Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) vom 19. April 2018, (BAnz AT 18.05.2018 B4) der durch Beschluss vom 20. November 2020, (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist.
Bereits in vorausgegangener Überprüfung bestätigt
- Kontrolle nach den Vorgaben der MD-QK-RL innerhalb der letzten drei Jahre vor Beauftragung der Leistungsgruppenprüfung
- Bestätigung der Anforderungen der erweiterten Notfallstufe
Überprüfung der Anforderungen der erweiterten Notfallversorgung
§ 6 Allgemeine Anforderungen an alle Stufen § 6 Abs. 2 Satz 1 Die Notfallversorgung der Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten findet ganz überwiegend in der Zentralen Notaufnahme (ZNA), die immer am Krankenhausstandort vorzuhalten ist, statt.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Die ZNA ist eine räumlich abgegrenzte, fachübergreifende Einheit mit eigenständiger fachlich unabhängiger Leitung.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 Der Zugang zur Zentralen Notaufnahme ist grundsätzlich barrierefrei.
§ 6 Abs. 3 Das Krankenhaus soll zur Versorgung von ambulanten Notfällen eine Kooperationsvereinbarung gemäß § 75 Absatz 1b Satz 2 SGB V mit den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen schließen.Kooperation möglich
§ 8 Art und Anzahl der Fachabteilungen in der Basisnotfallversorgung Das Krankenhaus verfügt am Standort mindestens über die Fachabteilungen Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin
- Chirurgie oder Unfallchirurgie
- Innere Medizin
§13 Art und Anzahl der Fachabteilungen in der erweiterten Notfallversorgung Das Krankenhaus verfügt zusätzlich über insgesamt vier der in der Kategorie A und Kategorie B benannten Fachabteilungen; mindestens zwei davon sind aus der Kategorie A.
Fachabteilungen der Kategorie A
- Neurochirurgie
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Neurologie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Fachabteilungen der Kategorie B
- Innere Medizin und Pneumologie
- Kinder- und Jugendmedizin
- Kinderkardiologie
- Neonatologie
- Kinderchirurgie
- Gefäßchirurgie
- Thoraxchirurgie
- Urologie
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Augenheilkunde
- Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
§ 14 Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals in der erweiterten Notfallversorgung Das Krankenhaus erfüllt die unter § 9 genannten Anforderungen: § 9 Nummer 1 Es sind jeweils ein für die Notfallversorgung verantwortlicher Arzt und eine Pflegekraft benannt, die fachlich, räumlich und organisatorisch eindeutig der Versorgung von Notfällen zugeordnet sind und im Bedarfsfall in der Zentralen Notaufnahme verfügbar sind.
- verantwortliche Ärztin oder verantwortlicher Arzt
- verantwortliche Pflegekraft
§ 9 Nummer 2 Der verantwortliche Arzt verfügt über die Zusatzweiterbildung „Klinische Notfall- und Akutmedizin“. Die verantwortliche Pflegekraft verfügt über die Zusatzqualifikation „Notfallpflege“.Zusatzweiterbildung
- verantwortliche Ärztin oder verantwortlicher Arzt verfügt über die Zusatzweiterbildung „Klinische Notfall- und Akutmedizin“
- verantwortliche Pflegekraft verfügt über die Zusatzqualifikation „Notfallpflege“
§ 9 Satz Nummer 3 Es ist jeweils eine Fachärztin oder ein Facharzt im Bereich Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesie innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar.FacharztqualifikationZeitvorgabe
- Innere Medizin
- Chirurgie
- Anästhesie
§ 9 Nummer 4 Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt für die Notfallversorgung, die verantwortliche Pflegekraft für die Notfallversorgung, eine Fachärztin oder ein Facharzt im Bereich Innere Medizin, eine Fachärztin oder ein Facharzt im Bereich Chirurgie und eine Fachärztin oder ein Facharzt im Bereich Anästhesie nehmen regelmäßig an fachspezifischen Fortbildungen für Notfallmedizin teil.Facharztqualifikation
- verantwortliche Ärztin oder verantwortlicher Arzt für die Notfallversorgung
- Verantwortliche Pflegekraft für die Notfallversorgung
- Fachärztin oder Facharzt im Bereich Innere
- Fachärztin oder Facharzt im Bereich Chirurgie
- Fachärztin oder Facharzt im Bereich Anästhesie
§15 Kapazität zur Versorgung von Intensivpatienten in der erweiterten Notfallversorgung §15 Satz 1 Das Krankenhaus hält eine Intensivstation mit mindestens 10 Intensivbetten vor, die auch zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind.
