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Nr. 2394

Zahnärzte

Implantation eines Rundstiellappens – einschließlich Modellierung am Ort –

L Chirurgie, Orthopädie › L VII Chirurgie der Körperoberfläche

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
2200
1,0-fach
128,23 €
2,3-fach (Schwelle)
294,93 €
3,5-fach (Höchstsatz)
448,81 €
Behandlung
2200 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 294,93 €
294,93 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
294,93 €
× 2,3
448,81 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
294,93 €
× 2,3
294,93 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–217,99 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–230,82 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–153,88 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–230,82 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–128,23 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

Rechtsprechung1

UrteilAG Paderborn54 C 948/0716.07.2009

AG Paderborn, 16.07.2009 - 54 C 948/07 (Mammareduktionsplastik, Nrn. 2385, 2392, 2394 neben Nr. 2414)

Das Gericht hielt bei einer beidseitigen Mammareduktionsplastik die Entnahme, Aufbereitung und Wiederherstellung des Brustwarzenkomplexes (Nrn. 2385, 2392, 2394) neben Nr. 2414 für gesondert berechenbar: Nr. 2414 decke nur die einfache Gewebeentfernung ohne Verlagerung der Mamille ab, die zusätzlichen Schritte ergäben sich aus der Anatomie der Patientin und seien nach dem abstrakt-typisierenden Maßstab keine methodisch notwendigen Teile der Zielleistung. Die Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 (hier mit dem 6-fachen Satz für Nr. 2414) sah es trotz eines zusätzlichen erläuternden Hinweises als wirksam an und sprach die Restforderung voll zu.

Nr. 2414, 2385, 2392ZielleistungsprinzipQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2394 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 250,80 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.