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LG 50HNO

VerwendungLeistungsgruppe — die Einheit, die einem Krankenhaus nach § 135e SGB V zugewiesen wird. Zugewiesen wird sie nur, wenn die unten genannten Qualitätskriterien erfüllt sind.
9 KriterienQualitätskriterien, die der Medizinische Dienst prüft, aufgeschlüsselt in 16 Teilanforderungen. Sie stehen unten im Wortlaut des Katalogs.
Anforderungsprofiljederzeit2Rufbereitschaft2Kooperation möglich1Facharztqualifikation4Zusatzweiterbildung1
setzt 1 LG vorausOhne diese Leistungsgruppen ist die hier beschriebene nicht zu erbringen. Sie stehen unten.
von 6 LG vorausgesetztDiese Leistungsgruppen nennen die hier beschriebene in ihren Kriterien — wird sie aufgegeben, sind auch sie betroffen. Sie stehen unten.

Setzt voraus1

Qualitätskriterien9

Personelle Ausstattung(4)

  1. Drei Fachärztinnen oder Fachärzte Hals-Nasen-Ohrenheilkunde mindestens Rufbereitschaft jederzeitjederzeitRufbereitschaftFacharztqualifikation
  2. Fachärztinnen oder Fachärzte HNOFacharztqualifikation
    • Qualifikation vorhanden
    • Personelle Mindestanzahl (VZÄ) vorhanden
  3. Mindestens fachärztliche Rufbereitschaft jederzeitjederzeitRufbereitschaftFacharztqualifikation
    • Qualifikation Fachärztinnen oder Fachärzte vorhanden
    • Mindestens Rufbereitschaft jederzeit
  4. Fachärztin oder Facharzt mit Zusatzweiterbildung AllergologieFacharztqualifikationZusatzweiterbildung
    • Qualifikation vorhanden

Sachliche Ausstattung(4)

  1. Elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA)
    • apparativ-technische Ausstattung vorhanden
  2. MRT
    • apparativ-technische Ausstattung vorhanden
    • personelle Verfügbarkeit gewährleistet
  3. PET-CT
    • apparativ-technische Ausstattung vorhanden
    • personelle Verfügbarkeit gewährleistet
  4. Doppler- oder Duplexsonographien
    • apparativ-technische Ausstattung vorhanden

Verwandte Leistungsgruppen(1)

  1. Die Leistungsgruppe Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (MKG) wird in Kooperation erbrachtLG 37MKGKooperation möglich
    • Kooperationsvereinbarung liegt vor
    • hinreichende Angaben zu Kooperationspartnern und deren Eignung
    • hinreichende Angaben zum Kooperations-/ Leistungsort und -inhalt
    • hinreichende Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit
    • hinreichende Angaben zur Kooperationsdauer
Rechtsgrundlage

Anlage 1 zu § 135e SGB V (Leistungsgruppen und Qualitätskriterien) in der Fassung des Gesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228

Qualitätskriterien: Version 2025 (Stand 2026-01-10). OPS-Strukturmerkmale: Version 2026 (Stand 2026-01-10).

Der Medizinische Dienst Bund hat bislang nur die Katalogversion 2025 der Qualitätskriterien veröffentlicht; sie gilt unverändert für den Jahrgang 2026.

Herausgebende Stellen, Fundstellen und Nutzungshinweise: Datenquellen.