PEPPV 2027: Strahlentherapie durch Dritte rechnet der Dritte ab, neu auch ZP für Bluter

Die PEPP-Vereinbarung 2027 bleibt bei Fristen und Berechnungstagen wie 2026. Neu: Klarstellung zu ZP2027-02 (Strahlentherapie durch Dritte) und ZP2027-146 für Bluter ohne OPS-Kode.
Wenn eine Strahlentherapie nur durch Dritte möglich ist, rechnet der Dritte sie ab und nicht das Krankenhaus. Das stellen die Vertragsparteien in den Klarstellungen zur PEPPV 2027 als siebten Punkt neu fest, bezogen auf das Zusatzentgelt ZP2027-02 (OPS 8-52*). Die Begründung: Eine solche Strahlentherapie gehört nach § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 BPflV nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Wir lesen das so: Erbringt ein Dritter die Bestrahlung, löst sie im Haus kein ZP2027-02 aus; aus der Dokumentation sollte hervorgehen, wer bestrahlt hat. Das Entgelt selbst bleibt wie 2026 unbewertet und krankenhausindividuell zu vereinbaren.
Die zweite Neuerung betrifft Bluter. Anlage 4 des Entgeltkatalogs führt neu ZP2027-146 «Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren», ohne OPS-Kode. Nach dem neuen § 5 Absatz 3 PEPPV können «grundsätzlich» krankenhausindividuelle Zusatzentgelte vereinbart werden, bis der Gesetzgeber neu regelt. Die Vertragsparteien empfehlen aber, bei der bisherigen Kostenerstattung im Einzelfall zu bleiben. Ohne OPS-Kode erkennt man den Fall nur an der Diagnose und der dokumentierten Gabe. Die Definition verweist auf das Zusatzentgelt ZE2027-97 im Fallpauschalen-Katalog 2027, der noch aussteht.
Sonst ist die PEPPV 2027 gegenüber 2026 bis auf die Streichung von § 10 Absatz 3 (Übergangsregel zum vorläufigen Basisentgeltwert mit Ersatzwert von 280 Euro) nur um Jahreszahlen fortgeschrieben: Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme (14 Kalendertage, höchstens 90 Tage), Berechnungstage und Verlegung gelten wie bisher. Die Relationen und Zusatzentgelte des neuen Katalogs stehen in unserer Meldung zum PEPP-Katalog 2027, den Katalog selbst unter /pepp.
Quellen: PEPPV 2027 · Klarstellungen zur PEPPV 2027


