Was für die Kodierung gilt, steht nicht nur in ICD und OPS: Schlichtungsentscheidungen, Kodierrichtlinien, Kodierfragen des BfArM, Empfehlungen der Medizinischen Dienste und Urteile. Hier stehen sie zusammen, das jüngste zuerst — jede Zeile mit Datum, Geltung und Link zur Quelle.
290 Ereignisse
Bei einem Patienten wurde eine Eisenmangelanämie im Rahmen eines chronischen Blutverlustes diagnostiziert. Es wurde sowohl Eisen parenteral substituiert als auch eine Transfusion mit Erythrozytenkonzentraten durchgeführt. Kann neben D50.0 Eisenmangelanämie, Eisenmangelanämie nach Blutverlust (chronisch) auch E61.
Die Ehefrau des Patienten berichtet über auffallende nächtliche Atempausen bei ihrem Mann. Eine Herzinsuffizienz ist bekannt. Er wird zur Diagnostik bei Verdacht auf schlafbezogene Atmungsstörung aufgenommen. Die Diagnostik ergibt eine Zentrale Schlafapnoe mit Cheyne-Stokes-Atmungsmuster bei Herzinsuffizienz NYHA IV.
Bekanntes Bronchialkarzinom des Hauptbronchus. Z. n. Radiochemotherapie. Aktuell Aufnahme wegen heftiger Schmerzen im rechten Oberbauch. Ursächlich wird ein Tumorprogress mit ausgedehnter Lebermetastasierung angesehen. Neben einer Schmerztherapie mit Opioiden Durchführung einer palliativen systemischen Chemotherapie.
Die Tumordiagnostik ergab den Nachweis eines neuroendokrinen Karzinoms mit disseminierten Metastasen (Knochen, Lunge, Nebennieren, Weichteile, Schilddrüse, Ovar); Somatostatinrezeptor 2 und 5 positiv; es erfolgte die Octreotid-LAR-Behandlung (LAR: Long Acting Release) bei unbekannter Primärlokalisation.
Bei einer 75-jährigen Patientin wird wegen einer Coxarthrose links die Implantation einer nicht zementierten Hüft-TEP vorgenommen. Der intraoperative Blutverlust wird auf ca. 1.500 ml geschätzt.
Ein Patient mit Diabetes mellitus Typ 1 wird mit rezidivierenden hyperglykämischen Entgleisungen und mit bekannten neurologischen Komplikationen stationär aufgenommen.
Die stationäre Aufnahme erfolgte wegen einer LWK-Kompressionsfraktur. Ursächlich hierfür ließen sich Osteolysen bei fortgeschrittenem Myelom nachweisen. Neben der Versorgung mit einem Korsett erfolgte die Einleitung einer Chemotherapie. Was ist als Haupt- und Nebendiagnose zu kodieren?
Die Aufnahme des Patienten erfolgte wegen ausgeprägter akuter Diarrhoe. Beim Aufenthalt zuvor war der letzte Zyklus einer Chemotherapie bei bekanntem Bronchialkarzinom durchgeführt worden. Ursächlich für die akute Diarrhoe wurde die Chemotherapie angesehen, deshalb nur symptomatische Behandlung.
Die stationäre Aufnahme erfolgte wegen zunehmender Dyspnoe. Die Symptomatik trat unmittelbar nach einem Wespenstich auf. Eine Behandlung mit intravenöser Gabe von Glucocorticoiden und Antihistaminika wurde durchgeführt. Was ist die Hauptdiagnose?
Es wurde vor zwei Jahren ein Barrett-Frühkarzinom diagnostiziert bei Short Barrett-Ösophagus. Das Frühkarzinom war endoskopisch in zwei Sitzungen reseziert worden. Danach hat sich kein Hinweis mehr auf eine Neoplasie ergeben.
Im Voraufenthalt Diagnose und Resektion eines Lungenkarzinoms des Unterlappens, Stadium IA; Unterlappenresektion mit Lymphadenektomie. Wegen Verdacht auf postoperative interstitielle Pneumonitis Einleitung einer Kortikoidtherapie mit gutem Ansprechen auf die Therapie.
