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NUB-Anfrage für 2027: Frist am 31. Oktober, ATMP bleiben bis 30. April offen

Bild: webandi / Pixabay

Wer für 2027 ein NUB-Entgelt vereinbaren will, muss bis 31. Oktober 2026 beim InEK anfragen. Nur für ATMP gibt es eine zweite Frist bis 30. April.

Wer für 2027 ein NUB-Entgelt vereinbaren will, muss die Anfrage bis zum 31. Oktober 2026 beim InEK haben – das ist in sechs Tagen. Danach geht es nur noch bei Arzneimitteln für neuartige Therapien (ATMP).

Nach § 6 Abs. 2 KHEntgG muss das Krankenhaus vor einer Vereinbarung eine Information einholen, ob die Methode mit den vorhandenen Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht abrechenbar ist. Die Anfrage läuft über das InEK-Datenportal; dort lassen sich Vorlagen ohne Hausdaten weitergeben, und eine DRG-Anfrage kann für den PSY-Bereich automatisiert übernommen werden (nur Fallzahlen anpassen).

Für die Vereinbarung selbst gilt: Liegt trotz fristgerechter Anfrage bis zur Budgetvereinbarung keine Information vor, darf das Haus ohne sie abschließen. Das gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht, wenn die Budgetvereinbarung vor dem 1. Januar geschlossen wird. Außer bei ATMP hilft eine verspätete Anfrage nicht.

Bei ATMP gibt es eine zweite Frist: Anfragen, die bis zum 31. Oktober nicht gestellt wurden, können ab dem 15. November übermittelt werden, Frist ist der 30. April. Wer eine ATMP-Methode schon bis 31. Oktober angefragt hat, muss im Frühjahr nicht noch einmal anfragen.

Was sich für Arzneimittel mit Erstattungsbetrag ab 2027 ändert, steht in unserer Meldung zu Clesrovimab und ZE191. Die Verfahrenseckpunkte regeln den Anfrageweg.

Quellen: § 6 KHEntgG · InEK: NUB-Anfragen

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