DRGSystemDeutschland

Nr. 5330

Zahnärzte

Venographie einer Extremität

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O I Strahlendiagnostik › O I 5 Angiographie

Nicht zusammen mit
5313, 5353, 5354, 5359, 5360
Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
750
1,0-fach
43,72 €
1,8-fach (Schwelle)
78,69 €
2,5-fach (Höchstsatz)
109,29 €
Behandlung
750 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 78,69 €
78,69 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
78,69 €
× 1,8
109,29 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
78,69 €
× 1,8
78,69 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–56,83 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–60,33 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–43,72 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–78,69 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–43,72 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Abrechnungsregeln3

  • Ausschlussnicht neben 5353, 5354, 5359 oder 5360
    ▸ 4 Bestimmungen
    • Nr. 5353:Neben der Leistung nach Nummer 5353 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5354:Neben der Leistung nach Nummer 5354 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5359:Neben der Leistung nach Nummer 5359 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5360:Neben der Leistung nach Nummer 5360 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ O I 5 Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 5300, 5302, 5303, 5305 bis 5313, 5315, 5316, 5318, 5324, 5325, 5327, 5329 bis 5331, 5338 und 5339 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 5313
    ▸ Nr. 5313 · steht bei der anderen Nummer
    Die Leistung nach Nummer 5313 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5312 sowie 5315 bis 5339 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O I Strahlendiagnostik

1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

O I 5 Angiographie

Die Zahl der Serien im Sinne der Leistungsbeschreibungen der Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 wird durch die Anzahl der Kontrastmittelgaben bestimmt.

Die Leistungen nach den Nummern 5300, 5302, 5303, 5305 bis 5313, 5315, 5316, 5318, 5324, 5325, 5327, 5329 bis 5331, 5338 und 5339 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5330 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung1

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 85,50 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.