DRGSystemDeutschland

Nr. 2599

Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis

L Chirurgie, Orthopädie › L VIII Neurochirurgie

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
225
1,0-fach
13,11 €
2,3-fach (Schwelle)
30,16 €
3,5-fach (Höchstsatz)
45,90 €
Behandlung
225 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 30,16 €
30,16 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
30,16 €
× 2,3
45,90 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
30,16 €
× 2,3
30,16 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–22,29 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–23,61 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–15,74 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–23,61 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–13,11 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

Rechtsprechung1

UrteilVG Gelsenkirchen3 K 5541/1424.04.2017

VG Gelsenkirchen, 24.04.2017 - 3 K 5541/14 (Beihilfe, Begründung der Überschreitung des Schwellenwerts)

Das Gericht hielt den 3,5-fachen Satz für Nr. 476 und Nr. 2599 nur bis zum 2,3-fachen für fällig, weil die Begründungen nach § 12 Abs. 3 für einen Laien nicht erkennen ließen, warum der Fall deutlich vom Durchschnitt abwich. Bei Nr. 476 fehlte ein Vergleich der genannten Erschwernisse (Fehlhaltung, Arthrose, Injektion ohne Bildgebung) mit der Mehrzahl der Fälle; bei Nr. 2599 nannte die Begründung mit der Nähe zur Schädelbasis nur, was die Leistungslegende schon voraussetzt (§ 5 Abs. 2 Satz 3). Die Klage auf weitere Beihilfe wurde abgewiesen; frühere Erstattungen zum 3,5-fachen Satz und die Zahlung der PKV änderten daran nichts.

Nr. 476Beihilfe, Steigerungssatz und BegründungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2599 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 25,65 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.