Ein Patient wird wegen diabetischen Fußsyndroms mit über zwei Monate bestehendem Ulcus an der Fußaußenseite und darunter freiliegendem 5. Metatarsaleköpfchen stationär aufgenommen.
Stationäre Aufnahme mit zunehmenden Rückenschmerzen ohne neurologische Ausfälle. Im MRT Nachweis eines Abszesses im M. iliacus. Daraufhin über ilioinguinalen Zugang Präparation zwischen Os ilium und M. iliacus und Ausräumung des Abszesses. Was ist die Hauptdiagnose?
Stationäre Aufnahme zur Durchführung einer systemischen Chemotherapie bei bekannter Metastasierung (pulmonal und lymphogen) bei Zustand nach Nephrektomie wegen Nierenkarzinom im Rahmen eines Voraufenthaltes. Am Aufnahmetag Implantation eines Ports.
Die stationäre Aufnahme erfolgte auf Grund einer hypertensiven Krise mit Blutdruckwerten von 250/120 mm Hg bei langjähriger Hypertonie. Die Echokardiografie ergab eine hypertensive Herzerkrankung ohne Vorliegen einer Herzinsuffizienz. Was ist die Hauptdiagnose?
Aufnahme des Patienten zum Aggregatwechsel eines Neurostimulators wegen Batterieerschöpfung im zu erwartenden Zeitfenster. Die Indikation des Neurostimulators ist ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom der linken Hand. Was ist als Hauptdiagnose zu kodieren?
Eine Patientin (Körpergewicht 60 kg) mit IIa- bis III-gradiger Verbrennung an Rücken, Mammae und linkem Arm (insgesamt 20 % der Körperoberfläche) wird in einem Brandverletztenzentrum behandelt und operativ versorgt.
Aufnahme eines Patienten wegen erstmals akut aufgetretenem Vorhofflimmern mit Frequenzen um 140/min. Es erfolgt die medikamentöse Kardioversion. Im Verlauf klagt der Patient über peranale Blutabgänge, die er bereits seit einem halben Jahr bemerke. Die Diagnostik ergibt ein Rektumkarzinom.
Aufnahme wegen massiver Verschlechterung des Allgemeinzustands mit Volumenmangel, Übelkeit, Erbrechen, Schmerzen, Exsikkose und Kachexie bei metastasiertem und progredientem Kolonkarzinom (Erstdiagnose drei Jahre zuvor, seinerzeit Hemikolektomie und adjuvante Radio-Chemotherapie, aktuell progrediente Leber- und Knochen …
Bei einer Patientin mit bekanntem Ovarialcarcinom wird im Rahmen der Primäroperation das metastatisch durchsetzte Bauchfell subtotal entfernt und diese Entfernung mit dem OPS 5-543.41 Exzision und Destruktion von peritonealem Gewebe, Parietale Peritonektomie, (Sub-) total verschlüsselt.
Ein Patient wird wegen zunehmender Apathie und leichter Verwirrtheit bei bekannter kryptogener Leberzirrhose Child B aufgenommen. Laborchemisch erhöhte Ammoniakspiegel im Blut. Unter Infusionstherapie und Gabe von Ornithinaspartat sowie Lactulose und Rifaximin deutliche Besserung des Befundes.
Stationäre Aufnahme bei Nierenversagen nach medizinischen Maßnahmen. Zwei Tage vor Aufnahme waren ambulant im Rahmen einer radiologischen Untersuchung große Mengen Kontrastmittel intravenös gegeben worden.
Ein Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 wird bei intensivierter konventioneller Insulintherapie aufgrund zuletzt rezidivierender und symptomatischer Hypoglykämien mit erneut symptomatischer Hypoglykämie stationär aufgenommen (Blutzucker bei Aufnahme 30 mg/dl). Weitere Komplikationen des Diabetes sind nicht bekannt.
