abs. 6 KHG. Entzogene Zuweisungen oder ausgeschiedene Standorte erhöhen bei der nächsten Ermittlung das Volumen der Leistungsgruppe im Land, gerichtlich erzwungene Zuweisungen senken es. Für 2027 ist beides ohne Wirkung, weil für 2026 keine Zuweisungen gemeldet wurden.

Quellen: InEK, Konzept gemäß § 37 Abs. 1 Satz 5 KHG, Stand 28.09.2026 · Konzept Stand 30.09.2025

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