DRGSystemDeutschland

Nr. 370

Zahnärzte

Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln – gegebenenfalls intraoperativ –

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C IV Kontrastmitteleinbringungen

Nicht zusammen mit
5361
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
200
1,0-fach
11,66 €
2,3-fach (Schwelle)
26,81 €
3,5-fach (Höchstsatz)
40,80 €
Behandlung
200 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 26,81 €
26,81 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
26,81 €
× 2,3
40,80 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
26,81 €
× 2,3
26,81 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–19,82 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–20,98 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–13,99 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–20,98 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–11,66 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln1

  • Ausschlussnicht neben 5361
    ▸ Nr. 5361
    Neben der Leistung nach Nummer 5361 sind die Leistungen nach den Nummern 370, 5170 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C IV Kontrastmitteleinbringungen

Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Sondierungen, Injektionen, Punktionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.

Sicht der PKV2

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0370: Chromoendoskopie mit Farbstoffeinbringung

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Chromoendoskopie eine besondere Ausführung der endoskopischen Leistung und kann nicht gesondert berechnet werden (A 0370, Basis Nr. 370).

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0370: CO2-Insufflation zur Entfaltung des Dickdarms bei der Darmspiegelung

Das Aufblähen des Dickdarms mit CO2 oder Luft während einer Koloskopie hat nach Auffassung des PKV-Verbands keine eigene Indikation und ist deshalb nicht zusätzlich abrechenbar, auch nicht analog nach Nr. 370 (A 0370).

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 370 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 22,80 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.