Ein Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 wird bei intensivierter konventioneller Insulintherapie aufgrund zuletzt rezidivierender und symptomatischer Hypoglykämien mit erneut symptomatischer Hypoglykämie stationär aufgenommen (Blutzucker bei Aufnahme 30 mg/dl).
Bei einem Patienten kommt es während einer stationären Behandlung zu einem Herz-Kreislaufstillstand mit Atemstillstand. Der Patient wird erfolgreich reanimiert, im Rahmen der kardiopulmonalen Reanimation Intubation und vorübergehende Beatmung. Ist zu I46.
Während einer Bauchoperation in Vollnarkose Auftreten eines kurzfristigen Blutdruckabfalls auf 80/40 mmHg. Zugleich wird eine Herzfrequenz von 85/min gemessen. Nach Gabe von 0,3 ml Cafedrin-Theodrenalin Blutdruckanstieg auf über 100 mmHg systolisch. Laut OP-Bericht verlässt die Patientin den OP-Saal kreislaufstabil.
Die Aufnahme erfolgte wegen eines akuten Nierenversagens nach Kontrastmittelgabe im Rahmen einer Computertomographie des Thorax. Vorbekannt ist eine Herzinsuffizienz NYHA III bei bekannter dilatativer Kardiomyopathie (DCM). Diesbezüglich erfolgte die Fortsetzung der medikamentösen konservativen Therapie.
Aufnahme wegen Gewichtsverlust (ca. 5 kg in 4 Wochen), verminderter Belastbarkeit und Fieber. Es zeigt sich eine poststenotische Pneumonie bei Erstdiagnose eines bereits multipel metastasierten Lungenkarzinoms. Der Patient wiegt bei einer Größe von 175 cm 50 kg (BMI 16,3 kg/m²), im NRS Score ergibt sich ein Wert von 5.
Ein Patient mit langjährigem Diabetes mellitus Typ 1 wird aufgrund zuletzt rezidivierender und symptomatischer Hypoglykämien, die der Patient selbst beherrschen konnte, stationär aufgenommen. Auch während des stationären Aufenthaltes treten mehrfach therapiebedürftige Hypoglykämien auf.
Bei einem 1-jährigen Kind erfolgt die Erstbehandlung einer akuten lymphatischen Leukämie nach dem AIEOP-BFM 2009 Protokoll. Es erfolgt die stationäre Aufnahme zur Chemotherapie mit Vincristin, Daunorubicin und Prednisolon (Protokoll I, Phase I, Tag 8). Entlassung am Folgetag. Wie ist die Chemotherapie zu kodieren?
Notfallmäßige Aufnahme in die Gefäßchirurgie wegen einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Stadium IV mit Ulzeration. Versorgung mit desinfizierenden Verbänden sowie intravenöse Therapie über drei Wochen, darunter Besserung des Lokalbefundes. Angiographisch Nachweis einer Stenose der A.
Aufnahme eines Patienten zehn Tage nach Gabe einer Chemotherapie bei akuter lymphatischer Leukämie aufgrund von Fieber und ausgeprägter arzneimittelinduzierter Neutropenie (kritische Phase acht Tage). Der Patient erhielt eine intravenöse antibiotische Therapie mit Meropenem, es erfolgte eine Umkehrisolation.
Eine Hypoglykämie zählt bei Diabetes-Kodes mit vierter Stelle .6 oder .7 nur dann als Komplikation, wenn ein hypoglykämisches Koma (U69.73!) vorliegt. Der Schweregrad wird unabhängig davon zusätzlich mit U69.70! bis U69.73! angegeben. Bezug: DKR 0401, D012.
