DRGSystemDeutschland

Abschnitt O IV 2

Orthovolt- oder Hochvoltstrahlenbehandlung

Technischer Rahmen 1,0–2,5, Schwelle 1,8

Bestimmungen der übergeordneten Abschnitte

O IV Strahlentherapie

1.Eine Bestrahlungsserie umfaßt grundsätzlich sämtliche Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt werden.

2.Eine Bestrahlungsfraktion umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforderlichen Einstellungen, Bestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder. Die Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahl der Zielvolumina und Einstellungen muß indikationsgerecht erfolgen.

3.Eine mehrfache Berechnung der Leistungen nach den Nummern 5800, 5810, 5831 bis 5833, 5840 und 5841 bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulässig, wenn wesentliche Änderungen der Behandlung durch Umstellung der Technik (z.B. Umstellung von Stehfeld auf Pendeltechnik, Änderung der Energie und Strahlenart) oder wegen fortschreitender Metastasierung, wegen eines Tumorrezidivs oder wegen zusätzlicher Komplikationen notwendig werden. Die Änderungen sind in der Rechnung zu begründen.

▸ noch 1 Bestimmungen

4.Bei Berechnung einer Leistung für Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung anzugeben: die Diagnose, das/die Zielvolumina, die vorgesehene Bestrahlungsart und -dosis sowie die geplante Anzahl von Bestrahlungsfraktionen.

Nr.LeistungSchwelle

Fundstellen zu diesem Abschnitt3

BÄK-Ratgeber19.09.2003

Analoge Bewertung: Gleichartig oder gleichwertig?

Bei einer Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 zählen Art, Kosten- und Zeitaufwand; die Vergleichsleistung sollte möglichst aus demselben Abschnitt stammen. Die BÄK hält deshalb für die radiale Stoßwellenbehandlung die Bewertung analog Nr. 302 für sachgerecht und den Ansatz analog Nr. 5813 für methodisch nicht vergleichbar.

Nr. 302, 5813§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5830: Multileaf-Kollimatoren bei Röntgenreizbestrahlung

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der Ansatz von A 5830 für Röntgenreizbestrahlung nach Nr. 5812 nicht möglich, da diese niedrig dosiert ist und nicht bei Neubildungen eingesetzt wird; Multileaf-Kollimatoren sind dort formal nicht anwendbar (A 5830, Basis Nr. 5378).

Nr. 5378, 5812Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
UrteilVG Hannover2 A 4066/2002.08.2022

VG Hannover, 02.08.2022 - 2 A 4066/20 (Beihilfe, Zepto-Kapsulotomie neben Katarakt-Operation, EBM-Position bei Bestrahlungsplan)

Das Gericht hielt die analog nach Nr. 1355 berechnete elektrochirurgische Kapsulotomie mit dem Zepto-System neben der Katarakt-Operation nach Nr. 1375 nicht für beihilfefähig: Wie der Femtosekundenlaser (BGH III ZR 350/20) ist sie nur eine besondere Ausführung der Zielleistung ohne eigene Indikation; anerkannt blieb allein der von der Beihilfestelle gewährte Laserzuschlag nach Nr. 441 (67,49 € je Rechnung). Ebenso wenig beihilfefähig war eine nach dem EBM berechnete „Feldreduktion“, weil die Bestrahlungsplanung bereits mit Nr. 5810 abgegolten ist und die GOÄ nicht durch den EBM ergänzt werden kann; die Klage wurde abgewiesen.

Nr. 1375, 1355, 441, 5810Beihilfe, Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