§15 Satz 2 Es besteht eine Aufnahmebereitschaft auch für beatmungspflichtige Intensivpatienten auf die Intensivstation innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme.Zeitvorgabe
§16 Medizinisch-technische Ausstattung in der erweiterten Notfallversorgung Das Krankenhaus erfüllt die Vorgaben nach § 11: § 11 Medizinisch-technische Ausstattung in der Basisnotfallversorgung § 11 Abs. 1 Das Krankenhaus verfügt über die für die Durchführung von Diagnostik und Therapie nach aktuellem medizinischem Standard erforderliche medizinisch-technische Ausstattung am Standort
- Schockraum
- und 24-stündig verfügbare computertomographische Bildgebung, die auch gegeben ist, wenn sie durch die Kooperation mit einem im unmittelbaren räumlichen Bezug zum Standort befindlichen Leistungserbringer jederzeit (24 Stunden) sichergestellt wird.
§ 11 Abs. 2 Es besteht die Möglichkeit der Weiterverlegung einer Notfallpatientin oder eines Notfallpatienten von dem Krankenhaus der Basisnotfallversorgung in ein Krankenhaus einer höheren Notfallstufe auch auf dem Luftwege, ggf. unter Nutzung eines bodengebundenen Zwischentransports.
§16 Abs. 1 Das Krankenhaus verfügt grundsätzlich zu jeder Zeit (24 Stunden an 7 Tagen die Woche) über die medizinisch-technische Ausstattung am Standort:Zeitvorgabe
- kontinuierliche Möglichkeit einer notfallendoskopischen Intervention am oberen Gastrointestinaltrakt
- kontinuierliche Möglichkeit der perkutanen koronaren Intervention (PCI)
- MRT
- medizinisch-technische Ausstattung zur Primärdiagnostik des Schlaganfalls und Möglichkeit zur Einleitung einer Initialtherapie (Fibrinolyse oder interventionelle Therapie) und gegebenenfalls zur Verlegung in eine externe Stroke Unit
§16 Abs. 2 Es ist eine Hubschrauberlandestelle vorzuhalten Bleibt dem Krankenhaus die Genehmigung einer Hubschrauberlandestelle aus Gründen, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Krankenhauses liegen (z.B. Umweltschutz oder städtebauliche Vorschriften), versagt, kann trotz Nichterfüllung der Sätze 1 und 2 eine Einstufung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 erfolgen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
§17 Strukturen und Prozesse der Notfallaufnahme in der erweiterten Notfallversorgung Das Krankenhaus erfüllt die Vorgaben nach §12: § 12 Nummer 1 Die Aufnahme von Notfällen erfolgt ganz überwiegend in einer Zentralen Notaufnahme.
§ 12 Nummer 2 Es kommt ein strukturiertes und validiertes System zur Behandlungspriorisierung bei der Erstaufnahme von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten zur Anwendung. Alle Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten des Krankenhauses erhalten spätestens zehn Minuten nach Eintreffen in der Notaufnahme eine Einschätzung der Behandlungspriorität.
- Anwendung eines strukturierten und validierten Systems zur Behandlungspriorisierung bei der Erstaufnahme von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten
- Einschätzung der Behandlungspriorität aller Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten spätestens zehn Minuten nach Eintreffen in der Notaufnahme
§ 12 Nummer 3 Die Patientenversorgung wird aussagekräftig dokumentiert und orientiert sich an Minimalstandards. Diese Dokumentation liegt spätestens bei der Entlassung oder Verlegung der Patientinnen oder des Patienten vor.
§17 Satz 2 Die zentrale Notfallaufnahme hat eine organisatorisch der Notaufnahme angeschlossene Beobachtungsstation von mindestens 6 Betten; dort sollen Notfallpatienten in der Regel unter 24 Stunden verbleiben, bis der weitere Behandlungsweg medizinisch und organisatorisch geklärt ist.Zeitvorgabe
Erfüllung der Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) an Krankenhäuser zur Beteiligung am Verletzungsartenverfahren (VAV), in der Fassung vom 1. Januar 2013, welche auf Grundlage von § 34 Absatz 2 und 3 SGB VII von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau festgelegt worden sind.
Erfüllung der Anforderungen an die personelle Ausstattung und der räumlichen Anforderungen für Regionales Traumazentrum (RTZ) oder Überregionales Traumazentrum (ÜTZ) nach „Weißbuch Schwerverletztenversorgung-Empfehlungen zur Struktur, Organisation, Ausstattung sowie Förderung von Qualität und Sicherheit in der Schwerverletztenversorgung in der Bundesrepublik Deutschland“. Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie e.V., 3. erweiterte Auflage 2019, Seiten 16 bis 17 und Seiten 18 bis 20
- Anforderungen für Regionales Traumazentrum (RTZ)
- oder Anforderungen für Überregionales Traumazentrum (ÜTZ)