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Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsverfahren - Feststellung individueller Tatsachen - keine Zurückverweisung an das LSG - Prozessökonomie - Wahrung der Interessen der Beteiligten - Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung - Präklusionswirkung des § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 - Konkretisierung des Prüfgegenstandes - Ausschluss der Korrektur und Ergänzung von Datensätzen nach Ablauf der Änderungsfristen - Nachkodierung nicht durch MDK-Gutachten gerechtfertigt
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Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Recht zur lediglich einmaligen Korrektur/Ergänzung von Datensätzen gem § 7 Abs 5 S 1 PrüfvV 2014
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Die Regelung über Datensatzkorrekturen nach der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 (juris: PrüfvVbg) ist im Fall der Korrektur der Hauptdiagnose teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass im gerichtlichen Verfahren sich der Vergütungsanspruch unter voller materieller Prüfung nach der sich danach ergebenden Hauptdiagnose bestimmt, der Anspruch des Krankenhauses aber auf den Rechnungsbetrag beschränkt ist, der sich aus der ursprünglich erfolgten Kodierung oder in zulässiger Weise erfolgten Nachkodierung ergibt.
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Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung - Präklusionswirkung des § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 - Konkretisierung des Prüfgegenstandes - Ausschluss der Korrektur und Ergänzung von Datensätzen nach Ablauf der Änderungsfristen - Rechtsfolgen des § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 nicht dispositiv - Eintritt der Präklusionswirkung auch bei fehlender Mitteilung der abschließenden Entscheidung
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Die stationäre Aufnahme erfolgte aufgrund eines akuten, fieberhaften Infektes. Bei der Suche nach dem Infektfocus fand sich ein Harnwegsinfekt mit Nachweis von E. coli in der Urinkultur. In der initial abgenommenen Blutkultur ließ sich ebenfalls E. coli nachweisen.
Steht eine Bakteriämie in Zusammenhang mit einer spezifischen Infektion, wird nur die zugrunde liegende Infektion kodiert. Ein Kode aus A49.- ist nur bei isolierter Bakteriämie ohne Infektfokus zu verwenden. Bezug: DKR 0103, D012, D013.
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Die stationäre Aufnahme erfolgte aufgrund eines akuten, fieberhaften Infektes. Bei der Suche nach dem Infektfocus fand sich ein Harnwegsinfekt mit Nachweis von E. coli in der Urinkultur. In der initial abgenommenen Blutkultur ließ sich ebenfalls E. coli nachweisen.
In Verfahren der einzelfallbezogenen Erörterung bei Krankenhausvergütungsprüfungen haben die Beteiligten grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen den anderen Beteiligten.
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1. Liegt eine Voraussetzung eines Diagnosekodes des systematischen Verzeichnisses des ICD-10-GM eindeutig nicht vor, kann dieser selbst dann nicht kodiert werden, wenn sowohl das alphabetische Verzeichnis als auch das Exklusivum eines anderen Kodes für eine bestimmte Erkrankung hierauf verweisen. 2. Eine landesvertragliche Regelung zur Vereinbarung kurzer Zahlungsfristen für die Begleichung der Krankenhausrechnung kann im Einklang mit höherrangigem Recht so ausgelegt werden, dass die Krankenkasse hieraus nicht zur Zahlung der Vergütung zu verurteilen ist, wenn sie im Verlauf eines gerichtliche …
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Bei kontinuierlichen Nierenersatzverfahren werden Unterbrechungen von jeweils bis zu 24 Stunden in die Dauer eingerechnet. Endet das Verfahren nach über 24 Stunden Pause, ist der Zyklus abgeschlossen; am letzten Tag zählen die Stunden bis zum tatsächlichen Ende, aufgerundet.
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Liegen bei Aufnahme eines Versicherten in ein Krankenhaus bei diesem mehrere Leiden objektiv vor, die stationär behandlungsbedürftig sind, sind diese für die Festlegung der Hauptdiagnose nach dem Grad ihres Ressourcenverbrauchs zu gewichten, unabhängig von der Erkennbarkeit sämtlicher stationär behandlungsbedürftiger Leiden im Zeitpunkt der Aufnahme.
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Bei erneuter Aufnahme zur Cholezystektomie nach vorheriger ERCP-Steinentfernung richtet sich die Hauptdiagnose nach dem aktuellen Befund aus K80.-. Nicht mehr bestehende Obstruktion oder Entzündung wird nicht kodiert; Regeln zur Fallzusammenführung bleiben unberührt. Bezug: DKR D005.
