Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu den Nummern 682 bis 685 und 687 bis 689 –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 53,62 € × 2,3 | 81,60 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 53,62 € × 2,3 | 53,62 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 39,64 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 41,97 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 27,98 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 41,97 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 23,31 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Mehrere Probeexzisionen bei einer Endoskopie sind mit der Endoskopienummer (z. B. Nr. 687 Koloskopie) abgegolten und nicht zusätzlich nach Nr. 2401 berechenbar; höherer Zeitaufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Polypenabtragung bzw. Schlingenbiopsie mit Hochfrequenzschlinge sind getrennt berechenbar: Nr. 695 neben 682 bis 685 und 687 bis 689, Nr. 696 neben Nr. 690.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist ein Analogansatz zu Nr. 3145 unangemessen; angemessen ist die endoskopische Schlingenbiopsie Nr. 695 analog, Injektionen vor der Resektion sind nicht zusätzlich berechenbar (A 3145, Basis Nr. 3145).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist ein Analogansatz zu Nr. 3224 unangemessen; angemessen ist die endoskopische Schlingenbiopsie Nr. 695 analog, Injektionen vor der Resektion sind nicht zusätzlich berechenbar (A 3224, Basis Nr. 3224).
Für das FTRD-System zur Polypenentfernung sieht der PKV-Verband keine Lücke: Statt Nr. 3226 analog ist originär Nr. 695 neben der Koloskopie (Nr. 688, grundsätzlich auch 687 bis 689) zu berechnen, weil Nr. 695 die Polypentfernung unabhängig von der Methode erfasst (A 3226).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 695 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 45,60 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.