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Bei Aufnahme wegen COVID-19-Symptomen ohne organspezifische Manifestation wird das führende Symptom Hauptdiagnose, kombiniert mit U07.1! oder U07.2!. B34.2, B34.88 und B34.9 dürfen zusammen mit U07.1! oder U07.2! nicht kodiert werden. Bezug: DKR D002.
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Ein erworbener Fibrinogenmangel (Hypofibrinogenämie) ist mit D65.0 zu kodieren, nicht mit D68.4 oder D68.8, da D65.0 den spezifischeren Bezug zum Fibrinogen bietet. Bezug: DKR D014.
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH Institutsträger: Deutsche Krankenhausgesellschaft • GKV-Spitzenverband • Verband der privaten Krankenversicherung
Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG In dem Schlichtungsverfahren vom
23.06.2021 hat der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG über den Antrag S20210005 Kodierung des Fibrinogenmangels des Klinikums der Universität München AöR wie folgt entschieden:
Entscheidung S20210005 Kodierung des Fibrinogenmangels:
Mit dem Kode D65.0 Erworbene Afibrinogenämie ist auch ein erworbener Mangel an Fibrinogen zu kodieren.
Begründung:
Für die Kodierung des im Antrag beschriebenen erworbenen Fibrinogenmangels (Hypofibrinogenämie) fehlt im systematischen Verzeichnis ein, den Sachverhalt vollständig wiedergebender Kode. Das Alphabetische Verzeichnis zur ICD-10-GM verweist sowohl für den erworbenen Fibrinogenmangel, als auch für die erworbene Afibrinogenämie, die erworbene Fibrinogenopenie sowie die erworbene Hypofibrinogenämie auf den Kode D65.0. Die Begriffe Afibrinogenämie, Fibrinogenopenie und Hypofibrinogenämie werden dem Kode D68.8 Sonstige näher bezeichnete Koagulopathien zugeordnet. Im systematischen Verzeichnis ist alternativ noch der Kode D68.4 Erworbener Mangel an Gerinnungsfaktoren zu finden. Bei beiden letztgenannten Kodes (D68.8 sowie die D68.4) ist jedoch der spezifische Bezug zum Fibrinogenmangel nicht enthalten. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Deutschen Kodierrichtlinie D014 Im Alphabetischen Verzeichnis verwendete formale Vereinbarungen war die Mehrheit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses der Meinung, dass die spezifischere Kodierung mit dem Kode D65.0 gegeben ist. Wünschenswert wäre jedoch eine zukünftige Differenzierung in der ICD-10-GM, um den Sachverhalt einer erworben Afibrinogenämie und einer erworbenen Hypofibrinogenämie differenziert abbilden zu können.
Gültigkeit:
Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausabrechnungen für Patientinnen und Patienten, die ab dem 01.09.2021 in das Krankenhaus aufgenommen werden und für die Krankenhausabrechnungen, die am 21.07.2021 bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Klage gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 19 Abs. 7 S. 3 KHG keine aufschiebende Wirkung hat und ein Vorverfahren gemäß § 19 Abs. 7 S. 2 KHG nicht stattfindet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung des Schlichtungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstr. 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Siegburg, 21.07.2021
Dr. Franz Metzger Vorsitzender des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG
Ohne im Krankenhaus gemessene Körpergröße ließ sich kein BMI berechnen, das Screening lag erst zur Entlassung vor, das Gesamteiweiß war normal und das Gewicht stieg während des Aufenthalts. Eine bei Entlassung nur vermutete Mangelernährung mit unspezifischer Behandlung wird als Symptom (R63.4) kodiert.
Eine materielle Präklusion ist mit dem Regelungszweck der 2016 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossenen Prüfverfahrensvereinbarung (juris: PrüfvVbg) nicht vereinbar, wenn das Krankenhaus in Umsetzung des durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelten Prüfergebnisses Daten nach Abschluss der MDK-Prüfung korrigiert oder ergänzt.
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